Man erfährt alles was die GKV über einen weiß. Daten die dort bereits gelöscht wurden, können natürlich nicht beauskunftet werden. Daten die vorhanden sind, müssen beauskunftet werden.
Wenn der Kunde durch sein Verhalten dafür sorgt, dass der Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigt (Zahlungsverzug, Vertragsverletzung, etc.), wird in der Regel Schadensersatz für die Restlaufzeit des Vertrags verlangt. Also dann z.B. 2 Monatsbeiträge bis zur Kündigung und 22 Monatsbeiträge die bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist angefallen wären. Wie viel davon berechtigt ist und ob die außerordentliche Kündigung und der daran anknüpfende Schadensersatz rechtmäßig ist, ist noch einmal eine andere Frage.
Da kann man sich nun einfach auf den Standpunkt stellen, dass die Forderung unberechtigt ist. Dann sollte man so vorgehen wie hier beschrieben. Wichtig ist, dass man vorsichtshalber den Widerruf und die Kündigung des Vertrags erklärt. Die Widerrufsfrist kann bei einer fehlerhaften Belehrung bis zu 1 Jahr und 14 Tagen laufen. Ist man in dieser Frist noch drin, sollte man einfach "blind" den Widerruf erklären. Und eine Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO anfordern (auf der verlinkten Seite gibt es ein Musterschreiben).
Aber ehrlich gesagt, klingt die Fallbeschreibung so, als könnte das Fitnessstudio im Recht sein. In Anbetracht der Forderungshöhe sollte man auf jeden Fall zum Anwalt gehen. Selbst wenn die Forderung berechtigt sein sollte, kann man sie ggf. herunterhandeln. Oder man hat Glück und er findet einen Kniff, wie man ganz raus kommt.
Falls keine Rechtsschutz besteht und nur geringes Einkommen, kann man ggf. Beratungshilfe beantragen.
Polizisten sind manchmal etwas übereifrig und leiten Strafverfahren ein obwohl eigentlich von vornherein klar ist, dass es keinen Anfangsverdacht für eine Straftat gibt. Vielleicht war es einfach nur eine rechtliche Fehleinschätzung des sachbearbeitenden Polizisten. Die werden nicht auf dem Niveau von Juristen im Strafrecht ausgebildet und liegen deshalb gern mal daneben. Kann aber auch sein, dass das Ermittlungsverfahren von einem Beamten eingeleitet wurde, der nicht wusste, dass du nur der Anweisung der Leitstelle gefolgt bist.
Der Staatsanwalt war sich jedenfalls sicher, dass du alles richtig gemacht hast. Glückwunsch!
Wenn du genau wissen willst, wie es dazu gekommen ist, musst du über einen Anwalt die Ermittlungsakte anfordern. Ist manchmal lustig, manchmal überraschend und manchmal was anderes.
Die Kosten für die Fahrt nach Bayern werden dir nicht erstattet. Selbst wenn die Fahrt erforderlich gewesen wäre. Das ist ärgerlich, aber für den Staat läuft das unter dem Motto "Das gehört zum Leben dazu, die Kosten dafür musst du selbst tragen."
Die 14 Tage kommen aus § 357 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt für den Verbraucher mit Absendung des Widerrufs, § 355 Abs. 3 S. 2 BGB. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Ware gewahrt, § 355 Abs. 2 S. 3 BGB.
Sendet man die Ware nicht innerhalb dieser Frist zurück, hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Widerrufs. Man befindet sich dann aber mit der Rücksendung im Verzug und kann vom Verkäufer (kostenpflichtig) gemahnt werden. Das passiert aber in der Regel nur wenn man auf Rechnung gekauft hat und der Verkäufer somit versuchen muss, wieder an seine Ware zu kommen. Hat man schon gezahlt, darf der Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern bis er die Ware erhalten oder der Käufer nachgewiesen hat, dass er sie zurückgesendet hat, § 357 Abs. 4 BGB.
Das Hausgeld wird von der Eigentümerversammlung festgelegt. Genau dieses Hausgeld muss auch gezahlt werden. Die Verwaltung darf das Hausgeld in der Regel nicht eigenmächtig erhöhen. Gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung kann man ggf. vorgehen wenn er rechtswidrig ist.
