Alles was man dazu wissen muss, steht hier: https://davidwirth.de/der-gewinnspiel-trick/

Diese Forderungen kann man gut abwehren. Dauert nur, die Plagegeister loszuwerden.

...zur Antwort
Auf Telefonabzocker reingefallen, was tun? Kann ich einfach sofort Wiederrufen?

Hallo ihr Lieben,

gestern bin ich dummerweise ganz naiv auf eine Abzocke reingefallen. Dabei soll ich jetzt die nächsten 3 Monate 54,90€ zahlen, weil ich bei einem Gewinnspiel irgendwelchen AGBS zugestimmt habe und nicht rechtzeitig gekündigt habe. Bin total drauf reingefallen und leichtgläubig meine Daten und Kontonummer vermittelt. Wurde dann bei einem zweiten Anruf aufgenommen (informiert, leider), wie ich telefonisch zu meinen Daten Ja sage und wieder AGBS zustimme. Da das alles im Fluß lief und ich einfach aus der Situationen raus wollte, hab ich auf jede Frage dummerweise mit ja geantwortet, sodass die mir aufdringen könnten, dass ich über deren Dienstleistungen informiert war und im Grunde telefonisch einen informierten Vertrag abgeschlossen habe. Ganz blöd, ich weiß, hab mich dann erst im Nach hinein damit befasst, weil ich in dem Moment viel zu große Angst und Panik hatte. Zu meiner Frage: Habe ich trotzdem das Recht, zu Wiederrufen? Laut diesem Martin Klein würde ich in den nächsten Tagen Post mit den AGBS bekommen und die mir noch einmal durchlesen können. Das glaube ich eher weniger, aber wenn dem so ist, ist es mir möglich ein Rückschreiben mit einem Wiederruf zu verfassen? Oder soll ich jetzt für meine eigene dummheiten zahlen?

-> Habe bereits eine SMS an die Nummer geschrieben, bei der ich bereits versuche den "Vertrag" zu wiederrufen. Hab bei der Bundesnetzagentur auch eine Beschwerde eingereicht.

...zum Beitrag

Alles was man dazu wissen muss, steht hier: https://davidwirth.de/der-gewinnspiel-trick/

...zur Antwort

Der Staat zahlt Unterhaltsvorschuss wenn ein unterhaltspflichtiges Elternteil nicht leistungsfähig ist. Aber das muss man zurückzahlen sobald man wieder leistungsfähig ist. Wenn das Amt nicht pennt, tituliert es die Forderung und kann sie 30 Jahre lang geltend machen.

Um Kinder vom Sozialstaat ernähren lassen, muss man sie übrigens nicht zwingend selbst zeugen. Der Staat arbeitet gerade hart daran, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zu unterbinden. Da das Problem schon seit Jahren bekannt ist und trotzdem noch nichts passiert ist, muss man sich aber vermutlich nicht besonders mit der Vaterschaftsanerkennung beeilen.

Sich eigenständig durch die Weltgeschichte zu schlafen und die Kinder in Eigenleistung zu produzieren ist also regelrecht brav und zeugt in gewisser Weise von einem gewissen Leistungswillen. Spielt in Sachen Ausnutzung des Sozialstaats aber eben maximal in der Kreisliga. Vor allem wenn man noch über ein eigenes Einkommen verfügt, von dem man dann noch etwas abgibt.

...zur Antwort

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden, dass man ein Vorkommnis für strafrechtlich relevant hält. Eine Strafanzeige kann man nicht zurückziehen - dazu müsste man die Akte schreddern und die beteiligten Polizisten blitzdingsen.

Einen Strafantrag kann in der Regel nur der Geschädigte stellen. Damit erklärt der Geschädigte, dass er eine strafrechtliche Ahndung der mutmaßlichen Straftat wünscht. Diesen Wunsch kann er überdenken und den Strafantrag zurückziehen. In der Praxis geschieht dies meist dann, wenn der Geschädigte sein Geld zurück hat/Schadensersatz bekommen hat, etc.

Wozu ist der Strafantrag wichtig?

Bei sogenannten absoluten Antragsdelikten kann die Straftat nur verfolgt werden, wenn ein (fristgerechter) Strafantrag vorliegt. Zum Beispiel bei Beleidigungen. Ohne Strafantrag kann die Staatsanwaltschaft die Straftat also selbst dann nicht verfolgen, wenn sie das gerne würde.

