Grundgesetz Artikel 3 Absatz 3 - wie wirkt sich das auf persönliche Entscheidungen bezogen auf andere Personen aus?
hii,
ich habe gerade ein Video gesehen, in dem ein Frisörladen ein Schild aufgehängt hat, dass AfD Wähler*innen in jenem nicht bedient werden. Wenn diese sich diskriminiert fühlen, dann wissen sie wenigstens mal, wie das ist.
Unter dem Video hat eine Person geschrieben "Artikel 3, Absatz 3 GG". Darin steht:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Wie ist das rechtlich gemeint? Darf ich als Besitzer*in eines Frisörladens nicht entscheiden, welche Personen ich bediene?
Wenn man das Gesetz so wörtlich nimmt, dürfte man ja bezogen auf sexuelle Orientierung nur bisexuell sein, da alles andere ein Benachteiligen anderer Personen aufgrund ihres Geschlechtes wäre. Genauso dürfte ich nicht mit einer Person eher befreundet sein wollen, wenn diese politisch links ist.
Stimmt das so, bzw. inwieweit ist dieser Absatz des Grundgesetzes auf den Alltag überhaupt rechtlich realistisch?
Woran erkennt man wer welche Partei wählt?
Erkennt man natürlich nicht offensichtlich. Dennoch fühlen sich in dem Fall des Videos ja AfD Wähler*innen angegriffen, und würden das vielleicht nicht okay finden. Zusätzlich kann es ja sein, eine Person war auf einer Pro-AfD Demo, ich habe diese dort gesehen, erkenne sie wieder, und möchte sie eben nun in meinem Laden nicht bedienen.
3 Antworten
Interessant wäre dazu wohl das:
Ich würde aber so oder so als Laden keine solche Pauschalisierung treffen. Das hat einen sehr faden, verwerflichen Beigeschmack. Man muss nun wirklich das Gedankengut nicht mögen, aber auf die Weise radikalisiert man solche Menschen im schlimmsten Fall nur noch mehr.
Moral ist keine Einbahnstraße, so bitter die Pille ab und an auch schmecken mag.
Gar nicht.
Das Grundgesetz regelt das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern, nicht aber das Verhältnis der Bürger untereinander.
Das muss im Einzelfall abgewogen werden. Grundsätzlich hat der Inhaber eines Friseurgeschäftes aber auch die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG. Er darf also auch entscheiden, welche Kunden er bedient.
Da ein einzelnes Friseurgeschäft nicht das Einzige in der Umgebung sein wird, wird der AfD Wähler dadurch nicht groß benachteiligt.
Außerdem ist nur der Staat unmittelbar an die Grundrechte gebunden.