Macht der Fußgänger sich hier Strafbar, weil er bei dem unfall einfach weiterläuft, obwohl er ihn ja quasi "ausgelöst hat"?

7 Antworten

Nein, eher nicht. Zwar kann sich auch ein Fußgänger der Unfallflucht schuldig machen, aber das unerlaubte entfernen vom unfallort betrifft nur am Unfall beteiligte.

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Und das ist nicht der Fall. . Der Fußgänger hat den überweg genutzt. Dort hatte er vorrang. Er hat also nichts falsch gemacht. Das er die Straße überquerte hat auch nicht zum Unfall geführt. Der vorausfahrende PKW hätte auch so bremsen müssen da man sich nur mit mäßiger Geschwindigkeit den überweg nähern darf. Grund für den unfall war der fehlende Abstand des Busfahrer und das bremsen des PKW das wie gesagt sowieso nötig war. Schuld war der Busfahrer


Answer1234567  21.03.2025, 22:43
Und das ist nicht der Fall. . Der Fußgänger hat den überweg genutzt. Dort hatte er vorrang. Er hat also nichts falsch gemacht.

Das sehe ich etwas anders. Die Grenze, aber der jemand als Unfallbeteiligter gilt, ist relativ niedrig. Es genügt bereits, dass ein Mitverschulden nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Selbst ein Fahrzeugführer, der sich rechtskonform verhält, kann daher Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 StGB sein. OLG Düsseldorf Urteil vom 08.12.1992 - 5 Ss 372/92 führt dazu aus:

Ausreichend hierfür [...] ist dass er dem äußeren Anschein nach den Unfall (mit) verursacht haben kann. Die Wartepflicht trifft deshalb jeden zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden, gegen den nach den Umständen der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten Mitverursachung des Unfalls erhoben werden kann (BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln NStE Nr. 7 zu § 142 StGB; Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., Rdn. 61 zu § 142 m.w.N.). Nur dann, wenn das Verhalten eines zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, sich dieser also mit Sicherheit auch ohne ihn ereignet hätte, entfällt die Wartepflicht nach § 142 StGB.

Auch wenn ein rechtliches Mitverschulden des Fußgängers hier eher fernliegend erscheinen mag, lässt sich dieses im ersten Moment des Unfalls nicht hinreichend sicher ausschließen. Auch ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer darf sich nicht blind darauf verlassen, dass ihm dieser Vorrang auch eingeräumt wird.

Stefan1248  22.03.2025, 07:13
@Answer1234567

Ganz ausschließen würde ich es ja auch nicht.

Aber hier kann man ein mit verschulden des Fußgängers eigentlich vollkommen ausschließen. Er hat nichts falsch gemacht was zu dem Unfall geführt hat.

Theoretisch hätte es auch zu dem Unfall kommen können wenn der gar nicht da gewesen wäre. Der PKW hätte sich generell nur mit großer Vorsicht einem Fußgänger überweg nähern dürfen. Hätte also auch so das Tempo deutlich veringern müssen. I.b. Da es dunkel ist. Das sie 99% also Autofahrer nicht tun sei mal dahin gestellt. Aber wäre kein Fußgänger da gewesen und hätte der PKW Fahrer sich trotzdem so verhalten wie man es lernt wäre der Bus, da der der viel zu schnell war trotzdem aufgefahren.

Macht der Fußgänger sich hier Strafbar

Nein macht er nicht, weil er über einen Fußgängerüberweg geht. Der PKW hat auch rechtzeitig angehalten. Der Busfahrer ist schuld, weil er nicht rechtzeitig zum Stehen kam - unabhängig davon, ob er nicht genug Abstand zum PKW gehalten oder nicht fest genug auf die Bremse getreten ist.

Und sorry, aber der Fußgängerüberweg ist deutlich genug auf der Straße sichtbar. Also gibt es kein Herumgelaber.

obwohl er ihn ja quasi "ausgelöst hat"?

Nein, hat er nicht, sondern der Busfahrer mit seiner Nachlässigkeit.

Wenn überhaupt könnte man dem Fußgänger nur vorhalten, dass er nicht für eine Zeugenaussage vor Ort geblieben ist, bis endlich die Polizei da war. Aber er war weder Verursacher des Unfalls noch glücklicherweise Beteiligter. Lediglich der PKW-Fahrer und der Busfahrer sind in dem Fall wirklich Unfallbeteiligte und davon letzterer ganz eindeutig der Verursacher. Und ja die Dashcam des Busses beweist das auch so.

