3 Antworten

Lange Zeit war bei Jehovas Zeugen eine Regelung gültig, wo es zwei Zeugen bedarf um Täter in den Versammlungen zu überführen.

Von daher gab es tatsächlich lange Zeit eine gewisse Problematik in der Kindesmissbrauch Thematik.

Zum Glück wurde diese Regel aufgehoben.

Aber es wurde (heute immer noch nicht) auch nicht transparent gemacht wer in den Versammlungen als Pädophiler bekannt war/ist, so das diese zu Zeiten des Predigtdienstes allein sich mit Mädchen verabreden konnten....

Ich hoffe das ändert sich noch.

Inzwischen hat sich zum Glück für die Kinder bei Jehovas Zeugen etwas getan. Täter werden z.B. nunmehr ausgeschlossen, was früher nicht der Fall war, und angezeigt.

LG -B.

Ein riesiges Problem?

Das geht aus dem Link-Text, den Du präsentiert hast, nicht hervor. Ein Problem auf jeden Fall, aber nicht so, wie Du es angedeutet hast.

Ich gehöre nicht den Zeugen Jehovas an. Bin evangelisch-reformierter Christ. Bei deiner Frage habe ich gleich gedacht: Es geht schon wieder gegen Religiöse.

Klar wird es auch in Deutschland Fälle von Kindsmissbrauch bei den ZJ geben. Ob es viele sind?

Eine Tatsache ist leider, dass überall wo Erwachsene mit Kindern "unterwegs" sind, Missbrauch vorkommt.

Egal ob Privat, in Heimen, in Schulen, in Kirchen, in Vereinen...

Friedliebender  26.03.2024, 22:49

Endlich eine neutrale Antwort. Noch etwas ist falsch, was der Fragesteller meint. Denn bei uns werden diese Fälle von Betroffenen (den Eltern) gemeldet. Zudem, wie sollte jemand Außenstehender, der kein Zeuge der Tat war, etwas anzeigen, wenn es keine Beweise gibt? Gesetzlich gesehen geht das nicht.

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HerrVonRibbeck  30.03.2024, 08:42
Eine Tatsache ist leider, dass überall wo Erwachsene mit Kindern "unterwegs" sind, Missbrauch vorkommt.

Die Frage aber bleibt: Wie gehen Institutionen mit bekannt gewordenem Missbrauchsgeschehen um.

Erhalten Opfer Hilfe und Unterstützung? Werden Täter der Justiz zugeführt bzw. erhalten auch diese notwendige Hilfe?

Oder wird einfach vertuscht und verschwiegen, werden die Opfer bedroht? Lässt man die Täter ungehindert weiter den Missbrauch betreiben?

Darum geht es und um Prävention.

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Bodesurry  30.03.2024, 11:14
@HerrVonRibbeck

Keine Institution geht so damit um, wie sie sollte. Egal ob Kirche, Verein, Heim, Schule... es wird fast nie so gearbeitet, wie man müsste. Vor allem im Bereich Offenlegung und Opferhilfe.

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Auch in unseren Reihen gibt es leider Personen, die ihre sündige Natur nicht gemäß Gottes Gesetzen in Schach halten und es gibt Personen auf denen zwar Christ draufsteht, aber kein Christ drinnen steckt. Zum Glück sind die Fallzahlen so gering, dass ich hier und in den benachbarten Gemeinden sowie in meiner Heimatgemeinde in den letzten 43 Jahren nur ein Fall zu verhandeln war, bei dem in einem Gespräch mit einem pubertären Mädchen sich ein Ältester dazu verstiegen hat,, als Trost Geste seine Hand auf ihr Knie zu legen. Das Mädchen empfand das als sexuelle Belästigung. Der Bruder bestritt das nicht, hatte das freundschaftlich gemeint, wurde aber dennoch lebenslang von seinen Ämtern entbunden. Das aus meiner Kenntnis im reelen Leben Im Allgemeinen gilt:

Obgleich das Thema in den letzten Jahren final ausdiskutiert wurde, hier eine Stellungnahme zur Erinnerung: Zeugen Jehovas gibt es rund um den Erdball. Die theologischen und ethischen Grunds ätze gelten weltweit und werten jegliche sexuelle Unmoral einschließlich sexuellen Kindesmissbrauch als ein schweres Vergehen gegen Gottes Gebote. Hier gab es früher ein weltweit einheitliches Vorgehen zur Ahndung solcher Verdachts- oder explizit bewiesenen Fälle. Eine Anzeigenpflicht bestand im 20. Jhd in den meisten Ländern nicht , es wurde religiösen Organisationen zugestanden, das Beichtgeheimnis zu wahren und solche Fälle intern zu behandeln / zu sanktionieren.

