Screenshots machen, bzw. als pdf herunterladen (das geht im Onlinebanking meist recht einfach) und die Buchungszwecke schwärzen.
Wer früher beantragt, hat in der Regel auch schneller den Bewilligungsbescheid in der Hand und das Geld auf dem Konto.
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Wer früher beantragt, hat in der Regel auch schneller den Bewilligungsbescheid in der Hand und das Geld auf dem Konto.
Das ist prinzipiell Humbug. Der Führerschein ist ein amtliches Dokument mit Lichtbild und Geburtsdatum des Inhabers und damit zum Nachweis der Identität und des Alters genauso gut geeignet, wie ein Personalausweis oder ein Reisepass.
Ja, ein Führerschein ist kein amtlicher Ausweis. Darauf wird immer sehr gern herumgeritten. Das ist aber egal. Denn im JuSchG steht nicht, dass man "einen amtlichen Ausweis" vorweisen muss. Sondern § 2 Abs. 2 S. 1 JSchG sagt:
"Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen."
Und ein geeigneter Nachweis im Sinne dieser Vorschrift ist der Führerschein. Punkt. Da gibt es keine zwei Meinungen.
In den Köpfen vieler hat sich der Mythos festgesetzt, dass man sich eben nur mit einem Personalausweis ausweisen kann. Aber den hat auch gar nicht jeder. Manche haben nur einen Reisepass. Auch der Ausweispflicht nach § 1 PAusWG kann man durch Besitz eines Reisepasses genügen. Und dann gibt es ausländische Mitbürger, die weder Reisepass noch einen anderen amtlichen Ausweis haben. Die haben dann idR nur einen Aufenthaltstitel. Das ist auch so ein Kärtchen im Ausweisformat, auf dem unter anderem ein Lichtbild und das Geburtsdatum abgedruckt sind. Und das genügt dann auch als Identitäts- und Altersnachweis. Warum auch nicht?
Aber weil viele Menschen Regeln blind befolgen deren Sinn sie nicht verstehen, kapieren sie eben auch oft nicht, dass man sich eben nicht nur mit einem Personalausweis "ausweisen" kann. Manchmal sind die Leute auch einfach übervorsichtig. An der Supermarktkasse kann es der Kassierer sein, der das einfach falsch beigebracht bekommen hat oder einfach "schon immer so macht". Es kann aber auch sein, dass der Filialleiter seine Mitarbeiter anweist, nur Personalausweise zu akzeptieren. Ein Verstoß gegen das JSchG kann teuer werden und die Furcht vor Haftung treibt manchmal seltsame Blüten.
Ganz so unproblematisch wäre das übrigens nicht, wenn wirklich nur Personalausweise akzeptiert werden würden und gar nichts anderes. Grundsätzlich gilt natürlich Vertragsfreiheit und das Unternehmen kann grundsätzlich auch entscheiden, dass es nur an Kunden verkauft, die eine blaue Bommelmütze tragen. Aber weil ja wie gesagt nicht jeder einen Personalausweis hat, kann das ganz schnell in die Diskriminierungsecke abdriften. Den Führerschein als geeigneten Altersnachweis abzulehnen, könnte theoretisch noch in Ordnung sein. Wäre aber wie gesagt unnötig und blödsinnig.
Unternehmen nett anschreiben, Situation schildern und wenn wir über ein größeres Unternehmen sprechen, musst du denen die Rechtslage eigentlich gar nicht erklären - das wissen die selbst und schulen das Personal nach.
Ich vermute mal, du bist Mieter. Der Messstellenbetreiber ist auf der Strom-/Gasrechnung angegeben. Den Zählerstand teilt man aber entweder dem Lieferanten mit oder dem Netzbetreiber. Im simpelsten Fall ist der Grundversorger gleichzeitig Lieferant, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber in einem. Aber das können auch drei unterschiedliche Unternehmen sein.
Die KI ist ein nützliches Werkzeug, aber wie alle Werkzeuge kann sie missbraucht werden. Und dann ist es wichtig, dass man ein scharfes Werkzeug hat und weiß wie man das Werkzeug benutzen muss.
