Kann ich 40h/Woche arbeiten und kriege weiterhin Kindergeld?

9 Antworten

Kommt drauf an...

Falls du noch keine Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen hast, kannst du unbegrenzt hinzuverdienen, da in 2012 bereits die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch ganz abgeschafft wurden ;-)

Die Regelung, dass man nicht mehr als 20h/Woche arbeiten darfür ohne dass der Anspruch verfällt gilt erst, wenn man eine Ausbildung abgeschlossen hat. Ich kann also auch 40h/Woche arbeiten (und zwangsläufig über 450€/Monat bzw. 5400€/Jahr verdienen) und kriege es weiter.

Also bis zum 18. Lebensjahr besteht Kindergeldanspruch für die Eltern ohne i-welche Voraussetzungen.

Ab der Volljährigkeit muß dann z.B. eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein für einen Kindergeldanspruch deiner Eltern:

Bild zum Beitrag

Dabei spielt der Verdienst hier keine Rolle! Erst nach erfolgreichem Abschluß einer Erstausbildung ist die 20 Wochenstunden-Grenze für den Hinzuverdienst zu beachten!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
 - (Schule, Geld, Arbeit)

Unter 18 bekommst du das Geld unabhängig von dem was du machst. über 18-25 steht dir das Geld nur bei Schule, Ausbildung und Studium zu, sowie in den Bewerbungszeiträumen dazwischen.

Wenn du also ü18 bist und übergangsweise für 2-3 Monate Vollzeit Arbeitest um die Zeit bis zur Ausbildung zu überbrücken bekommst du auch weiter Kindergeld. Ab 4 Monate gilt es aber nicht mehr als Übergangsweise und dir kann das Geld gestrichen werden

siola55  17.09.2019, 22:05
...nur bei Schule, Ausbildung und Studium zu, sowie in den Bewerbungszeiträumen dazwischen.

Auch für "Ausbildungssuchend" gemeldet besteht Kindergeldanspruch für die Eltern vom 18. bis längstens zum 25. Lebensjahr!

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Du erhälst Kindergeld unabhängig von der Tatsache, ob du arbeitest oder nicht.

Die Aussage ist korrekt !

Es muss dann nur eine Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld erfüllt werden, also z.B. das du dich in Schul - oder Berufsausbildung befindest oder studierst oder auch nur Ausbildung suchend bei z.B. der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter bist bzw.schon einen Ausbildungsvertrag zum nächst möglichen Beginn hast.

Was du da dann verdienst, ist seit dem 01.01.2012 nicht mehr relevant, denn da wurde die Einkommensgrenze fürs Kindergeld abgeschafft.

siola55  18.09.2019, 07:06
oder studierst...

Also beim Studium ist der Studentenstatus zu beachten: bei einer 40-Stdn.woche als Hinzuverdienst kann unmöglich noch mind. 20 Stunden in der Woche studiert werden!

Somit verliert das Kind den Studentenstatus und die Eltern den Kindergeldanspruch :-((

Ob ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeldzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat, wird nicht mehr durch das Einkommen entschieden, sondern über den Ausbildungsstatus.

https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html

Dasselbe gilt auch bei Werkstudenten:

Der Werkstudentenstatus erlaubt es, trotz einer Beschäftigung nur als StudierendeR und nicht als ArbeitnehmerIn sozialversicherungspflichtig zu sein. Dadurch fallen für den Job keine Abgaben für die Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung an. Das macht den Status für ArbeitgeberInnen so attraktiv, da sie für euch auch weniger Abgaben als Arbeitgeber zahlen müssen.

Um vom Werkstudentenprivileg zu profitieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Die 20-Stunden-Regel für Jobs in der Vorlesungszeit
Ihr seid als ordentliche Studierende anzusehen und nicht als Arbeitnehmer, wenn ihr in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche jobbt. Sofern ihr eine Anstellung habt, in der ihr mehr arbeiten müsst, geht man davon aus, dass euer Studium hinter eurem Job zurücktritt und ihr mehr Arbeitnehmer seid als Studierende. Dies gilt aber nur für die Vorlesungszeit. In den Semesterferien könnt ihr problemlos auch mehr als 20 Stunden arbeiten. Wenn ihr dies häufiger macht, müsst ihr allerdings die 26-Wochen-Regel beachten.

https://www.studis-online.de/werkstudent/

Somit ist auch hier der Studentenstatus nicht mehr erfüllt und die Eltern haben keinen Kindergeldanspruch mehr wg. dem Wegfall des Studentenstatus :-((

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isomatte  19.09.2019, 06:34
@siola55

Das sollte wohl klar sein, dass man neben einer Vollzeitbeschäftigung nicht mal so nebenbei studieren kann, außerdem sollte dies aus den Info Materialien beim Bafög - hervorgehen.