Bei relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft "das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen" wenn kein Strafantrag vorliegt.

Betrug (§ 263 StGB) ist nur dann ein relatives Antragsdelikt, wenn der Betrug im Hinblick auf geringwertige Sachen begangen wurde (§§ 263 Abs. 4, 248a StGB). Was "geringwertig" ist, ist nicht genau festgelegt. Die Gerichte nehmen in der Regel eine Grenze von 25-30 €, teils 50 € an, die nicht überschritten sein darf. Sollte der Wert des durch die Straftat Erlangten darunter liegen und der Geschädigte gar keinen Strafantrag gestellt oder die Anzeige zurückgezogen haben, müsste die Staatsanwaltschaft also das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen. Wenn man nicht vorbestraft ist, interessiert das die Staatsanwaltschaft meist nicht.

Die Staatsanwaltschaft hat mehrere Optionen:

Das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen wenn sie davon überzeugt ist, dass es wirklich ein Versehen war. Denn mangels Täuschungsvorsatz liegt dann keine strafbare Handlung vor. Macht die Staatsanwaltschaft nur senhr selten. Man ist dort berufsmäßig misstrauisch.

Sie kann das Verfahren wegen geringer Schuld einstellen, § 153 Abs. 1 StPO. Das macht man gern wenn der Schaden minimal ist oder sogar ersetzt wurde und der Beschuldigte zu Kreuze kriecht. Und nicht vorbestraft ist, bzw. nicht wegen ähnlicher Delikte schon einmal nach § 153 "vom Haken gelassen" wurde.

Die Staatsanwaltschaft kann die Sache aber auch gegen Zahlung einer (Geld-)Auflage einstellen, § 153a StPO. Weil das den Staatsanwalt dazu nötigt, die Akte mindestens noch einmal in die Hand zu nehmen (um zu prüfen ob die Auflage erfüllt wurde), wird das nur dann gemacht, wenn man es für nötig befindet, dem Beschuldigten einen kleinen Denkzettel mitzugeben. Vor allem wenn man nicht den Eindruck erwecken möchte, dass man "einfach so" ohne Konsequenzen mit einer Straftat davonkommen kann.

Ein Strafbefehl oder eine Anklage kommt bei Ersttätern und geringem Schaden nur im Ausnahmefall in Betracht.

Ein grauer Brief von der Staatsanwaltschaft wird auf jeden Fall noch kommen. Das ist "gute" Post. Da ist dann die Mitteilung drin, dass das Verfahren eingestellt wurde oder man die Einstellung gegen Auflagen anbietet. Gelbe Briefe vom Amtsgericht wäre hingegen "schlechte" Post, weil da ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift drin wären. In diesem Fall ist man gut beraten sich gut beraten zu lassen.

...zur Antwort

Wenn man Opfer einer Straftat geworden ist, ist es nicht lächerlich, Strafanzeige zu erstatten.

Ich empfehle, die Anzeige online zu erstatten: https://portal.onlinewache.polizei.de/de/ Achtung: Leider kann man in einigen Bundesländern nur bei ganz speziellen Straftaten eine Onlineanzeige erstatten.

Die Polizei ermittelt den Inhaber des Kontos wenn es ein Konto bei einer deutschen Bank ist. Bei ausländischen Banken wird es manchmal schnell kniffelig. Mit etwas Glück kann man den Täter identifizieren und mit noch ein bisschen mehr Glück bekommt man auch das Geld zurück. Oder zumindest einen Teil.

...zur Antwort

Wenn beide im Empfängniszeitraum mit derselben Frau Geschlechtsverkehr hatten, kann es knifflig werden. Und teuer. Das OLG Oldenburg hatte vor kurzem so einen Fall zu entscheiden. Im konkreten Fall hatten beide Zwillinge mit derselben Prostituierten ungeschützten Verkehr. Ein herkömmliches DNA-Gutachten hat nur ergeben, dass auf jeden Fall einer der Zwillinge der Vater des Kindes ist. Man kann aber noch ein Gutachten machen, das die DNA genauer sequenziert als das bei den Standardverfahren der Fall ist und zufällige Mutationen in der DNA aufspürt. Kostenpunkt: 60.000 €. Wer die Kosten tragen muss, hatte das Gericht hier nicht zu entscheiden.