Es gibt KI die auf professionelle Datenbanken Zugriff haben und dadurch ein sehr nützliches Recherchetool darstellen. Und dadurch auch fachlich gute Schriftsätze verfassen können. Auch in der Analyse größerer Datenmengen stellen KI-Anwendungen nützliche Helfer dar. Aber man muss eben trotzdem wissen was man tut.
Eines der größten Probleme ist, dass die KI nicht rechnen kann und halluziniert. Die KI "denkt" und "versteht" eben nicht wirklich, sondern sie erzählt uns das, was wir hören wollen. Oder zumindest das wovon die KI denkt, dass wir es hören wollen. Dadurch schleichen sich schnell Fehler ein. Und wenn man unkritisch alles hinnimmt, ist das ein Problem.
Man kann die KI als Armee kleiner - je nach Anleitung (Prompt) und Qualität der Quellen mehr oder wenig qualifizierter - Azubis betrachten. Kann alles hilfreich sein, aber man muss jeden Schritt überwachen und mit Fehlern rechnen.
Es gibt Anwälte und Kanzleien, die voll in dem KI-Thema drin sind und da experimentieren und das auch erfolgreich nutzen. Die überwiegende Mehrheit betrachtet das aber noch als bösen Voodoo. Es gibt auch eine aussterbende Minderheit, die mit dem Internet auf Kriegsfuß steht. Und sogar welche die den Computer nur von ihrer ReFa benutzen lassen. Die sind deswegen nicht weniger kompetent und bei denen läuft es auch. Und so ist das auch mit KI - immer mehr Anwälte werden immer mehr KI nutzen.
Ich selbst benutze täglich KI zur Recherche, bei der Erstellung von Schriftsätzen bin ich da noch sehr zurückhaltend. Als Sparringpartner und um neue Anregungen zu finden, ist die KI auf jeden Fall sehr brauchbar.
Ein Problem das ich sehe: Die KI wird zunehmend dafür sorgen, dass auch Rechtsprobleme mit einem geringen Streitwert kosteneffizient bearbeitet werden können. Und das auch in Bereichen abseits der Massenfälle wie bspw. Fluggastrechten. An einer Sache mit einem Streitwert von <5000 € kann man als Anwalt nicht wirklich etwas verdienen. Mit Hilfe von KI kann man auch diese Sachen schneller und effizienter bearbeiten. Bis hierhin ist das positiv. Aber: Das wird auch zu einer stark steigenden Anzahl von Klagen führen. Dem könnte man natürlich dadurch begegnen, dass auch die Justiz KI-Unterstützung bekommt. Aber die Justiz ist gerade erst dabei, die elektronische Akte einzuführen. Bis dort KI-Anwendungen in der Breite eingesetzt werden, werden voraussichtlich 10-15 Jahre vergehen. Und solange kämpfen dann die Amts- und Landgerichte mit einer Flut von Klagen. Man kommt ja jetzt schon kaum hinterher. Personalmangel, steigende Anzahl der zu bearbeitenden Verfahren.
Ob ich mir KI im Studium gewünscht hätte? Vielleicht. Aber ob es geholfen hätte oder dazu geführt hätte, dass ich weniger gut lerne meinen eigenen Kopf zu benutzen? Ich weiß es nicht.
Anwalt, 5 Jahre Berufserfahrung
Du hast hier schon vor 10 Monaten berichtet, dass du dich von einem Anwalt hast beraten lassen. Und der dir gesagt hat, dass die Chancen gut sind. Lass mich raten: War dir zu heiß und Geld wolltest du sowieso nur ungern in die Hand nehmen, also hast du es gelassen. Jetzt fragst du dich aber, ob es vielleicht doch sinnvoll wäre. Aber du willst keinesfalls ein Risiko eingehen. Soweit richtig?
Damit wäre dann auch die Frage beantwortet die du unter eine der damaligen Antworten geschrieben hast:
"Ich verstehe nur nicht, wie solche Coaches dann überleben können. Verkaufen sie einfach hochpreisige Coachings und kalkulieren da mit, dass 3 von 10 Personen sich ihr Geld über einen Anwalt zurückholen werden?"
