Wen trifft die Wehrpflicht in Deutschland, falls NATO angegriffen werden sollte?
8 Antworten
Männer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, so steht es in Artikel 12a des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Aus juristischer Hinsicht sehr interessant wäre allerdings, ob dies bei einem Angriff auf andere NATO- Staaten, bei dem aber die BRD nicht unmittelbar angegriffen ist, überhaupt gelten würde. Im Grundgesetz, steht nämlich immer nur der Verteidigungsfall. Ein Verteidigungsfall im Sinne des Grundgesetzes, ist aber immer nur ein bewaffneter militärischer Angriff auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Angriff auf andere Partner in der NATO, fällt zunächst nicht darunter. Der deutsche Bundestag, darf den Verteidigungsfall auch nur dann feststellen, wenn das Staatsgebiet der BRD direkt betroffen ist. Wenn also zum Beispiel NATO- Staaten an der Ostflanke der NATO betroffen sind, auf deutschem Boden aber keine Kämpfe stattfinden, wäre dies aus verfassungsrechtlicher Hinsicht eigentlich kein Grund dafür, um hier den Verteidigungsfall festzustellen. Dessen Feststellung, ist aber die Voraussetzung für Artikel 12a GG.
Mfg
Ja, das ist echt sehr interessant. Die NATO, taucht im Grundgesetz nicht ein einziges Mal auf. Es ist ein Vertrag, dass sich die Bündnispartner gegenseitig zusichern, sich im Falle eines militärischen Angriffes Beistand zu leisten. Dieser Vertrag, hat allerdings primär keine Auswirkungen auf die entsprechenden Regelungen in den nationalen Verfassungen es sei denn, dass er darin verankert wäre. Im Grundgesetz, ist er allerdings nicht verankert. Mfg
Du beziehst dich wohl auf den Verteidigungsfall.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 12a
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Nicht Wehrpflicht, das nennt sich jetzt auf Neudeutsch Wehrdienst und klingt dadurch nicht so.
https://www.bmvg.de/de/aktuelles/minister-pistorius-stellt-neuen-wehrdienst-vor-5791920
und so noch die Version bis Februar, danach werden die Karten neu gemischt.
erst mal nur die aktiven, dann die reservisten und dann leute die schon mal gedient haben.
erst dann fängt man an auch in der 0815 bevölkerung zu ziehen und wenn selbst das nicht mehr ausreicht wird der rest zusammengekratzt.
also bis man als unerfahrener bürger an der reihe ist dauerts schon relativ lange und da muss ziemlich viel passieren.
Irgendwo habe ich gelesen, dass selbst Rentner eingezogen werden sollen.Das entspräche dann Adolfs letztem Aufgebot, dem Volkssturm (Kinder und Greise).
Das hätte natürlich den erwünschten Nebeneffekt, dass man Leistungsbezieher im Falle eines Krieges los wird...
Düstere Dystopie, wer weiß ob es wahr wird.
Guter Punkt.