Dem gegenüber hat sich die nationale Rechtsprechung in einigen Ländern fortentwickelt. Wie mit den Straftätern zu verfahren ist, wird darüber hinaus international uneinheitlich definiert. Das Berufen auf eine generelle Zulässigkeit der Gemeinde-internen Behandlung von Verdachtsfällen sowie die Art und Weise, wie man dabei bei JZ vorgegangen ist (z.B. 2-Zeugen Regel) wird in einigen Ländern in Frage gestellt.

Aus dem Grund sind ZJ von dem international einheitlichen Vorgehen abgerückt und etwa seit 2019 / 2020 werden aufkommende Strafverdachtsfälle individuell anhand des jeweils geltenden aktuellen Rechts analysiert, um durch Rechtsanwälte prüfen zu lassen, inwieweit ab welchen Indizien eine Anzeige zu erfolgen hat, oder die interne theologische Rechtsprechung genügt. Die gemeindeinterne Aufarbeitung ist zudem mit geringeren Rückfallquoten verbunden. In Deutschland beträgt die Rückfallquote bei Anzeige und staatlicher Urteilsvollstreckung immer noch 80%. Vermute – ohne Daten zu haben – dass dies in anderen Ländern nicht anders ist.

Für Deutschland braucht es keine generelle Anpassung, weil sich das bisherige Vorgehen nach wie vor im Rahmen des deutschen Rechts bewegt und keiner Anpassung bedarf. Gemäß deutschen Gesetzen gibt es überhaupt keinen Grund zur Anklage in Bezug auf die Versammlungs-interne Aufklärung von Missbrauchsfällen.

Die Urteile ausländischer Rechtssysteme, bei denen geldgeile Anwälte mal mit einem Schlag zu großem Vermögen kommen können, könnten nach deutscher Rechtsprechung niemals so gefällt werden. Weder Herleitung von Kausalitäten noch Strafmaß sind mit deutscher Praxis vereinbar.

Sonst könnten andere auch folgende juristischen Auswüchse al beispielgebend bewerben:

  • die Argumentation russischer Gerichtsurteile, Zeugen Jehovas mit Terroristen gleichzusetzen, was Enteignung, Inhaftierung und Folter rechtfertigt
  • Rechtfertigen der US-Todesurteile – selbst bei nur Indizien-Beweislage
  • Todesurteile oder Verstümmelung wegen Ehebruchs oder Homosexualität in einigen Scharia- orientierten Ländern

zu Australien:

Nach Durchsicht australischer Websites musste ich feststellen, dass auch dort nach wie vor keine generelle Anzeigenpflicht besteht. Vor einer Meldung solle sich der Meldende sich sicher sein, dass die erhobenen Vorwürfe stimmen.

 Die deutsche Gesetzgebung sieht – um das auf den Punkt zu bringen – so aus:

 https://beauftragter-missbrauch.de/recht/strafrecht/verdachtsfall-und-anzeigepflicht#e6122

 auszugsweise;

 Weder Betroffene noch Privatpersonen sind gesetzlich verpflichtet, bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch eine Strafanzeige gegen den Täter oder die Täterin zu stellen. Auch wenn die Privatperson aus glaubwürdiger Quelle erfährt, dass eine solche Tat in der Zukunft geplant ist, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Anzeige.

 Die Kirchen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dieser Status verleiht ihnen jedoch keine besonderen Befugnisse oder Pflichten, die über die einer privaten Vereinigung hinausgehen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kirchen gelten deshalb bezüglich der Pflicht zur Anzeige von sexuellem Missbrauch dieselben Grundsätze wie für Privatpersonen: Sie sind nicht dazu verpflichtet, Straftaten anzuzeigen.  

Die Gründe eines generellen Anzeigeverzichts werden auf o.g. Webseite so definiert:

 Der Runde Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“ hat sich mit der Thematik der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden intensiv befasst und sich gegen eine allgemeine strafbewehrte Pflicht zur Anzeige von Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen ausgesprochen. Damit soll weiterhin ermöglicht werden, dass Betroffene insbesondere in Beratungsstellen vertraulich Hilfe erhalten.