7/10 kommen nicht einmal auf die Idee, einen Anwalt einzuschalten. Und von 10 die einen Anwalt fragen, haben 3 eine Rechtsschutzversicherung und ziehen es durch, einer klagt auf eigenes Risiko und 6 lassen es lieber bleiben und schimpfen dann noch auf den Anwalt weil der ja nun für die Beratung auch noch Geld genommen hat und man nun noch mehr Geld verloren hat.
Möchtest du mich glücklich machen und mir sagen, dass ich mich irre und du doch geklagt hast?
Kündigungen lässt man vom Anwalt prüfen. Nicht jede Kündigung ist wirksam.
Und dann gilt § 574 BGB:
Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. [...]
Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Achtung: Der Widerspruch muss in Textform erfolgen und dem Vermieter spätestens 2 Monate vor Ende des Mietverhältnisses zugehen.
Sollte trotzdem die Wohnungslosigkeit drohen, ist die Gemeinde zuständig. Aber da muss man wirklich schon auf gepackten Koffern sitzen.
Bei der Umwandlung in eine WEG oder auch beim Verkauf an mehrere Personen die sich zusammengeschlossen haben, sind Eigenbedarfskündigungen nach § 577a BGB für mindestens 3 Jahre ausgeschlossen. In Gebieten in denen die "ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen" gefährdet ist, können es sogar bis zu 10 Jahre sein.
Die Kündigungsfrist beträgt (grob) 3 Monate und verlängert sich bei einem 20-jährigen Mietvertrag auf 9 Monate, § 573c BGB. Und man kann bis zu 2 Monaten vor Ablauf des Mietverhältnisses der Kündigung widersprechen, wenn die Kündigung eine unzumutbare Härte darstellt, § 574 BGB. Also genug Zeit um auf eine Eigenbedarfskündigung zu reagieren. Was man am Besten einem Anwalt überlassen sollte.
Das ist wieder ein Problem das man durch einen anwaltlich geprüften Vertrag hätte vermeiden können. Ist die Küche mitvermietet, ist der Vermieter für die Instandhaltung verantwortlich. Wenn Geräte nicht funktionieren, stehen dem Mieter alle Mängelrechte von Mietminderung bis hin zu Selbstvornahme zu. Ein Neugerät muss nicht eingebaut werden, aber ein vergleichbares und funktionstüchtiges Gerät.
100 €? Finde ich ein bisschen knickrig. Vor allem wenn der Mieter selbst für den Ersatz sorgen soll. Und gebrauchte Kühlschränke sind nicht jedermanns Sache. Als Mieter würde ich das nicht mitmachen. Und einen angemessenen neuen Kühlschrank kaufen. Mir liefern lassen. Bis in die Wohnung. Dann würde ich die Kosten von der Miete abziehen. Zzgl. der Mietminderung.
Im Namen einer anderen Person Bestellungen aufzugeben um diese zu ärgern, belästigen oder schädigen, kann eine Nachstellung nach § 238 StGB sein. Aber das erfordert in der Regel mehr als ein paar kostenfreie Bestellungen. Auch zum jetzigen Zeitpunkt kann man trotzdem schon eine Anzeige erstatten. Ob die Polizei ernsthaft ermittelt und ob sie den Täter ermitteln kann, ist eine andere Frage.
Sollte sich das fortsetzen und in der Art eskalieren, dass auch Waren und Dienstleistungen bestellt werden, sollte unbedingt Anzeige erstattet werden. Man muss dann jede einzelne Forderung möglichst zügig und nachweisbar abwehren, um zu verhindern, dass man verklagt wird oder sich der Schufa-Score verschlechtert. Man sollte auch regelmäßig (1 mal im Jahr) bei der Schufa und den anderen großen Auskunfteien eine Datenauskunft anfordern, um Verschlechterungen des Scores rechtzeitig zu erkennen und dagegen vorgehen zu können. Hier ist der Link zur Schufa-Abfrage.
Beschwerde beim (Landes-)Datenschutzbeauftragten kann man zwar erheben, aber auch dessen Ermittlungsmöglichkeiten sind begrenzt. Wenn der Täter vorsichtig war, hat er die Bestellungen über einen Proxy ausgelöst. Dann gibt es da nichts zu holen.
Ansonsten gibt es keine Möglichkeit, präventiv Datenmissbrauch dieser Art zu verhindern. Ich würde abwarten und die Sache beobachten.
