Kann man eine Staatsanwältin anzeigen und haftbar machen?

Und zwar die dieses zu verantworten hat:

Nach einer Attacke gegen eine Rentnerin am Freitag gab es keinen Haftbefehl gegen einen 25-Jährigen. Er kam frei – und soll am selben Tag eine Frau vergewaltigt haben. Er ist weiterhin flüchtig.

Der 25-jährige Syrer, der erst eine Rentnerin überfallen hat, von der Staatsanwaltschaft dennoch freigelassen wurde und dann in einem Flüchtlingsheim eine Frau vergewaltigt haben soll, ist weiterhin auf der Flucht. Die Fahndung nach dem Mann sei noch nicht erfolgreich gewesen, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft am Dienstag. Es sei ein Haftbefehl gegen den 25-Jährigen erlassen worden. 

Der 25-Jährige soll am Freitagnachmittag bei einer 78-jährigen Rentnerin in Moabit geklingelt, sich Zugang zur Wohnung verschafft und sie dann gewürgt haben. Als Angehörige der Frau zur Hilfe kamen, floh der Mann. Auf der Flucht soll er einem Passanten eine Flasche Schnaps gestohlen haben, die sich dieser zurückholte. Bei dem folgenden Einsatz nahmen Polizisten den 25-Jährigen fest, wobei er Widerstand leistete. Er wurde daraufhin festgenommen und kam ins Gewahrsam der Kriminalpolizei.

  • Die Polizei habe daraufhin telefonisch angeregt, den Verdächtigen vorzuführen, um vor Gericht einen Haftbefehl zu beantragen, hieß es. Laut Staatsanwaltschaft beschäftigte sich eine Bereitschaftsstaatsanwältin am Samstagmorgen mit dem Fall. Da kein „dringender Tatverdacht“ bestanden haben soll, ließ die Staatsanwältin den 25-Jährigen nicht dem Haftrichter vorführen – er kam also frei.
  • Am Samstagnachmittag dann soll der syrische Staatsbürger, der eine Geflüchtetenunterkunft in Lichterfelde bewohnt, eine Frau in ebendieser Einrichtung vergewaltigt haben. Wie die Polizei mitteilte, soll er die 23-Jährige an der Tür zu ihrem Zimmer überwältigt, die Tür anschließend versperrt und sich dann an der Frau vergangen haben.
  • Durch Hilferufe wurden andere Bewohner der Unterkunft darauf aufmerksam und betraten das Zimmer. Der 25-Jährige flüchtete daraufhin. Wie die Polizei auf Nachfrage mitteilte, konnten mehrere dieser Zeugen die Identität des Mannes – der weiterhin flüchtig ist – bestätigen.
Staatsanwältin sah weder dringenden Tatverdacht noch Haftgrund
  • Auf die Einschätzung der Staatsanwältin hin befragt, den Mann auf freiem Fuß zu lassen, teilte eine Sprecherin mit, dass der Vorgang nun intern geprüft werde. Es habe Unstimmigkeiten bei der Identifikation des Mannes durch die Wahllichtbildvorlage geben, erklärte die Staatsanwaltschaft.
  • Da laut Einschätzung der Staatsanwältin kein „dringender Tatverdacht“ für die Gewalttat am Freitag bestand, hätte auch kein Haftbefehl erlassen werden können. Zunächst hätten weitere Ermittlungen folgen müssen, die diesen erhärteten.
  • Die Ermittlungen gegen den 25-Jährigen werden nun wegen beider Tatvorwürfe – gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung – in einer Spezialabteilung für Sexualdelikte zusammengeführt, wie die Staatsanwaltschaft am Montag mitteilte.
  • In ihrer Mitteilung vom Montag gab die Berliner Staatsanwaltschaft weitere Hintergründe zur Entscheidung der Bereitschaftsstaatsanwältin bekannt. Untersuchungshaftbefehle setzten demnach immer sowohl einen dringenden Tatverdacht als auch einen Haftgrund voraus.
  • Beides sei im Falle des verdächtigen Mannes für die Bereitschaftsstaatsanwältin nicht gegeben gewesen. Auch ein Haftgrund habe laut Einschätzung der Staatsanwältin nicht vorgelegen, da nach ihrer Bewertung weder Anhaltspunkte für die erneute Begehung weiterer Straftaten noch für eine Flucht des Beschuldigten vorgelegen hätten.
  • Auch wenn ein Haftgrund vorgelegen hätte, wäre nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein dringender Tatverdacht für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls erforderlich gewesen. Ob vor diesem Hintergrund Versäumnisse seitens der Staatsanwältin vorliegen, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden und werde geprüft.
  • Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) kritisierte die Justiz. „Natürlich löst das auch bei uns absolutes Kopfschütteln aus. Es ist desaströs, wenn jemand ein derart schweres Sexualverbrechen begeht und man nach vorheriger Gewalttat keine Gefahr für die Bevölkerung gesehen hat“, sagte GdP-Sprecher Benjamin Jendro. „Leider hat auch die Staatsanwaltschaft keine Glaskugel, aber wir hoffen, dass man aus diesem grauenhaften Ausgang lernt und auch Prozesse wie Entscheidungen am Telefon noch mal hinterfragt.“
  • Als „frustrierend“ bezeichnete Jörn Badendick vom Polizeiberufsverband „Unabhängige“ den Vorgang. „Mit erheblichem Kräfteaufwand wird jetzt ein potenziell hochgefährlicher Täter gesucht, der zuvor gegen den Protest der Kollegen von der Staatsanwaltschaft auf freien Fuß gesetzt wurde“, sagte Badendick. (Quelle: https://www.tagesspiegel.de/berlin/er-hatte-eine-rentnerin-in-ihrer-wohnung-gewurgt-brutaler-angreifer-kommt-frei--und-soll-dann-frau-in-berlin-vergewaltigt-haben-10840240.html)
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Eine Anzeige ist relativ sinnlos, da die Tatsachen den Ermittlungsbehören bereits bekannt sind.