Ansonsten muss man das festgesetzte Hausgeld zahlen. Zahlt man versehentlich zu wenig, muss man eben nachzahlen.
Gemäß § 18 Abs. 4 WEG hat jeder Eigentümer das Recht, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen.
Also: Hausverwaltung freundlich um Übermittlung der für die letzte Jahresabrechnung und die anstehende Erhöhung maßgeblichen Unterlagen, insb. Beschlüsse der WEG und Abrechnungsunterlagen der Vertragspartner, Versorger und Behörden bitten. "Bitten" im Sinne von "bitte stellen Sie mir die Unterlagen bis zum x.x.2025 nach Möglichkeit elektronisch zur Verfügung oder unterbreiten Sie mir mindestens 2 fristgerechte Termine zu denen ich die Unterlagen in Ihren Räumlichkeiten einsehen kann."
Das ist für den Vermieter natürlich eine schöne Möglichkeit, das Zeug schnell loszuwerden und Entsorgungskosten zu sparen. Aber die Tonnen werden von allen Mietparteien bezahlt und müssen diesen auch zur Verfügung stehen. Man hat keinen Anspruch auf "seine" x Liter. Aber der Vermieter muss 1. dafür sorgen, dass in den Tonnen genug Platz für den Müll aller anderen Mietparteien zur Verfügung steht und 2. sind die Gebühren für die Tonnen die er mit seinem Renovierungsmüll vollbrummt im Grunde genommen Kosten der Instandhaltung, die nicht auf die Mieter umgelegt und deshalb aus der Betriebskostenabrechnung herausgerechnet werden müssten.
Wenn nicht genug Platz für den normal anfallenden Hausmüll bleibt, kommt eine Mietminderung in Betracht. Dazu sollte man den Vermieter über den fehlenden Platz in den Tonnen informieren und ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Das kann bspw. dadurch geschehen, dass der Vermieter Sonderleerungen beauftragt, oder seinen Müll eben anderweitig entsorgt.
Die für die Entsorgung entstehenden Kosten müsste der Vermieter aus der Betriebskostenabrechnung herausrechnen. Tut er das nicht, kann man gegen die Betriebskostenabrechnung vorgehen. Dazu muss man aber wissen und zumindest ansatzweise belegen können, wie viele Tonnen der Vermieter mit seinem Müll vollgemacht hat. Fotos wie und von wem der Müll in die Tonnen gestopft wird, sind hier hilfreich.
Das Gespräch zu suchen ist schon einmal ein sinnvoller Ansatz. Sollte das scheitern, sollte man Mängelanzeigen usw. unbedingt schriftlich machen und dokumentieren, dass diese dem Vermieter zugegangen sind.
Es ist IMMER ein Risiko, urheberrechtlich geschütztes Material zu verwenden.
Ausgesprochen riskant ist es, die Lizenz nicht zu dokumentieren. Das passiert auch sehr häufig bei Fotos: Die Leute ziehen sich Bildchen aus kostenlosen Datenbanken und Jahre später kommt der Urheber aus dem Gebüsch gesprungen und sagt "Ja Moment mal, warum benutzt du mein Foto?". Und häufig lässt sich dann nicht einmal mehr sicher nachweisen, wo das Foto her ist. Geschweige denn wer die Nutzungslizenz unter welchen Bedingungen erteilt hat.
Die ebenso schlechte Variante ist es, die Lizenzbedingungen nicht einzuhalten. "Kostenlos" ist eben oft nicht einfach so kostenlos, sondern an bestimmte Bedingungen geknüpft. Hält man diese Bedingungen nicht ein, erlischt das Nutzungsrecht (so z. B. LG Köln Urteil vom 16. August 2018, Az.: 2-03 O 32/17).
Also ja, eine fehlende Verlinkung KANN eine Urheberrechtsverletzung sein. Bzw. zu einer führen - das Fehlen der Verlinkung ist keine Urheberrechtsverletzung sondern führt dazu, dass kein Nutzungsrecht besteht und man durch das Verwenden des geschützten Werks das Urheberrecht verletzt.