Bitte aufpassen. Es gibt eine Menge Dritt-Anbieter, die für die Auskunfts-Anfrage ordentlich Geld verlangen. Hier ist der Link zur kostenlosen Auskunft: https://www.schufa.de/newsroom/bonitaet/schufa-auskunft-kostenlos-datenkopie/
Man erfährt alles was die GKV über einen weiß. Daten die dort bereits gelöscht wurden, können natürlich nicht beauskunftet werden. Daten die vorhanden sind, müssen beauskunftet werden.
Wenn der Kunde durch sein Verhalten dafür sorgt, dass der Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigt (Zahlungsverzug, Vertragsverletzung, etc.), wird in der Regel Schadensersatz für die Restlaufzeit des Vertrags verlangt. Also dann z.B. 2 Monatsbeiträge bis zur Kündigung und 22 Monatsbeiträge die bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist angefallen wären. Wie viel davon berechtigt ist und ob die außerordentliche Kündigung und der daran anknüpfende Schadensersatz rechtmäßig ist, ist noch einmal eine andere Frage.
Da kann man sich nun einfach auf den Standpunkt stellen, dass die Forderung unberechtigt ist. Dann sollte man so vorgehen wie hier beschrieben. Wichtig ist, dass man vorsichtshalber den Widerruf und die Kündigung des Vertrags erklärt. Die Widerrufsfrist kann bei einer fehlerhaften Belehrung bis zu 1 Jahr und 14 Tagen laufen. Ist man in dieser Frist noch drin, sollte man einfach "blind" den Widerruf erklären. Und eine Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO anfordern (auf der verlinkten Seite gibt es ein Musterschreiben).
Aber ehrlich gesagt, klingt die Fallbeschreibung so, als könnte das Fitnessstudio im Recht sein. In Anbetracht der Forderungshöhe sollte man auf jeden Fall zum Anwalt gehen. Selbst wenn die Forderung berechtigt sein sollte, kann man sie ggf. herunterhandeln. Oder man hat Glück und er findet einen Kniff, wie man ganz raus kommt.
Falls keine Rechtsschutz besteht und nur geringes Einkommen, kann man ggf. Beratungshilfe beantragen.
Polizisten sind manchmal etwas übereifrig und leiten Strafverfahren ein obwohl eigentlich von vornherein klar ist, dass es keinen Anfangsverdacht für eine Straftat gibt. Vielleicht war es einfach nur eine rechtliche Fehleinschätzung des sachbearbeitenden Polizisten. Die werden nicht auf dem Niveau von Juristen im Strafrecht ausgebildet und liegen deshalb gern mal daneben. Kann aber auch sein, dass das Ermittlungsverfahren von einem Beamten eingeleitet wurde, der nicht wusste, dass du nur der Anweisung der Leitstelle gefolgt bist.
Der Staatsanwalt war sich jedenfalls sicher, dass du alles richtig gemacht hast. Glückwunsch!
Wenn du genau wissen willst, wie es dazu gekommen ist, musst du über einen Anwalt die Ermittlungsakte anfordern. Ist manchmal lustig, manchmal überraschend und manchmal was anderes.
Die Kosten für die Fahrt nach Bayern werden dir nicht erstattet. Selbst wenn die Fahrt erforderlich gewesen wäre. Das ist ärgerlich, aber für den Staat läuft das unter dem Motto "Das gehört zum Leben dazu, die Kosten dafür musst du selbst tragen."
Die 14 Tage kommen aus § 357 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt für den Verbraucher mit Absendung des Widerrufs, § 355 Abs. 3 S. 2 BGB. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Ware gewahrt, § 355 Abs. 2 S. 3 BGB.
Sendet man die Ware nicht innerhalb dieser Frist zurück, hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Widerrufs. Man befindet sich dann aber mit der Rücksendung im Verzug und kann vom Verkäufer (kostenpflichtig) gemahnt werden. Das passiert aber in der Regel nur wenn man auf Rechnung gekauft hat und der Verkäufer somit versuchen muss, wieder an seine Ware zu kommen. Hat man schon gezahlt, darf der Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern bis er die Ware erhalten oder der Käufer nachgewiesen hat, dass er sie zurückgesendet hat, § 357 Abs. 4 BGB.