Und es war, wenn es sich bei beiden Taten um die selbe Person gehandel haben sollte, schlichtweg Pech. Es könnte sich auch um unterschiedliche Personen handeln.

Es habe Unstimmigkeiten bei der Identifikation des Mannes durch die Wahllichtbildvorlage geben, erklärte die Staatsanwaltschaft.

Heißt der Mann wurde auf den Bildern nicht sicher wiedererkannt.

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Um ehrlich zu sein bin ich einfach auf der Suche nach einer neuen Wohnung, da ich nicht im Dachgeschoss mit Dachschrägen in der Wohnung wohnen möchte und habe deswegen gekündigt.

Das kann man so schreiben.

Außerdem kümmert sich mein derzeitiger Vermieter nicht um Angelegenheiten, um die er sich kümmern sollte.

Das sollte man wiederum auf gar keinen Fall als Grund nennen.

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Ein Jobwechsel oder auch wirtschaftliche Not des Mieters ist kein Kündigungsgrund. Allerdings ist. Entscheiden sind die Mietzahlungen.

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Einen Wohnberechtigungsschein brauchen Sie damit Sie in eine geförderte Wohnung einziehen dürfen. Bei der Wohnungssuche hilft er nicht direkt, insbesondere weil geförderte Wohnungen oft rar sind.

Wir bekommen beide Grundsicherung von Sozialamt weil wir krank sind.

Da bringt ihnen die Sozialwohnung auch relativ wenig, da das Amt ohnehin die Wohnkosten übernehmen muß, wenn diese angemessen sind.

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Also hier muß man unterscheiden. Für die Fehlzeit hast du keinen Lohnanspruch. Die Verspätung ist aber auch kein Grund für eine Abmahnung.

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Also hier muß man unterscheiden.

Wenn man eine Leistungsklage erhebt, dann muß man begründen das man Anspruch auf die Leistung hat, z.B. weil man ein bestimmtes Spiel gekauft hat und sich dort angemeldet hat. Wenn der Anbieter dann behauptet, das man keinen Anspruch hat, weil man gegen Richtlinen verstoßen hat, muß er das belegen.

Es ist dann auch immer zu prüfen was jeweils überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist.

Schwieriger dürfte es werden, eine reine Auskunftsklage zu erheben.

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Die Privatinsolvenz ändert nix an der laufenden Unterhaltspflicht.

Kann ggf. Lohn gepfändet werden?

Wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, kann der laufende Unterhalt gepfändet werden.

Wichtig ist, das der Unterhalt aber auch eingeklagt wird.

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Die rechtlichen Möglichkeiten sind Strafanzeige, einstweilige Unterlassungsverfügung und Unterlassungsklage.

Bei einer Strafanzeige, genauer gesagt, Anruf bei der Polizei, wird diese vorbeikommen und strafrechtliche Ermittlung anstellen.

Bei der Unterlassungsklage wäre zunächstmal der Gegenseite eine strafbewährte Unterlassungserklärung zuzusenden und wenn dieser nicht zugesimmt wird, kann eine Unterlassungsverfügung bewirkt werden und eine Unterlassungsklage erhoben werden.

Bei erfolgreicher Unterlassungsverfügung oder Unterlassungsklage, wird ein Ordungsgeld angedroht. Sollte die Unterlassung nicht erfolgen, kann das Ordnungsgeld verhängt und vollstreckt werden.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/890.html

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In Deutschland nein. In den USA sieht es anders aus.

Das liegt zum einen daran, das in Deutschland die Wachen durchgreifen und zum Anderen daran, das es in Deutschland kaum Gefangene gibt die bis zum Lebensende einsitzen werden.

Dazu kommt das man in Deutschland bei guter Führung schon nach 2/3 der Strafe entlassen werden kann und die meisten Gefangen das auch anstreben.