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siola55  19.09.2019, 07:02
@isomatte

War aber die Frage: Ich kann also auch 40h/Woche arbeiten (und zwangsläufig über 450€/Monat bzw. 5400€/Jahr verdienen) und kriege es weiter.

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isomatte  19.09.2019, 07:17
@siola55

Das musst du mir dann mal vormachen wie man 40 Stunden Vollzeit arbeiten kann und noch Vollzeit studieren will, außerdem würde es bei dem Verdienst dann gar kein Bafög - mehr geben.

Und wie gesagt, sollte Bafög - bezogen werden, dann erhält man auch Info - Material, so wie es beim Kindergeld auch der Fall ist und da sollte man alles nötige nachlesen können.

Wenn er diese Aussage von zwei Mitarbeitern der Familienkasse bekommen hat, dann hat er seine tatsächliche Situation bzw.die dann bei ihm vorliegen würde nicht korrekt erklärt, denn sonst hätte er diese Aussage nicht erhalten, wenn die Wörter Studium und Vollzeitbeschäftigung gefallen wären.

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siola55  19.09.2019, 07:35
@isomatte

Die 2 Mitarbeiterinnen haben ja nichts falsches am Telefon gesagt:

Das haben jetzt 2 Kindergeldstellenmitarbeiterinnen am Telefon unabhängig voneinander zu mir gesagt: Die Regelung, dass man nicht mehr als 20h/Woche arbeiten darf ohne dass der Anspruch verfällt gilt erst, wenn man eine Ausbildung abgeschlossen hat.

Die Aussage mit 40 Stdn. in der Woche Hinzuverdienst stammt ja von lachgas...

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isomatte  20.09.2019, 15:38
@siola55

Eben und wenn er am Telefon gesagt hätte das er studiert und Vollzeit arbeiten will, hätte er diese Aussage nicht bekommen.

Denn wenn man studiert, egal ob man schon eine abgeschlossene Ausbildung hat oder nicht, darf man dauerhaft nicht mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden arbeiten, sonst erfüllt man keinen Studentenstatus mehr und wenn der nicht erfüllt ist, hätte man auch keinen Anspruch auf Kindergeld.

Dann würde die Familienkasse nämlich davon ausgehen dass das Studium nicht ernsthaft betrieben wird und könnte und würde sicher dementsprechende Nachweise fordern.

Oder liege ich da falsch, wenn ja, dann Sorry ?

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siola55  20.09.2019, 17:00
@isomatte

Genau mein Kommentar von oben mit dem Studentenstatus...

Also beim Studium ist der Studentenstatus zu beachten: bei einer 40-Stdn.woche als Hinzuverdienst kann unmöglich noch mind. 20 Stunden in der Woche studiert werden!
Somit verliert das Kind den Studentenstatus und die Eltern den Kindergeldanspruch :-((

usw.

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Aksksslsk32  08.04.2022, 22:53

du hast die beste antwort gegeben. also kannst du mir auch weiterhelfen ? mein bruder ist 19 wird bald 20 in zwei monaten . hat seit 3jahren ein aushilfsjob 450euro (STEUERFREI) . DAZU hat der jetzt im MÄRZ 2022 ein weiteres JOB angefangen NETTO verdienst 1300euro (auszahlung , Heisst brutto 1700euro )WOCHENSTUNDE 40 )))) + ist seit jahren ausbildungssuchend angemeldet und registriert bei der agentur .. so jetzt die FRAGE : kann weiterhin ohne probleme kindergeldauszahlung erfolgen oder könnte es sein das es bald entfällt ?? haben nämlich halbjährliche formulare zur aktualiserung erhalten von familienkasse wie es aktuell aussieht

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isomatte  09.04.2022, 09:34
@Aksksslsk32

Der Anspruch wird mit Sicherheit entfallen, alleine eine Meldung als ausbildungssuchend reicht da nicht aus, man muss auch nachweisen, dass man auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung ist.

Das trifft bei einer Vollzeitbeschäftigung + Nebenjob dann ganz sicher nicht mehr zu.

Etwas anderes wäre es, würde man z.B. schon einen Azubivertrag zum nächst möglichen Beginn in der Tasche haben, dann könnte man bis zum Beginn der Ausbildung auch Vollzeit + Nebenjob arbeiten und es würde trotzdem weiter Anspruch auf Kindergeld bestehen, solange das Kind noch unter 25 ist.

Das Einkommen wäre egal, da es schon seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr beim Kindergeld gibt.