(Aus Gründen wie diesem bin ich froh, in meinem Auto auch eine Dashcam zu haben. Bei mir war das mal so, dass jemand von einem Grundstück rückwärts auf die Straße einer 30er Strecke mir in die Front gefahren ist, als ich aber bereits wieder gestanden habe. Auch in dem Fall war, auch dank der DashCam der Fall eindeutig.)

Nein, den Fußgänger trifft auch überhaupt keine Schuld


Overloard1337 
Beitragsersteller
 21.03.2025, 21:52

aber er muss doch nachfragen, ob es denen gut geht?

Der Fußgänger hat den Unfall nicht ausgelöst. Er hat vollkommen regelkonform die Straße überquert.

Btw: auch ohne Zebrastreifen hätte er Vorrang gehabt, vor den Fahrzeugen, die den Kreisverkehr verlassen. Der Zebrastreifen macht es hier sogar nochmal extra deutlich. Wer da dennoch so draufzudonnert, sollte die eigene Fahrtauglichkeit hinterfragen.

Möglich aber auch, dass auch der Fußgänger unter Schock stand. Man sieht wie er beim Aufprall einen Satz zurück macht. Ich bin mir nicht mal sicher, ob es hier nicht doch eine Berührung gab. Menschen, die unter Schock stehen, verhalten sich zuweilen irrational.

Als Unbeteiligte wäre ich da geblieben. Es hat ziemlich gescheppert. Verletzungen und Schockzustände sind naheliegend.

In dem Fall würde ich mal sagen, der auffahrende ist Hauptschuldiger, da ein Zebrastreifen (=Wartepflicht für Autos!) in den Ausfahrten von Kreisverkehren durchaus üblich ist, er also mit dem Anhalten des Vordermanns rechnen musste und es kein unnötiges abbremsen war. Im Gegenteil der Fußgänger hat ganz normal und korrekt die Straße überquert und der Mercedes musste warten und hätte auch so ggf. bremsen müssen um zu prüfen, dass frei ist. Dass ihm dabei jemand rein gefahren ist, hat mit dem Fußgänger nichts zu tun, damit ist er streng genommen nicht grundsätzlich unfallbeteiligt (nach StVO jemand, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann - hier war es weniger das Verhalten, eher das bloße Dasein, da er ja auch noch wartet) sondern eher Zeuge. In dem Fall ist ein Entfernen vom Unfallort nicht strafbar, da tatsächlich für Zeugen keine Wartepflicht besteht (und auch unterlassene Hilfeleistung als möglicher anderer Tatbestand kommt nicht infrage, da die unfallbeteiligten offensichtlich nicht verletzt sind) - man darf dabei nicht vergessen, dass für eine Verurteilung nach Strafrecht ein konkretes Fehlverhalten bzw. in dem Fall zunächst die konkrete unfallbeteiligung zweifelsfrei nachgewiesen werden muss. Da er am Zebrastreifen nur da gestanden hat, auf dem Fußweg, ist das sehr dünn, und vermutlich der Staatsanwaltschaft den Aufwand eines Verfahrens und ggf. Auch die Verfahrenskosten etc. (die der Staat bei einem Freispruch trägt) gemessen mit dem „Erfolg“, den eine Verurteilung bringen würde nicht wert.

Unabhängig davon KANN auch jemand, der selbst nicht direkt in den Unfall oder Zusammenstoß verwickelt ist auch Unfallbeteiligter oder sogar -Verursacher sein (z.B. indem er den Zusammenstoß anderer Fahrzeuge provoziert, indem er durch Missachtung der Vorfahrt oder von Ampeln andere zum scharfen abbremsen oder ausweichen zwingt) - dazu ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass er dabei selbst ein Fahrzeug führt, dies wäre dann also genauso auf Fußgänger anwendbar. In diesem Fall wäre es dann auch für einen Fußgänger als Unfallbeteiligten strafbar sich zu entfernen, und es gäbe, wenn er es offensichtlich gehört haben muss dann auch keinen rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund, der vor einer Strafe schützen könnte.