Also nein, so einfach kommt man um Unterhaltszahlungen nicht herum.

...zur Antwort

Außergerichtlich spricht man vom "Gegenstandswert". Dieser bemisst sich danach, "um wieviel" es den beiden Seiten geht. Wenn es um eine Geldforderung geht, ist es einfach. Fordert A von B die Zahlung von 2340,50 €, liegt der Gegenstandswert bei 2340,50 €. Sind davon nur 1340,50 € berechtigt, muss B dem A nur Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 1340,50 € zahlen. A zahlt an seinen Anwalt trotzdem Gebühren aus einem Streitwert, weil die Sache für ihn einen Wert von 2340,50 € hatte.

Bei Unterlassungsforderungen ist es schwierig ein "Preisschild" an die Forderung zu machen. Dafür gibt es den § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs. RVG:

[...] in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Und da kann man sich an der Rechtsprechung der Gerichte orientieren, die für gewisse Fallkonstellationen bestimmte Streitwerte ansetzt. Da jeder Fall anders ist, kann man aber trotzdem nach oben oder unten abweichen.

Den vom Anwalt angesetzten Gegenstandswert kann man als Gegenseite natürlich zu hoch finden. Zum Beispiel fordert der Anwalt eine 1,5-Gebühr aus 10.000 € und der Abgemahnte ist der Meinung, dass nur ein Gegenstandswert von 5.000 € anzusetzen ist. Dann zahlt der Abgemahnte eben nur die Gebühr aus dem geringeren Wert (im Beispiel 531,75 € statt 978,00 €). Wenn der Abmahner der Meinung ist, dass 10.000 € der richtige Gegenstandswert war, muss er den Abgemahnten auf Zahlung der Differenz verklagen. Das Gericht entscheidet dann, wie hoch der angemessene Gegenstandswert für die Sache gewesen ist.

Oder der Abgemahnte zahlt gar nicht und das Gericht muss auch über den Unterlassungsanspruch verhandeln. Dann legt das Gericht ebenfalls fest, was der angemessene Streitwert ist.

...zur Antwort
Ja, ich denn ich will immer auf der rechtlich sicheren Seite sein

Ja. Haben ist besser als Brauchen.

Ich mach ein Foto von allem was ich unterschreibe. Scanne ein- und ausgehende Korrespondenz ein.

Und wenn ich ein komisches Gefühl habe und denke, dass es wegen einer Sache Ärger geben könnte, mach ich schnell ein Foto oder ein kurzes Video. Zum Beispiel wenn ich einen Mietwagen buche. Vorher und nachher ein Video rund ums Auto. Das kann einem massiv Zeit, Geld und Ärger sparen.

Am Ende habe ich trotzdem nicht für alles Beweise, wofür ich beweisbelastet bin. Aber ich verbessere meine Rechtsposition ganz erheblich.

Aber gut, ich BIN Rechtsanwalt. Und wenn jemand beim Erstgespräch alles was beweiserheblich ist, fein säuberlich geordnet mitbringt, hüpft mein Herz vor Freude.

...zur Antwort

Also ein Onlineforum voller Laien ist für die Beantwortung von Rechtsfragen so hilfreich wie ChatGPT: Für Anregungen interessant, aber mit Vorsicht zu genießen. Ich gehe davon aus, dass das Fahrzeug nicht nur einen Hunderter und auch nicht nur einen Tausender gekostet hat. Deshalb geht man mit so einem Problem zum Anwalt, wenn man nicht weiß, wie man sich verhalten soll.

Mal ein paar Gedanken:

Privatverkäufer können die Mangelgewährleistung wirksam ausschließen. Das gilt aber nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde und auch nur dann, wenn der Ausschluss der Mangelgewährleistung wirksam ist. Das ist bei den Verträgen von mobile.de und dem ADAC der Fall, um mal die beiden am meisten genutzten Vorlagen zu nennen. Bei selbstgeschriebenen Verträgen meist nicht.