Das Hausgeld wird von der Eigentümerversammlung festgelegt. Genau dieses Hausgeld muss auch gezahlt werden. Die Verwaltung darf das Hausgeld in der Regel nicht eigenmächtig erhöhen. Gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung kann man ggf. vorgehen wenn er rechtswidrig ist.
Ansonsten muss man das festgesetzte Hausgeld zahlen. Zahlt man versehentlich zu wenig, muss man eben nachzahlen.
Gemäß § 18 Abs. 4 WEG hat jeder Eigentümer das Recht, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen.
Also: Hausverwaltung freundlich um Übermittlung der für die letzte Jahresabrechnung und die anstehende Erhöhung maßgeblichen Unterlagen, insb. Beschlüsse der WEG und Abrechnungsunterlagen der Vertragspartner, Versorger und Behörden bitten. "Bitten" im Sinne von "bitte stellen Sie mir die Unterlagen bis zum x.x.2025 nach Möglichkeit elektronisch zur Verfügung oder unterbreiten Sie mir mindestens 2 fristgerechte Termine zu denen ich die Unterlagen in Ihren Räumlichkeiten einsehen kann."
Das ist für den Vermieter natürlich eine schöne Möglichkeit, das Zeug schnell loszuwerden und Entsorgungskosten zu sparen. Aber die Tonnen werden von allen Mietparteien bezahlt und müssen diesen auch zur Verfügung stehen. Man hat keinen Anspruch auf "seine" x Liter. Aber der Vermieter muss 1. dafür sorgen, dass in den Tonnen genug Platz für den Müll aller anderen Mietparteien zur Verfügung steht und 2. sind die Gebühren für die Tonnen die er mit seinem Renovierungsmüll vollbrummt im Grunde genommen Kosten der Instandhaltung, die nicht auf die Mieter umgelegt und deshalb aus der Betriebskostenabrechnung herausgerechnet werden müssten.
Wenn nicht genug Platz für den normal anfallenden Hausmüll bleibt, kommt eine Mietminderung in Betracht. Dazu sollte man den Vermieter über den fehlenden Platz in den Tonnen informieren und ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Das kann bspw. dadurch geschehen, dass der Vermieter Sonderleerungen beauftragt, oder seinen Müll eben anderweitig entsorgt.
Die für die Entsorgung entstehenden Kosten müsste der Vermieter aus der Betriebskostenabrechnung herausrechnen. Tut er das nicht, kann man gegen die Betriebskostenabrechnung vorgehen. Dazu muss man aber wissen und zumindest ansatzweise belegen können, wie viele Tonnen der Vermieter mit seinem Müll vollgemacht hat. Fotos wie und von wem der Müll in die Tonnen gestopft wird, sind hier hilfreich.
Das Gespräch zu suchen ist schon einmal ein sinnvoller Ansatz. Sollte das scheitern, sollte man Mängelanzeigen usw. unbedingt schriftlich machen und dokumentieren, dass diese dem Vermieter zugegangen sind.
Es ist IMMER ein Risiko, urheberrechtlich geschütztes Material zu verwenden.
Ausgesprochen riskant ist es, die Lizenz nicht zu dokumentieren. Das passiert auch sehr häufig bei Fotos: Die Leute ziehen sich Bildchen aus kostenlosen Datenbanken und Jahre später kommt der Urheber aus dem Gebüsch gesprungen und sagt "Ja Moment mal, warum benutzt du mein Foto?". Und häufig lässt sich dann nicht einmal mehr sicher nachweisen, wo das Foto her ist. Geschweige denn wer die Nutzungslizenz unter welchen Bedingungen erteilt hat.
Die ebenso schlechte Variante ist es, die Lizenzbedingungen nicht einzuhalten. "Kostenlos" ist eben oft nicht einfach so kostenlos, sondern an bestimmte Bedingungen geknüpft. Hält man diese Bedingungen nicht ein, erlischt das Nutzungsrecht (so z. B. LG Köln Urteil vom 16. August 2018, Az.: 2-03 O 32/17).
Also ja, eine fehlende Verlinkung KANN eine Urheberrechtsverletzung sein. Bzw. zu einer führen - das Fehlen der Verlinkung ist keine Urheberrechtsverletzung sondern führt dazu, dass kein Nutzungsrecht besteht und man durch das Verwenden des geschützten Werks das Urheberrecht verletzt.