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Aksksslsk32  09.04.2022, 10:13
@isomatte

er ist aber als ausbildungssuchend (nachweiss vorhanden) und der herr meinte. wenn er als ausbildungssuchend angemeldet ist genügt es auch (auch wenn er bis jetzt nichts gefunden hat) wichtig ist der ausbildungssuchender status

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isomatte  09.04.2022, 10:53
@Aksksslsk32

Das mag der Agentur für Arbeit reichen aber sicher der Familienkasse nicht und da können auch irgendwann einmal Nachweise über die ernsthafte Suche nach einer Ausbildung gefordert werden.

Würde alleine die Meldung als ausbildungssuchend ohne Nachweise ausreichen, da könnte sich ja jedes Kind ab der Vollendung des 21 bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres einfach ausbildungssuchend melden, obwohl man gar keine Ausbildung machen will, geht Vollzeit und nebenbei Arbeiten und die Eltern oder das Kind selber kassiert über Jahre hinweg Kindergeld.

Aber das seht ihr dann ja selber, der Familienkasse muss diese Vollzeitbeschäftigung ja eh mitgeteilt und nachgewiesen werden, auch wenn das Einkommen keine Rolle mehr spielt.

Dann werdet ihr ja sehen, ob der Familienkasse alleine die Meldung als ausbildungssuchend reicht, oder ob sie dann in regelmäßigen Abständen dann auch tatsächliche Nachweise über die ernsthafte Suche nach einer Ausbildung sehen wollen.

Wenn ihr Pech habt, werden auch Nachweise für die Vergangenheit gefordert und wenn die nicht vorhanden sind, kann es zur Rückforderung von Kindergeld kommen.

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Aksksslsk32  09.04.2022, 13:18
@isomatte

er ist nicht mal 21. sondern wirdd ersttt 20 bald 1. und 2. nachweisse hat der ja auch die er auch alle 6 monate vorlegt . also komplett falsch was du da hier erzählstt erkundige dich richtigg

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Aksksslsk32  09.04.2022, 13:20
@isomatte

von der vergangenheit die nachweisse haben wa schon gezeigt . und die sind noch vorhanden ;)

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isomatte  09.04.2022, 16:02
@Aksksslsk32

Ich habe nicht behauptet daß er 21 ist, da musst Du schon richtig lesen.

Das habe ich nur als Beispiel genannt, weil es zwischen 18 und unter 21 Jahren die Möglichkeit gibt sich auch arbeitslos bzw.arbeitsuchend zu melden.

Aber dann darf man im Monat nicht mehr als 450 Euro Brutto verdienen, darüber hinaus wäre man dann nicht mehr arbeitslos.

Ab 21 bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres muss man sich dann ausbildungssuchend melden, kann man auch vorher schon machen, da spielt es dann auch keine Rolle wenn man mehr als 450 Euro Brutto verdient.

Wenn Du alles besser weißt, dann macht Mal schön und wartet ab was die Zukunft bringt, ich muss mich hier ganz sicher nicht erkundigen.

Bin hier raus !

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Aksksslsk32  09.04.2022, 16:20
@isomatte

falsch was du da erzählst . die fachmänner wissen wohl besser als du !

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Aksksslsk32  09.04.2022, 16:20
@isomatte

wir haben extra bei dem fachmann gefragt ;)) ALSO weisst du wohl nichts besser als ER ;))))))

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isomatte  09.04.2022, 18:00
@Aksksslsk32

Na dann ist es doch gut, da Frage ich mich nur, warum Du hier nochmal nachfragst, wenn es der Fachmann schon beantwortet hat ?

Nicht jede Aussage muss auch korrekt sein, auch wenn diese vom Fachmann kommt, bei einem anderen Gesprächspartner hättet ihr ggf.eine andere Auskunft bekommen.

Das passiert in allen Bereichen, auch z.B.beim ALG - 2 Zuverdienst und der Anrechnung auf die Leistungen, da kommt es dann nicht selten zum bösen Erwachen, nachdem man dann das Einkommen und den Zufluss schön nachgewiesen hat, obwohl man vorher eine andere Auskunft bekommen hat.

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Ich bin in einer ähnlichen Situation, jedoch warte ich nicht auf eine Ausbildung, sondern habe einen Ausbildungsplatz, arbeite aber gleichzeitig Vollzeit und das über 2-3 Monate hinaus. Deshalb ist mir nicht ganz klar ob die Regelung nur für Ausbildungsplatzwartende gilt oder auch für die, die sich mitten in der Ausbildung befinden. Weiß da jemand Bescheid? Die oben aufgeführten Seiten bin ich durchgegengen, scheint aber alles nicht ganz klar zu sein....

Iachgas 
Fragesteller
 17.10.2019, 03:29

Ruf die Kindergeldstelle einfach mal an :)

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