ABER: Es ist schon fraglich, ob die Datenschutzerklärung ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Vertragswerke sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. AdSimple listet auf seiner Webseite einige Urteile auf, die belegen sollen, dass Gerichte regelmäßig den urheberrechtlichen Schutz seiner Muster annehmen. Bezeichnenderweise sind weder die Aktenzeichen angegeben noch die Urteile im Volltext veröffentlicht. Man kann also auch nicht einschätzen, ob das Gericht überhaupt darüber entschieden hat, ob Urheberrechtsschutz besteht. Und auf welches der Mach"werke" sich die Entscheidung bezieht, kann man auch nicht erkennen.
Und fraglich ist auch die Höhe des Schadensersatzes. Da muss man immer schauen, wie viel eine kostenpflichtige Lizenz für den Nutzungszeitraum gekostet hätte.
"Abzocke" kann man jetzt schreien. Aber da bewegt sich jemand im legalen Graubereich. Solange es keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die feststellt, dass diese Texte keinen Urheberrechtsschutz genießen, geht die Sache weiter. Und das tut sie mittlerweile seit mehreren Jahren. Erfahrungsgemäß versuchen die Abgemahnten oft, den Schaden zu begrenzen statt die Sache "dem Grunde nach" auszufechten. Die Abgemahnten sind in der Regel Unternehmer die sich das Kostenrisiko einer langen Klage nicht ans Bein binden wollen. Und bei Privatpersonen decken die Rechtsschutzversicherungen meist keine Urheberrechtssachen. Beste Voraussetzungen, um ungestört abmahnen zu können.
Dass hier einige nicht wissen, dass eine Abschlussklasse bzw. das Abschlusskomitee eine GbR sein, Verträge schließen und haften kann, ist schon erstaunlich.
In erster Linie haftet der, der den Schaden verursacht hat. Aber es kann im Einzelfall auch der Veranstalter der Party haften. Das ist zwar selten der Fall, jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. In der Regel kommt eine Haftung dann in Betracht, wenn Vereinbarungen mit dem Vermieter (egal ob ausdrücklich oder in den AGB vereinbart) nicht eingehalten wurden und der Schaden dadurch zumindest mitverursacht oder ermöglicht wurde.
Wenn es so klar ist, dass keiner aus eurer Stufe den Schaden verursacht hat, ist ja offenbar bekannt wer es war. Den oder diejenigen sollten dann gegenüber dem Vermieter auch ganz klar benannt werden.
Wenn ihr euch sicher seid, dass ihr nicht haftet, braucht es für die Forderungsabwehr keinen Anwalt, dann könnt ihr das selbst machen. Aber wenn es vielleicht doch Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Abschlusskomitee in irgendeiner Weise für den Schaden mitverantwortlich sein könnte, sollte man das in der Tat anwaltlich prüfen lassen. Vor allem wenn die Haftung aus einer Klausel in dem geschlossenen Vertrag resultiert. Die könnte unwirksam sein, was man einen Anwalt prüfen lassen sollte, der sich mit Vertrags- und AGB-Recht auskennt.
Wenn man alles prima nachweisen kann, klagt man es eben ein.
Man kann auch Anzeige erstatten. Aber ... nunja. Man wird Dir sagen, dass das eine zivilrechtliche Angelegenheit ist (auch wenn ich einen Anfangsverdacht für einen Betrug nicht ganz fernliegend finde) und dann wird die Sache höchstwahrscheinlich eingestellt, wenn sich da nicht noch andere Kunden bei der Polizei gemeldet haben.
Ich würde das Geld halt einfach einklagen. Aber natürlich nur wenn absehbar ist, dass die Person auch zahlungskräftig ist. Sonst zahlt man natürlich drauf.
Nein, "die" nehmen deinen "Antrag" nicht an. Ob man gegen die Einziehung vorgehen kann, muss man anhand der Ermittlungsakte prüfen. Ist nicht besonders schlau, sowas ohne Anwalt durchzuziehen. Vielleicht wird dir das auch erst in ein paar Jahren bewusst. Aber in der Regel ist es leider so.