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Grundsätzlich kann auch die Verteidigung Zeugen nennen und laden. Das Gericht kann die Ladung des Zeugen aber ablehnen.

wo jetz aber Donnerstag schon ein Gerichtstermin ist

Das ist schlecht, weil es heißt, das schon Anklage erhoben wurde. Denn grundsätzlich wäre es in der Regel besser gewesen, wenn die Aussage schon im Ermittlungsverfahren gemacht worden wäre.

Aber was ist mit meiner Arbeitstelle ich hab bis heute nichts von dem Gericht erzählt und wennn ich 2 Tage vorm Gericht sage das ich nicht zur Arbeit kommen kann ist doch auch blöd oder ?

Dann sprechen sie halt heute mit ihren Arbeitgeber. Sinnvoll wäre es schon, denn wenn das Gericht sie erst laden und dafür einen neuen Termin ansetzen muß, ist das ein zusätzlicher Aufwand den das Gericht u.U. scheut und den Beweisantrag ablehnt. Das mag zwar so nicht in der Ablehnung stehen, aber das hilft einen dann auch nicht weiter.

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Das solltes du mit deinen Strafverteidiger besprechen.

500g ist definitiv eine nichtgeringe Menge und damit ist es ein Verbrechen. Es ist somit ein Fall von notwendiger Verteidigung, das heißt du mußt einen Strafverteidiger haben. Die Höchststrafe sind 10 Jahre. Die Höchststrafe brauchen Sie zwar nicht zu fürchten, aber grundsätzlich steht hier bei einer Verurteilung schon eine Jugendstrafe, also Jugendarrest im Raum allerdings auch nicht zwingend.

Kann ich meinen Schulabschluss noch fertig machen?

Ja.

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Das es nur Körperverletzung mit Todesfolge ist, würde voraussetzen, das der Täter nicht mit den Tod des Opfers rechnet. Das kann man hier ausschließen, da man bei einen Schuss aus einer 9mm mit den Tod des Opfers rechnen muß.

Anders sehe die Sache aus, wenn er z.B. ein Pfefferspray benutzt und das Opfer aufgrund einer allergischen Reaktion auf das Spay stirbt und der Täter nicht von der Allergie wußte.

Es ist also in jeden Fall schon mal Mord oder Totschlag.

Was von beiden zutrifft hängt vom Zeitpunkt des Tatentschlusses ab. Wenn der Täter die Waffe mit der Absicht mitnimmt, die Situation auszunutzen um das Opfer zu töten wäre es Mord. Mordmerkmal ist hier die Heimtücke.

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Wie ist da jetzt die Rechtslage?

Das kann der Vermieter entscheiden. Er muß dann natürlich auch die Konsequenzen tragen. Heißt, wenn der Schaden dadurch größer wird, es ist auch sein Problem.

Tatsächlich hat mir das mein Vermieter sogar schriftlich gegeben. Ich wünschte ich würde mich da irren.

Dann ist alles OK. Sie sollten das Schriftliche aber aufbewaren.

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Muss der Arbeitgeber nun nur den Grundlohn Zahlen oder das Komplette Gehalt mit Zuschlägen ?

Den Durchschnitt der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft. Da die Steuerfreiheit entfällt, wird es wohl etwas weniger beim Netto sein.

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Sie dürfen nicht davon ausgehen, was sie in Actionfilmen sehen.

Die ducken sich hinter die Autos

Das ist nur bei einen gepanzerten Autos wirklich sinnvoll. Allgemein sind auch Haushaltsgegenstände und Türen nicht beschusshemmend und bieten jeweils nur Sichtschutz.

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Also zunächstmal sind die Verjährungsfristen zu beachten. Strafrechtlich ist die Strafandrohung bei einer Sachbeschädigung bis zu 2 Jahre. Damit beträgt die Verjährungsfrist nach §78 StGB 5 Jahre. Für den Beginn der strafrechtliche Verjährungsfrist ist die Tathandlung und der Taterfolg (§78a StGB) entscheidend. Insoweit dürfte es Strafrechtlich schon verjährt sein.

Anders sieht es mit Schadenersatzansprüchen aus. Diese verjähren nach §199 Abs 3 nach 10 Jahren ab der Entstehung.

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Denkt ihr da kommt noch was oder werden solche minderwertigen Vorfälle von der Polizei gar nicht zur Staatsanwaltschaft weitergeleitet?

Es wird weitergeleitet und die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird. Wenn kein Ermittlungsverfahren eröffnet wird, kommt da auch nix.

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Notwehr ist in §32 StGB geregelt.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html

darf ich als Vater dann in Notwehr handeln und die mobbenden Kinder abwehren

Ja. Denn es liegt ein rechtwidriger Angriff vor.

bzw auch handgreiflich werden?

Sofern es erforderlich ist ja. Grundsätzlich ist hier immer das mildeste wirksame Mittel zu wählen und den gegenwärtigen Angriff abzuwehren. Unzulässig wäre es den Mobbern durch die Abwehr "eine Lektion" zu erteilen.

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