ABER: Es ist schon fraglich, ob die Datenschutzerklärung ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Vertragswerke sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. AdSimple listet auf seiner Webseite einige Urteile auf, die belegen sollen, dass Gerichte regelmäßig den urheberrechtlichen Schutz seiner Muster annehmen. Bezeichnenderweise sind weder die Aktenzeichen angegeben noch die Urteile im Volltext veröffentlicht. Man kann also auch nicht einschätzen, ob das Gericht überhaupt darüber entschieden hat, ob Urheberrechtsschutz besteht. Und auf welches der Mach"werke" sich die Entscheidung bezieht, kann man auch nicht erkennen.
Und fraglich ist auch die Höhe des Schadensersatzes. Da muss man immer schauen, wie viel eine kostenpflichtige Lizenz für den Nutzungszeitraum gekostet hätte.
"Abzocke" kann man jetzt schreien. Aber da bewegt sich jemand im legalen Graubereich. Solange es keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die feststellt, dass diese Texte keinen Urheberrechtsschutz genießen, geht die Sache weiter. Und das tut sie mittlerweile seit mehreren Jahren. Erfahrungsgemäß versuchen die Abgemahnten oft, den Schaden zu begrenzen statt die Sache "dem Grunde nach" auszufechten. Die Abgemahnten sind in der Regel Unternehmer die sich das Kostenrisiko einer langen Klage nicht ans Bein binden wollen. Und bei Privatpersonen decken die Rechtsschutzversicherungen meist keine Urheberrechtssachen. Beste Voraussetzungen, um ungestört abmahnen zu können.
Dass hier einige nicht wissen, dass eine Abschlussklasse bzw. das Abschlusskomitee eine GbR sein, Verträge schließen und haften kann, ist schon erstaunlich.
In erster Linie haftet der, der den Schaden verursacht hat. Aber es kann im Einzelfall auch der Veranstalter der Party haften. Das ist zwar selten der Fall, jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. In der Regel kommt eine Haftung dann in Betracht, wenn Vereinbarungen mit dem Vermieter (egal ob ausdrücklich oder in den AGB vereinbart) nicht eingehalten wurden und der Schaden dadurch zumindest mitverursacht oder ermöglicht wurde.
Wenn es so klar ist, dass keiner aus eurer Stufe den Schaden verursacht hat, ist ja offenbar bekannt wer es war. Den oder diejenigen sollten dann gegenüber dem Vermieter auch ganz klar benannt werden.
Wenn ihr euch sicher seid, dass ihr nicht haftet, braucht es für die Forderungsabwehr keinen Anwalt, dann könnt ihr das selbst machen. Aber wenn es vielleicht doch Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Abschlusskomitee in irgendeiner Weise für den Schaden mitverantwortlich sein könnte, sollte man das in der Tat anwaltlich prüfen lassen. Vor allem wenn die Haftung aus einer Klausel in dem geschlossenen Vertrag resultiert. Die könnte unwirksam sein, was man einen Anwalt prüfen lassen sollte, der sich mit Vertrags- und AGB-Recht auskennt.
Wenn man alles prima nachweisen kann, klagt man es eben ein.
Man kann auch Anzeige erstatten. Aber ... nunja. Man wird Dir sagen, dass das eine zivilrechtliche Angelegenheit ist (auch wenn ich einen Anfangsverdacht für einen Betrug nicht ganz fernliegend finde) und dann wird die Sache höchstwahrscheinlich eingestellt, wenn sich da nicht noch andere Kunden bei der Polizei gemeldet haben.
Ich würde das Geld halt einfach einklagen. Aber natürlich nur wenn absehbar ist, dass die Person auch zahlungskräftig ist. Sonst zahlt man natürlich drauf.
Nein, "die" nehmen deinen "Antrag" nicht an. Ob man gegen die Einziehung vorgehen kann, muss man anhand der Ermittlungsakte prüfen. Ist nicht besonders schlau, sowas ohne Anwalt durchzuziehen. Vielleicht wird dir das auch erst in ein paar Jahren bewusst. Aber in der Regel ist es leider so.