Meist wird von windigen Händlern nur behauptet, dass der Verkauf im Kundenauftrag erfolgt. Weil Händler die Gewährleistung nicht komplett ausschließen können. Sehr oft (!) ist das nur ein (illegaler) Versuch, den Käufer zu täuschen. Das muss man aber immer im Einzelfall prüfen. Als erstes sollte man sich die Daten des Kunden nennen lassen, in dessen Auftrag das Auto angeblich verkauft wurde. Bekommt man die nicht (da wird dann gern behauptet, die Daten könne man aus Datenschutzgründen nicht nennen), kann man den letzten Halter vom Fahrzeugbrief heraussuchen und von dort an den Weg des Fahrzeugs verfolgen.

Ob es sich bei den Mängeln um Mängel im rechtlichen Sinne handelt, ist noch eine andere Frage. Wenn nichts konkretes vereinbart ist, kommt es darauf an, ob sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der dem Alter und der Laufleistung entspricht. Wenn nach 100.000 km die Reifen abgefahren sind, ist das kein Mangel. Das trifft auch auf andere Verschleißteile wie zum Beispiel die Steuerkette zu. Aber man darf davon ausgehen, dass der Motor nach 100.000 km noch nicht schlapp macht. Ist eine besondere Ausstattung vereinbart, oder der Verkäufer gibt zum Beispiel an, dass die Steuerkette vor 1000 km gewechselt wurde, ist es ein Mangel, wenn die Steuerkette dann doch nicht frisch gewechselt wurde. Präventiv lässt man sich deshalb bei Kauf immer Werkstattrechnungen vorlegen.

Ob hier im konkreten Fall ein Rücktritt und vielleicht sogar Schadensersatz möglich ist, kann hier niemand beantworten. Weil da ganz viele Faktoren eine Rolle spielen, die nur ein Profi richtig einschätzen kann.

Rechtsschutzversicherung wäre gut. So ein Prozess kann teuer werden.

...zur Antwort

Solche sogenannten Dauerschuldverträge bedürfen immer der Einwilligung (beider) Eltern, § 107 BGB.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Erfolgt diese nicht, ist der Vertrag schwebend unwirksam, § 108 Abs. 1 BGB.

Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

Verweigern die Eltern die Genehmigung ausdrücklich, oder kommen sie einer Aufforderung zur Erteilung der Genehmigung durch den Vertragspartner nicht nach, ist der Vertrag endgültig unwirksam, § 108 Abs. 2 BGB.

Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Wird der Minderjährige 18 kann er den schwebend unwirksamen Vertrag selbst genehmigen, § 108 Abs. 3 BGB.

Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

Es ist also eine ausdrückliche Erklärung des Volljährigen erforderlich, oder eine konkludente Handlung, aus der sich erkennen lässt, dass der (nun) Volljährige den Vertrag gegen sich gelten lassen will. Das ist immer eine Einzelfallfrage.

Wenn du es genau wissen willst: Anwalt aufsuchen. Fordert das Fitnessstudio die Beiträge zu Unrecht und hätte das auch erkennen müssen (z. B. weil Du ja schon vor deinem 18. auf die fehlende Zustimmung der Eltern hingewiesen hast), muss es sogar die für die Abwehr der Forderung entstehenden Kosten tragen.

Man muss sich auch ganz genau anschauen, wie der Vertrag zustande gekommen sein soll. Viele (auch große) Fitnessstudios machen das heutzutage übers Internet und so schlampig, dass gar kein Vertrag zustande kommt. Stichwort § 312j Abs. 3, 4 BGB.

Dass das Studio auf der Zahlung beharrt, ist kein sicheres Zeichen dafür, dass die auch im Recht sind. Die sind manchmal einfach schlecht juristisch beraten, teils aber auch einfach verdammt dreist.

Hier noch eine Erklärung, wie man eine unberechtigte Forderung so abweist, dass auch kein negativer Schufa-Eintrag droht: https://davidwirth.de/forderungsabwehr

Viel Erfolg!

...zur Antwort

Dann wäre viel leichter zu erkennen, wes Geistes Kind jemand ist. Ohne Erlaubnis Graffitis an fremdes Eigentum zu sprühen wäre immer noch Sachbeschädigung. Gilt auch für Parolen wie "From the river to the sea". Man würde mit denen mit denen man sprechen kann leichter ins Gespräch kommen und die mit denen mit denen man nicht sprechen kann, würden sich wunderbar selbst kennzeichnen.

