Darf ein Gerichtsvollzieher private Post zustellen?

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§ 132 Abs. 1 BGB: Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Jetzt darf man aber nicht denken, dass der Gerichtsvollzieher da selbst losspaziert. Das wäre was, wenn man den GVZ für ein paar lumpige Mark durch die Weltgeschichts scheuchen könnte. Sondern der lässt das auch nur von der Post durchführen und dokumentieren. Das Schreiben wird offen an den GVZ geschickt, damit der dokumentieren kann, was er da zugestellt hat (bzw. hat zustellen lassen). Zugestellt wird das dann mit Postzustellungsurkunde, die der Postbote ausfüllt und an den GVZ zurückschickt. Das Schreiben kommt also in einem gelben Umschlag wie böse Gerichts- und Behördenpost.

Kostet 12,00 € (Gebühr 100 Anlage 1 GVKostG) plus Dokumentenpauschale (0,50 €/Seite für die ersten 50 Seiten).

Der Effekt auf den Empfänger ist also ganz nett. Aber sicherer als der "normale" Versand per Einwurf-Einschreiben ist es nicht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Anwalt - keine Rechtsberatung, nur Hilfe zur Selbsthilfe

GS2000  07.07.2025, 12:41

Eine beglaubigte Zustellung erfolgt unter Berücksichtigung der einschlägigen Dienstvorschriften und der Erfahrung und Kenntnisse des jeweiligen GV. Aufgrund zumeist fester Bezirke sind die Empfänger und örtlichen Verhältnisse oft bekannt und werden auch im Hinblick auf den Arbeitsplan (ggf. ohnehin in der Nähe) die Entscheidung über den Weg der Zustellung getroffen.

Aber sicherer als der "normale" Versand per Einwurf-Einschreiben ist es nicht.

Dem ist nicht unumwunden zuzustimmen. Durch die Beglaubigung ist der Inhalt amtlich bestätigt und der Zugang kann kaum widerlegt werden. Selbst bei der Erfahrung mit der Zustellqualität der Post ist der Beweis kaum erschütterlich und gesetzlich verankert. Dieser Vertrauensvorschuss besteht bei allen anderen Methoden eben nicht!
Zudem sind die Postzusteller, für den Fall einer Ersatzzustellung bereits durch das bekannte Kuvert und Verfahren sensibilisiert.

EinRechtsanwalt  07.07.2025, 13:40
@GS2000

Die mit Abstand sicherste Variante ist die Zustellung per Bote. Gute Boten machen dann auch noch ein Foto des Briefs und des Briefkastens. Ob die Zusteller bei gelben Briefen weniger schludern als bei "einfachen" Einwurf-Einschreiben? Ja, mag tatsächlich sein. Beim Einwurf-Einschreiben wird ... eigentlich ... vom Zusteller dokumentiert, dass die Zustellung erfolgt ist. Dieses Protokoll erhält man aber von der Post nur auf Nachfrage und nicht selten stellt es sich dann als wertlos (weil nicht vorhanden) heraus. Da ist man mit der PZU in der Tat sicherer dran, weil die händisch ausgefüllt werden muss und man die mit Unterschrift des Zustellers zurückbekommt. Das mit "nicht sicherer" ziehe ich also zurück.

GS2000  08.07.2025, 09:24
@EinRechtsanwalt
Die mit Abstand sicherste Variante ist die Zustellung per Bote. Gute Boten machen dann auch noch ein Foto des Briefs und des Briefkastens.

Da diese IMMER durch die Partei bestellt werden, die sich auf diese Übermittlung abstellt, ist hier der Willkür des Richters ausgeliefert. Zumeist wird es der Partei beigestellt und der Bote höchstens informatorisch gehört.

Das mit "nicht sicherer" ziehe ich also zurück.

Mit sicherer ist hauptsächlich der rechtliche Hintergrund gemeint. Das Gericht hält aus Alternativlosigkeit diese Zustellung für sacresant und schenkt dem uneingeschränkt Glauben ungeachtet wie schlampig die Post arbeitet.

Soweit mir bekannt ist, kann der Gerichtsvollzieher auch private Schriftstücke (also nicht nur im Rahmen einer Zwangsvollstreckung) zustellen.

Die Zustellung erfolgt dann nach den Vorschriften der ZPO und der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung.

Zivilprozessordnung§ 193 Zustellung von Schriftstücken

(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument

1.

in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder

2.

als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese.

(2) Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.

(3) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.

(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – (keine Rechtsberatung)

Du kannst einen Gerichtsvollzieher mit einer förmlichen Zustellung beauftragen.

Empfehlenswert ist das natürlich nur bei bedeutenden Schreiben, z.B. einer Kündigung. Hier hat die förmliche Zustellung durch den GV im Falle einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung den Vorteil, die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde einführen zu können, der nach § 418 ZPO eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Zusätzlich kann der Gerichtsvollzieher als Zeuge benannt werden. Dieses Zustellungsverfahren ermöglicht den Zugang des Dokuments unabhängig vom Verhalten des Empfängers. Das gilt besonders bei einer zu befürchtenden Zugangsvereitelung.

Aktuell ist dieser Service für 12,00 € zu haben (Ziffer 100 aus dem Anhang zu § 9 GvKostG).

Ja, das ist möglich.

Einen Gerichtsvollzieger kann man mit der Zustellung eines privaten Briefes beauftragen.

Der Gerichtsvollzieher kann den Brief persönlich zustellen oder er veranlasst die Zustellung durch die Post. Die Zustellung eird beurkundet

Dafür gibt es ein Einschreiben mit Rückschein. Gilt übrigens auch bei Abweisung als zugestellt.


Jurafuchs  07.07.2025, 11:41

Das ist falsch.