Mir ist schon nicht klar, wer "wir" ist. Der Hauptmieter oder (einer) der Untermieter.
Was genau der Vermieter an Miete verlangen kann, kann man nicht seriös einschätzen - es scheint eine Reihe von Absprachen mit dem Vermieter gegeben zu haben und daraus kann sich unter Umständen ergeben, dass auch die Juli-Miete zu zahlen ist. Die Frage ist aber, von wem. Das muss man genau prüfen.
Die Kaution darf der Vermieter einbehalten solange noch Forderungen offen sind. Wenn die Wohnung mangelfrei übergeben wurde UND auch keine Nebenkostennachzahlung mehr zu erwarten ist, muss der Vermieter die Kaution auszahlen. Aber natürlich nur an den (Haupt-)Mieter. Die Untermieter haben ggf. an den Hauptmieter Kaution gezahlt und bekommen ihre Kaution nicht vom Vermieter sondern vom Hauptmieter zurück.
Bei allem was 300 € übersteigt, sollte man man einen Rechtsanwalt fragen. Tipp: Studenten sind oft noch über die Rechtsschutzversicherung ihrer Eltern mitversichert. Und wenn man Bafög bekommt, hat man in der Regel Anspruch auf Beratungshilfe.
Der Vermieter kann ungeachtet der bestehenden Kaution die Nachzahlung der Nebenkosten einklagen. Der Mieter kann jedenfalls vor dem Auszug NICHT die Aufrechnung mit der Kaution erklären, weil die Rückzahlung der Kaution noch nicht fällig ist.
Es ist übrigens ausdrücklich jedem ans Herz zu legen, seine Nebenkostenabrechnung vom Anwalt oder einem Mieterschutzverein prüfen zu lassen. Bis dahin sollte man den Vermieter freundlich um Zahlungsaufschub bitten.
Liebloses Anwaltsschreiben. Aber auf Deiner Seite sehe ich dringenden Beratungsbedarf. Alles was der Anwalt des Mieters im Falle einer Kautionsrückforderungsklage machen muss, ist zu sagen:
- Es wurden X € Kaution gezahlt.
- Es wurden nur X € zurückgezahlt.
- Der Vermieter behauptet zwar diverse Mängel, ist aber den Beweis dafür schuldig geblieben, dass die Mängel von meinem Mandanten zu vertreten und die Kosten in der genannten Höhe entstanden sind.
Man kann natürlich auch erst dann einen Anwalt aufsuchen, wenn man die Klage auf dem Tisch hat. Aber wenn man schlau ist sorgt man dafür, dass die Gegenseite nur einen möglichst kleinen Teil der Klage gewinnt und dadurch mindestens einen Großteil wenn nicht die gesamten Prozesskosten tragen muss. Oder man einigt sich einfach mit dem Mieter. Wie dem auch sei: Das Klagerisiko wird durch Deinen Schriftsatz um 0,0 % reduziert.
Lizenz zum töten interpretiere ich jetzt einmal so, dass es der Person freisteht, ohne strafrechtliche Sanktionen einen bestimmten Menschen oder beliebige Menschen vorsätzlich zu töten. Das ist in verschiedenen Fällen legal:
- Wenn ein Fall von Notwehr oder Nothilfe vorliegt (das darf jeder) oder
- wenn der Getötete rechtskräftig zum Tod verurteilt wurde (das wäre dann der Henker, in Deutschland durch die Abschaffung der Todesstrafe nicht möglich) oder
- wenn der Tötende Angehöriger einer regulären Armeeeinheit während eines Krieges oder bewaffneten Konflikts ist und der Getötete Kombattant einer feindlichen Macht (das wäre dann eben ein Soldat).
Das ist in den meisten "zivilisierten" Ländern der grobe Rahmen. Polizisten dürfen zum Eigen- oder Fremdschutz als letztes Mittel einen Angreifer auch gezielt töten. Das darf jeder Polizist. Und grundsätzlich jeder Mensch. Eine "Lizenz zum Töten" ist das aber nicht.
