Fahren mit 16?

2 Antworten

Die Fahrerlaubnis wird erst durch Aushändigung der "Prüfungsbescheinigung zum begleiteten Fahren ab 17 Jahren" erteilt und das die darf frühestens am 17 Geburtstag erfolgen - also nein. Das gilt leider auch für Klasse AM und L!

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Erst mit 17 sonst ist es fahren ohne Führerschein. Den AM Führerschein kannst du aber nutzen und ein 45er Auto fahren oder Roller….

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 - (Auto, Führerschein, Motorrad)
ZdCshs 
Fragesteller
 07.12.2023, 20:22

Okay Dankeschön dann weiß ich jetzt Bescheid

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Fabia19  07.12.2023, 21:50

In dem Fall leider nein, zwar ist das Mindestalter für AM schon erreicht, die Fahrerlaubnis wird hier jedoch erst mit Aushändigung der "Prüfungsbescheinigung zum begleiteten Fahren ab 17 Jahren" erteilt und das die darf frühestens am 17 Geburtstag erfolgen.

Somit wäre es vorher trotzdem Fahren ohne Fahrerlaubnis!

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schwarzerkicker  10.12.2023, 07:29
@Fabia19

Das stimmt so nicht. Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist unabhängig von der Aushändigung des Führerscheins als Dokument.
Steht ja auch in der Antwort oben: „Prüfungsbescheinigung und Ausweis mitführen“.
Mein Bruder hat mit 16 den A1 und BF17 in der Fahrschule zusammen gemacht und durfte nach der Prüfung auch sofort die 125er fahren, das Auto dagegen noch nicht.

Anderes Beispiel: Wenn du deinen Führerschein jetzt umtauschen und aktualisieren musst und den Termin versäumst, ist das Dokument auch ungültig, aber die Fahrerlaubnis ist deswegen nicht erloschen.

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Fabia19  10.12.2023, 15:55
@schwarzerkicker

Der Fall deines Bruder ist aber rechtlich nicht mit dem hier zu vergleichen und das macht den entscheidenden Unterschied!

Dein Bruder hat die Erteilung der Klasse B und seperat auch der Klasse A1 beantragt (da A1 ja in B nicht enthalten ist). Selbstverständlich bekommt man dann nach bestandener A1 Prüfung und bei Vorliegen des Mindestalters auch sofort schon den A1 Führerschein und darf fahren...

Der Fragesteller hat aber offensichtlich "nur" ganz normal BF17 beantragt und nicht B und separat AM (dann hätte er nämlich für AM eine eigenständige Prüfung absolvieren müssen).

Die Klasse AM wird ihm daher gerade nicht aufgrund einer entsprechenden Prüfung, sondern "nur" als Bestandteil der Klasse B erteilt (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV).

Das ist der entscheidende Unterschied!

Klasse B (und die darin enthaltende AM) wird ihm erst nach Erreichen des Mindestalters mit Aushändigung der BF17-Prüfbescheinigung erteilt, sodass er vorher auch noch keine Fahrerlaubnis der Klasse AM hat. Das er AM aufgrund seines Alters schon haben könnte, ändert daran rechtlich nichts.

Eine Fahrerlaubnis kann gem. § 22 Abs. 4 S. 6 FeV ausschließlich durch Aushändigung des Führerscheins oder einer vorläufigen Bescheinigung (bzw. beim BF 17 gem. § 48a Abs. 3 Nr. 1& 2 FeV der BF-17 Prüfbescheinigung) erfolgen, aber nicht durch Bestehen der Prüfung oder Erreichen des Mindestalters.

Dein "Umtauschbeispiel" ist wieder was ganz anderes und passt überhaupt nicht zum Thema. Beim FS-Umtausch wurde die Fahrerlaubnis schon erteilt und es geht nur um ein neues Führerscheindokument. Das geht also ehr in die Richtung Fahren ohne Führerschein vs. Fahren ohne Fahrerlaubnis, ähnlich wie wenn einem der FS geklaut wurde und man dann selbstverständlich trotzdem noch seine Fahrerlaubnis hat und fahren darf...

Hier hat der Fragesteller aber gerade noch gar keine Fahrerlaubnis...

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