Ich schlage das Erbe aus?
Hallo,
mein Vater ist vor einer Woche verstorben.
Ich habe seine Beerdigung finanziert, die gestern auch gemacht wurde.
Nun kommen alle Verträge etc. Mein Vater hat kein Vermögen gehabt, eher etwas Schulden (1300€). Dazu müsste ich ja auch das Haushalt auflösen, wobei er in einer 1 Zimmer Mietwohnung lebte. Wie viel kostet sowas in etwa?
Wenn ich das Erbe ausschalgen würde, müsste ich das ja nicht machen sonder die Stadt, oder?
Gibt es etwas anderes, was ich tun müsste?
Wenn ich das Erbe ausschalgen möchte, kann ich trotzdem mit dem Totenschein seine Verträge etc kündigen?
Der Termin für die Ausschlagung beim Amtsgericht wäre erst Ende Juni. Zwar innerhalb der 6 Wochen Frist, aber was macht der Vermieter in der Zeit?
Ich bin 20 Jahre alt und in solchen Sachen sehr unerfahren. Freue mich über jede Hilfe
6 Antworten
Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, dann dürfen Sie es nicht vorher konkludent annehmen. Sie können also keine Verträge Kündigen und dürfen auch nicht die Wohnung räumen etc. Sie haben mit den Erbe schlicht gar nichts zu tun.
Wenn ich das Erbe ausschalgen möchte, kann ich trotzdem mit dem Totenschein seine Verträge etc kündigen?
Nein. Sie können die Vertragspartner aber über den Tod informieren.
aber was macht der Vermieter in der Zeit?
Der Vermieter kann seine Ansprüche von der Mietkaution nehmen.
Als Erbe hast Du ein außerordentliches Kündigungsrecht, das aber gar nicht so außerordentlich ist, denn 3 Monate Kündigungsfrist hast Du trotzdem. Das bedeutet, Du solltest die Wohnung auf jeden Fall jetzt schon mal zum 31.08.2025 kündigen und Dich dabei auf das Sonderkündigungsrecht berufen.
Das hat noch nichts damit zu tun, ob Du das Erbe annimmst oder nicht, aber es sichert Dir auf jeden Fall den Zugriff auf alles, was in der Wohnung ist, sodass Du durchaus noch nach Wertgegenständen suchen kannst und alles verwerten kannst, was Dir als verwertbar erscheint. Zum Beispiel nicht allzu alte Elektrogeräte und elektronische Geräte etc. Zudem natürlich auch alles, was für Dich persönlich z. B. einen Erinnerungswert hat.
Außerdem könnte es doch immerhin sein, dass er noch irgendwo ein Sparkonto o. ä. hat, von dem Du jetzt noch gar nicht weißt. Ebenso Ansprüche, wie z. B. auch die Kaution für die Wohnung oder andere Erstattungsansprüche, die noch nicht gezahlt wurden.
Das Nachlassgericht ist u. a. auch dafür zuständig, nach werthaltigen Hinterlassenschaften zu forschen. Lass denen ruhig etwas Zeit und dann kannst Du immer noch entscheiden.
Solltest Du jetzt schon das Erbe ausschlagen, wird der Vermieter informiert und auch darüber informiert, ob und wann er die Wohnung räumen kann. Es ist nicht so, dass die Stadt oder der Staat ein Räumkommando schickt, vielmehr ist es so, dass der Vermieter das Recht erhält, die Wohnung zu betreten und alles zu verwerten, was der Verstorbene hinterlassen hat. Kann er Einnahmen erzielen, macht er eine Aufstellung davon. Gegen diese Einnahmen kann er alle Kosten rechnen, die ihm durch das Ausräumen und ggf. auch Renovierung der Wohnung entstanden sind, sofern Dein Vater bei einem Auszug dafür verantwortlich gewesen wäre. Die Kosten, die also die Einnahmen des Vermieters übersteigen, werden dann vom evtl. noch vorhandenen restlichen Erbe bezahlt. Du hättest damit dann überhaupt nichts mehr zu tun, aber auch keinen Zugriff mehr auf alles, was noch irgendwie in der Wohnung zurück geblieben ist. Also auch keine privaten Sachen, Bilder o. ä., die Du gerne behalten hättest.
Wenn Du der einzige Erbe bist, kannst Du das Erbe annehmen. Dann bist Du Mieter der Wohnung, weil Du den Vertrag miterbst.
Wenn Du das nicht willst oder brauchst, kannst Du die Wohnung selbst räumen und an den Vermieter zurückgeben - das würde ich tun - und dann das Erbe ausschlagen.
Die meisten Verträge kann man mit der Sterbeurkunde kündigen. Die anderen bekommen eine Kopie Deiner Erbausschlagung.
Seine Bank informierst Du als allerletztes.
kannst Du die Wohnung selbst räumen und an den Vermieter zurückgeben - das würde ich tun - und dann das Erbe ausschlagen.
Mit der Räumung der Wohnung hätte er das Erbe angenommen.
Erbe bist Du in dem Moment geworden, als Dein Vater seine Augen geschlossen hast. Wenn Du sie innerhalb gesetzlicher Frist ausschlägst, hast Du mit dem Erbe nichts mehr zu tun.
Nach § 580 BGB hat sowohl der Vermieter als auch der Erbe das Recht, im Falle des Todes des Erblassers, das Mietverhältnis ausserordentlich mit gesetzlicher Frist zu kündigen.
Das bedeutet, dass Du, wenn Du das Erbe annimmst, noch drei Monate Miete zahlen musst.
Schlägst Du das Erbe aus, brauchst Du natürlich die Wohnung nicht kündigen. Kündigst Du vor dem vereinbarten Ausschlagungstermin bei Gericht, ist die Ausschlagung hinfällig, da Du durch die Handlung der Kündigung Dich als Erbe bezeichnest und die Erbschaft als angenommen gilt.
Auch wenn Du irgendwelche Verträge kündigst, wird Dir das als Annahme der Erbschaft ausgelegt werden.
Hast Du irgendwelche Sachen aus dem Erbe in -Verwahrung musst Du sie als Erbschaftsbesitzer an den Erben (zB den Staat) rausgeben.
Wenn du den Vermieter über deine Pläne der Ausschlagung informierst, wird er vermutlich seinerseits die Wohnung kündigen. Als Erbe hättest du auch ein Sonderkündigungsrecht.
Ich hab ihm zwei Optionen genannt. Und die Bedeutung eines Konjunktivs ("hättest") sollte bekannt sein.
Er ist wenn er ausschlägt gerade kein Erbe.