Die meisten Länder töten ihre "Feinde" aber auch außerhalb dieses Rahmens. Manche nennen das "extralegale Tötung" oder "gezielte Tötung". Durchgeführt wird das von Militäreinheiten, Angehörigen der Geheimdienste oder teilweise werden dafür auch Dritte benutzt. Jeder deutsche Richter würde diese Art der Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren aber schlicht als Mord bezeichnen. Hat ein deutscher Richter neulich gemacht und einen russischen Agenten zu lebenslanger Haft verurteilt. Nach (mit U-Haft) nicht ganz 5 Jahren im Gefängnis gab es einen Gefangenenaustausch und der Agent mit der Lizenz zum Morden wurde freigelassen.
Russland, die USA und Israel zum Beispiel gehören zu den Nationen, die zumindest meinem subjektiven Empfinden nach, am großzügigsten davon Gebrauch machen. Deutschland macht das nicht aktiv - so weit man weiß. Das wäre nicht nur ein Skandal, sondern jeder Beamte oder Politiker der das absegnen würde, würde sich - da gibt es aktuell in der gesamten Bundesrepublik wenige Juristen die da widersprechen würden - definitiv strafbar machen. In Afghanistan sollen deutsche Einheiten (KSK) aber Listen abgearbeitet haben, auf denen Leute standen, die entweder gefangen zu nehmen oder falls das nicht gelingt zu töten waren. Das ist aber auch schon das höchste der Gefühle.
Erstmal setzt man dem Verkäufer eine Frist. Nicht "Wo bleibt die Ware" sondern "Für die Lieferung der Ware setze ich Ihnen hiermit Frist bis zum ..." oder "Senden Sie mir die Ware unverzüglich zu".
Dann (nach Ablauf einer angemessenen Frist) tritt man vom Kaufvertrag zurück "Da Sie mir die Ware nicht geliefert haben, trete ich vom Kaufvertrag zurück und fordert Rückzahlung des Kaufpreises ("Erstatten Sie mir das Geld bis zum ...").
Dann (nach Ablauf der Rückzahlungsfrist) geht man zur Polizei und/oder zum Anwalt.
Zur Polizei geht man auch nicht, sondern man erstattet online Anzeige: https://portal.onlinewache.polizei.de/de/
Und zum Anwalt zu gehen ist eigentlich auch erst dann sinnvoll, wenn die Polizei den Täter ermittelt hat. Hat man die Daten des Verkäufers nicht (oder hat dieser falsche Personalien genannt), kann der Anwalt nämlich auch nichts machen.
Die Bank kann und wird da gar nichts tun. Überweisungen kann man nicht zurückholen. Man kann seine Bank bei der Empfängerbank anfragen lassen und bitten, dass die den Zahlungsempfänger bitten, das Geld freiwillig zu erstatten. Die Gebühren die man dafür zahlen muss, sollte man sich unbedingt sparen, denn der Empfänger überweist das Geld in 99,9 % der Fälle nicht zurück.
§ 132 Abs. 1 BGB: Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Jetzt darf man aber nicht denken, dass der Gerichtsvollzieher da selbst losspaziert. Das wäre was, wenn man den GVZ für ein paar lumpige Mark durch die Weltgeschichts scheuchen könnte. Sondern der lässt das auch nur von der Post durchführen und dokumentieren. Das Schreiben wird offen an den GVZ geschickt, damit der dokumentieren kann, was er da zugestellt hat (bzw. hat zustellen lassen). Zugestellt wird das dann mit Postzustellungsurkunde, die der Postbote ausfüllt und an den GVZ zurückschickt. Das Schreiben kommt also in einem gelben Umschlag wie böse Gerichts- und Behördenpost.
Kostet 12,00 € (Gebühr 100 Anlage 1 GVKostG) plus Dokumentenpauschale (0,50 €/Seite für die ersten 50 Seiten).
Der Effekt auf den Empfänger ist also ganz nett. Aber sicherer als der "normale" Versand per Einwurf-Einschreiben ist es nicht.