Es gibt Menschen und Vereinigungen, die sich das Dritte Reich zurückwünschen und Hitler für einen ganz tollen Menschen halten. Und die würden das Hakenkreuz offen verwenden. Es gibt heute schon genug, die sich ein Hakenkreuz, oder SS-Runen tätowieren lassen. Was legal ist, solange es in der Öffentlichkeit nicht sichtbar ist. Und ja, es gibt krass rassistische Neonazis. In den USA zum Beispiel die Aryan Brotherhood. Und auch in Deutschland gibt es geistige Tranfunzeln. In allen Ecken. Auch rechts.

Und vor allem wäre es auch nicht mehr so schwierig, diese Symbole und Kennzeichen im Rahmen einer kritischen Debatte zu verwenden. Viele die wegen der Verwendung des Hakenkreuzes strafrechtlich verfolgt werden, sind keine Neonazis. Beispiel: https://www.youtube.com/watch?v=r_Q2UMST9zQ&ab_channel=SinansWoche

...zur Antwort

Ganz einfach: Das BMI (also letztlich die Bundesregierung) ist durch das Urteil nicht in seinen eigenen Grundrechten verletzt. Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Nicht umgekehrt. Wäre das Urteil zu Lasten von Compact ausgefallen, hätte Compact sehr wohl eine Verfassungsbeschwerde erheben können.

...zur Antwort

0,26 € für Gas sind viel zu teuer. Da spricht einiges dafür, dass der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt. Die 10 % Steigerung sind nicht in Stein gemeißelt. Aber 26 ct sind einfach zu viel. Wie der Vermieter begründen will, dass er diesen Vertrag nicht wechseln konnte, interessiert mich sehr.

Als erstes sollte man Kopien der Abrechnungsunterlagen anfordern. Die muss der Vermieter nicht kostenlos übergeben, er kann auch verlangen, dass man zu ihm kommt und sich selbst Fotos/Kopien macht. Meist bekommt man die Unterlagen aber gegen eine paar Euro digital zugeschickt.

Und dann sollte man mit den Unterlagen zum Mieterverein oder einem Anwalt gehen. In vielen Fällen lohnt sich das und gerade wenn es um größere Differenzen geht.

...zur Antwort

Zunächst einmal ist in diesem Fall die wichtigste Vorschrift beim Verbrauchsgüterkauf § 475e Abs. 3 BGB:

(3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Wenn sich der Mangel im September 2022 erstmals gezeigt hat, verjähren die Mängelgewährleistungsansprüche also frühestens mit Ablauf des Monats Dezember 2024.

Nun haben wir aber schon Juni 2025. Da kommen wir nur hin, wenn wir Hemmung durch Verhandlung haben. Aber die Hemmung greift nur solange, wie wirklich verhandelt wird. Und die Schilderung klingt, als sei im September 2024 ein bisschen hin- und hergeschrieben worden und dann sei es das gewesen. Da sieht es schlecht aus. Die Regelverjährung liegt eben leider nur bei 2 Jahren.

Man kann versuchen, dem Händler noch einmal ein Kulanzangebot zu entlocken. Oder man hat eine Herstellergarantie oder eine Garantie des Verkäufers, auf die man sich berufen kann.

...zur Antwort

Man kann das "Unternehmen" auffordern, die Daten zu löschen. Und dann gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder das Unternehmen ist halbwegs seriös und löscht die Daten. Oder das Unternehmen ist nicht seriös, dann kann man da gar nichts machen.

Einen neuen Ausweis zu machen, ist im Übrigen sinnlos. Die Daten bleiben ja - abgesehen von der Ausweisnummer und dem Ausstelldatum - identisch. Wenn jemand eine Kopie des Ausweises benutzt um sich als Du auszugeben, kann er das auch dann noch machen, wenn Du einen neuen Ausweis hast. Aber du musst dich darauf gefasst machen, dass plötzlich Geld von dir verlangt wird ohne dass du einen Vertrag abgeschlossen hast.

...zur Antwort

Ich glaube, dieser Artikel wird deine Fragen beantworten:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abostopper-de-wie-sie-sich-richtig-wehren-244745.html

...zur Antwort

Nun ja, ob das ein Betrug im juristischen Sinne ist, kann man nur schwer einschätzen. Du solltest den Vertrag widerrufen und dir den Widerruf bestätigen lassen. Dann hast Du gute Chancen, die Forderung abzuwehren. Das Geschäftsmodell ist leider sehr verbreitet. Schau mal hier, da wird bei einer ähnlichen Seite erklärt, was man machen sollte.

