Mahnverfahren Nebenkosten?

EinRechtsanwalt  17.07.2025, 09:08

Es geht hier ums Hausgeld, richtig?

Cikoo601 
Beitragsersteller
 17.07.2025, 09:11

ja genau

8 Antworten

Immer die Sache mit den Äpfel und Birnen.

Das Hausgeld basiert auf einer Kostenschätzung (saldierte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben) für das kommende (Wirtschafts-)jahr und wird beschlossen. Fragen hierzu stellt man daher sinnvoller Weise vor der Versammlung, auf welcher das Hausgeld (Vorschüsse) beschlossen wird. Belege hierfür gibt es keine, weil es sich ja um eine Schätzung handelt. Dennoch muss der Verwalter seine Schätzung darlegen (Wirtschaftsplan), bzw. erklären.

Am Ende eines Wirtschaftsjahres erhält man eine Abrechnung (ebenfalls wieder saldierte Aufstellung aller getätigten Kosten und Einnahmen), aus welcher hervorgeht, welche Einnahmen und Ausgaben tatsächlich angefallen sind. Sind die Kosten höher als das für diesen Zeitraum geschuldete Hausgeld ergibt es eine Unterdeckung (früher Nachzahlung) oder im umgekehrten Fall eine Überdeckung (früher Guthaben). Dieses Ergebnis ist die sog. Abrechnungsspitze, welche beschlossen wird. Auch hier sollte man vor dem Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümre die Belege zu den einzelnen Positionen einsehen, wenn man Zweifel hat.

Denn das Einsichtsrecht der Eigentümer in die Unterlagen der Verwaltung besteht immer und kann dir von der WEG (vertreten durch den Verwalter), nicht verwehrt werden. Doch ist das keine Bringschuld, sondern eine Hohlschuld. Das bedeutet konkret, dass du mit dem Verwalter einen Termin vereinbarst um die z. B. einzelnen Kostenbelege einsehen zu können, aus welchen sich die Kostenpositionen ergeben. Alternativ kann (nicht muss) der Verwalter die diese auch in elektronischer Form (z. B. PDF-Dateien) oder als Kopie gegen Kostenerstattung zusenden.

Die Beschlüsse über die Abrechnungsspitze (Ergebnis der Nebenkostenabrechnung) oder das Hausgeld (Ergebnis des Wirtschaftsplans) kann man nur innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung vor dem zuständigen WEG-Gericht anfechten, andernfalls sie bestandskräftig werden.

Das Hausgeld wird von der Eigentümerversammlung festgelegt. Genau dieses Hausgeld muss auch gezahlt werden. Die Verwaltung darf das Hausgeld in der Regel nicht eigenmächtig erhöhen. Gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung kann man ggf. vorgehen wenn er rechtswidrig ist.

Ansonsten muss man das festgesetzte Hausgeld zahlen. Zahlt man versehentlich zu wenig, muss man eben nachzahlen.

Gemäß § 18 Abs. 4 WEG hat jeder Eigentümer das Recht, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen.

Also: Hausverwaltung freundlich um Übermittlung der für die letzte Jahresabrechnung und die anstehende Erhöhung maßgeblichen Unterlagen, insb. Beschlüsse der WEG und Abrechnungsunterlagen der Vertragspartner, Versorger und Behörden bitten. "Bitten" im Sinne von "bitte stellen Sie mir die Unterlagen bis zum x.x.2025 nach Möglichkeit elektronisch zur Verfügung oder unterbreiten Sie mir mindestens 2 fristgerechte Termine zu denen ich die Unterlagen in Ihren Räumlichkeiten einsehen kann."

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Anwalt - keine Rechtsberatung, nur Hilfe zur Selbsthilfe

schleudermaxe  17.07.2025, 14:58

Der Wiplan wurde bestimmt genehmigt, und somit ist eine Klage dagegen sicherlich auch verfristet.

Du hast das Recht vor Zahlung jeden Betrag zu prüfen.

Stellt man dir die Unterlagen nicht zur Verfügung, musst du das auch nicht zahlen.

Ein Recht auf Kopien der Rechnungen und Kontoauszüge hast du nicht. Die müssen dir aber eine Einsicht bei ihnen gewähren.

Wenn ich das richtig verstanden habe hast du keine schriftliche Nebenkostenabrechnung bekommen? Sollte das so sein, würde ich die schriftlich anfordern. Vor Gericht hat nur Schriftliches Bestand, niemals mündliches.


schleudermaxe  17.07.2025, 14:56

Für einen WiPlan ist auch eine Nebenkostenabrechnung nicht nötig, die eine WEG ja zudem gar nicht erstellt.

Cikoo601 
Beitragsersteller
 17.07.2025, 09:06

Jahresabschluss nur und den Wirtschaftsplan sonst nichts

Rufe mal bei der Hausverwaltung an oder lass dir einen Termin für ein persönliches Gespräch geben und fahre hin. Lass es dir erklären. Vielleicht kannst du auch mal mit dem Beirat sprechen, was da vielleicht schiefgelaufen ist.

Auf das Mahnverfahren würde ich es nicht ankommen lassen. Lieber zahlen und danach (notfalls mit anwaltlicher Unterstützung) prüfen und zurückfordern.


schleudermaxe  17.07.2025, 14:44

Es gibt eine Jahresrechnung und einen Wiplan, was also gibt es da zu prüfen, die monatlich fälligen Beträge stehen fest, wurden bestimmt auch per Beschluss genehmigt.

Othetaler  17.07.2025, 14:50
@schleudermaxe

Beschlossen wird nur über das Hausgeld. Der Abschlag für Heizung oder Wasser ist individuell. Hohe Nachzahlungen werden wohl auch daraus resultieren.

schleudermaxe  17.07.2025, 14:52
@Othetaler

Eine WEG hat nur Hausgeld oder auch Wohngeld genannt, weil es um Wohnungen geht.

Da kommt nichts mehr hinzu, fällig wird die Summe gemäß Wirtschaftsplan, der kennt weder Belege noch Anlagen.

Ist der Wiplan zu knapp für den einen oder anderen, gibt es im Folgejahr eine Anpassung. Auch normal.