Pächter ist der, der im Pachtvertrag steht. Wer die Pacht zahlt, ist irrelevant. Wenn man einen Kleingarten "übernimmt" muss mit dem Verpächter (dem Kleingartenverein) ein Pächterwechsel vereinbart werden. Der Pächter kann nicht einfach so mit einem Dritten vereinbaren, dass dieser jetzt den Garten übernimmt. Ohne den Verpächter läuft da gar nichts.
Normalerweise ist der Eigentümer des Grundstücks auch automatisch Eigentümer von allem was mit dem Boden fest verbunden ist ("Bestandteile"). Und sei es nur durch sein eigenes Gewicht. Also Gartenlauben, Bäume, Büsche, usw. In Kleingartenanlagen sind Gartenlauben, Bäume, Büsche usw. jedoch sogenannte "Scheinbestandteile". Eigentum daran erwirbt der neue Pächter dadurch, dass er die Gegenstände vom alten Pächter (oder dem Verpächter) kauft.
Bei Ende des Pachtvertrags muss der Pächter dann grundsätzlich alles (!) beseitigen. Auch Gartenlauben. Es sei denn, er trifft mit dem Verpächter oder dem neuen Pächter eine abweichende Vereinbarung.
Es ist empfehlenswert, den Pachtvertrag zu lesen und auf den Vorstand des Kleingartenvereins zuzugehen. Und im Idealfall einen neuen Pächter zu suchen, der alles übernimmt.
Erst einmal stellt so ein Angebot auf einer Webseite in der Regel eine sogenannte invitatio ad offerendum dar - eine Einladung zur Abgabe eines (Vertrags-)Angebots. Es kann aber auch ein verbindliches Angebot sein. Das ergibt sich dann aus den AGB des Verkäufers.
Mit dem Klick auf "kaufen" gibt der Käufer ein verbindliches Angebot ab.
In der Regel kommt ein Vertrag zustande, wenn der Verkäufer eine Auftragsbestätigung abgibt. Hier muss man genau schauen: Die Bestellbestätigung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Information darüber, dass die Bestellung des Kunden beim Verkäufer eingegangen ist (§ 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB). Erst die vom Verkäufer separat zu versendende Auftragsbestätigung stellt eine Annahme des vom Käufer abgegebenen Angebots dar.
Gab es eine solche Bestellbestätigung (auch eine Rechnung ist idR als solche zu verstehen), ist ein Vertrag zustande gekommen.
Der Verkäufer könnte seine zum Vertragsschluss führende Annahmeerklärung (also die Auftragsbestätigung) wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB). Dazu müsste der Verkäufer sich bei der Abgabe der Erklärung in einem Irrtum befunden haben. Entweder in einem Inhaltsirrtum oder einem Erklärungsirrtum.
In welcher Form hier ein Irrtum vorliegen soll, muss der Verkäufer vortragen und beweisen. Der häufigste zur Anfechtung berechtigende Geschehensablauf ist der, dass beim Eintragen der Preise ein Komma verrutscht und zum Beispiel aus 999,00 € 9,99 € werden. Ein sogenannter Kalkulationsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung. Auch Motivirrtümer (einer davon ist der Kalkulationsirrtum) berechtigten nicht zur Anfechtung.
Bei sogenannten offenen Kalkulationsirrtümern wird teilweise ein Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen, wenn der Käufer zutreffend erkannt hat, dass es sich um einen Kalkulationsirrtum handelt und er trotzdem auf der Vertragserfüllung besteht.
Ob sich das Unternehmen am rabattierten Preis festhalten lassen muss, ist also eine Frage des Einzelfalls. Erfahrungsgemäß blocken die Unternehmen die Kunden einfach ab. Versucht man dann, seinen mutmaßlichen Anspruch mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen, lenken die Unternehmen ggf. hinsichtlich des Kaufgegenstands ein, zahlen aber die Anwaltsgebühren nicht. Die separat einzuklagen lohnt sich nur bei guten Erfolgsaussichten und einem relativ hohen Gegenstandswert. Bei teurer Elektronik ist es den Versuch ggf. wert.
Alles was man dazu wissen muss, steht hier: https://davidwirth.de/der-gewinnspiel-trick/
Diese Forderungen kann man gut abwehren. Dauert nur, die Plagegeister loszuwerden.
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