...zur Antwort

In deiner eigenen Wohnung kannst Du Deine ganze Wohnung mit Überwachungskameras vollpflastern, solange Du alle die den überwachten Bereich berechtigterweise betreten, vor dem Betreten des überwachten Bereichs darauf hinweist, dass es Kameras gibt. Und Du der einzige Mieter/Alleineigentümer bist. Das kann man durch ein Schild machen, muss man aber nicht.

Selbst wenn man nicht darauf hinweist, sind die Aufnahmen zur Verfolgung einer Straftat praktisch immer verwertbar.

Vorsicht ist geboten, wenn die Kameras Ton aufnehmen. Das kann ja nach Einzelfall eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB darstellen.

Die Veröffentlichung von Aufnahmen Krimineller zu deren Ergreifung kann eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und damit strafbar gemäß §§ 22, 23, 33 KUG sein. Allerdings wird die Tat nur auf Antrag (des Abgebildeten) verfolgt, § 33 Abs. 2 KUG. Da müsste sich der Täter also zu erkennen geben. Kann natürlich sein, dass er geschnappt wird und dann Anzeige erstattet. Der Staatsanwaltschaft stellt diese Verfahren (also die wegen 33 KUG) aber in der Regel wegen geringer Schuld oder gegen Geldauflagen ein. Aber man macht sich durch solche "Privatfahndungen" in der Regel bei der Polizei recht unbeliebt. Sowas führt nämlich gern mal dazu, dass Unschuldige fälschlicherweise verdächtigt und von selbsternannten Hilfssherriffs online und/oder offline verbal oder körperlich angegangen werden.

...zur Antwort

Also grundsätzlich kann man DHL eigentlich nicht das Paket mit dem Label des Hinversands auf den Tisch knallen und sagen "Das soll zurück!" - Man braucht entweder ein Retourenlabel des Verkäufers oder einen QR-Code zum Erstellen eines Retourenlabels. Wie auch immer Du das also gemacht hast - Glückwunsch dass es geklappt hat.

Ob der Verkäufer die ihm entstandenen Kosten von Dir zurückverlangen und gegen deine Rückzahlungsforderung aufrechnen kann, hängt davon ab, wer die Kosten des Rückversands tragen muss.

Grundsätzlich trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung nur dann, wenn der Verkäufer ihn darüber informiert, dass er die Kosten der Rücksendung tragen muss, § 357 Abs. 5 BGB. Es genügt auch, wenn der Hinweis im Rahmen der Widerrufsbelehrung erfolgt. Hat er das getan, muss der Käufer die Kosten der Rücksendung tragen.

Hat der Verkäufer die Kosten des Rückversands ausdrücklich übernommen oder muss sie wegen des fehlenden Hinweises tragen, darf er die Kosten des Rückversands nicht vom Kaufpreis abziehen.

Wenn ein Teil des zu erstattenden Kaufpreises (auch die Kosten des Hinversands müssen erstattet werden) fehlt, kann man (nach Ablauf von 14 Tagen nach Eingang des Widerrufs beim Händler sogar ohne Mahnung) zum Anwalt gehen und das Geld einfordern.

Viel Erfolg!

...zur Antwort

Im Privaten darf man sehr vieles machen. Aber "privat" ist nicht die Facebook-Gruppe mit 500 Mitgliedern und bei der Whatsapp-Gruppe mit 20 Mitgliedern bewegen wir uns in einem Graubereich, der oft genug auch schon zu Ungunsten des Beschuldigten ausgefallen ist.

Wenn das Lied nur für die Insassen des Fahrzeugs zu hören ist, bewegt man sich im legalen Bereich. Sogar wenn man das Lied während einer Polizeikontrolle laufen hat und die Polizisten es im Rahmen der Kontrolle hören, bewegt man sich in der Regel im legalen Bereich. Provozieren würde ich das aber nicht, weil ein schlecht gelaunter Polizist ungeachtet der Rechtslage erst einmal alle Register ziehen wird.

Fährt man mit Schrittgeschwindigkeit und heruntergelassenen Fenstern durch eine belebte Fußgängerzone und hat so ein Lied auf voller Lautstärke laufen, darf man getrost davon ausgehen, dass man sich strafbar macht.

...zur Antwort