Bist Du für eine Halterhaftung, wenn kein Fahrer ermittelt werden konnte?

Das Ergebnis basiert auf 18 Abstimmungen

Ja 61%
Nein 28%
Anderes 11%

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Ja

Wer den Fahrer schützen will, soll zahlen und die Punkte auf sich nehmen!


GS2000  21.05.2024, 15:42

Rechtlich nicht möglich

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Ja

ja, ist auch in den USA so (ich finde nicht alles gut in den USA bzw was von denen kommt, aber es wird zur häufig die Ermittlungen eingestellt, weil der Fahrer nicht ermittelt werden kann (angeblich), da würde eine Fahrerhaftung so einiges mal vereinfachen)

Anderes

Im Bereich der Verkehrsverstöße im ruhenden Verkehr besteht diese ohnehin schon.

In Österreich besteht diese Regelung in Form der Anonymverfügung. Da dort früher zumeist nur von hinten geblitzt wurde, kam es zu haufenweiser Diebstahlsanzeigen in zeitlicher Nähe mit z.B. einer heftigen Geschwindigkeitsübertretung. Dies mündete darin, dass eine Diebstahlsanzeige mit Verwaltungkosten etwas über der höchsten Geschwidigkeitsübertretung belegt wurde.

In Deutschland können trotz Vereinbarung diese Strafen nicht per Vollsteckung eingetrieben werden, da diese deutschen Rechtsgrundsätzen heftig widersprechen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB
Anderes

Hmm, schwierig.

Wenn ein Auto in der Nacht gestohlen wird und der Täter dann nachts alles platt fährt und abzieht, wäre das schon irgendwie sehr ungerecht.

Ich denke das müsste man, wenn überhaupt, im einzelfall entscheiden.


grandy52  21.05.2024, 12:12

Dieser Fall daher ja auch ausdrücklich von der Halterhaftung ausgenommen, es sei denn der Halter hat den Diebstahl durch sein Verschulden ermöglicht.

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jort93  21.05.2024, 12:14
@grandy52

Es gibt für sowas für die meisten Verstöße(überhöhte Geschwindigkeit, Rotlichtverstoß, gefährlicher Eingriff in den Straßenvekehr) keine Halterhaftung, dementsprechend kann ich kaum wissen was da ausgenommen sein soll.

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grandy52  21.05.2024, 12:27
@jort93

Dein von dir geschilderter konkreter Fall ist klar im §7 StVG ("Haftung des Halters") geregelt.

Ich bin bei der Frage von Schadenersatz ausgegangen, aber der FS hat dies wohl umfassender gemeint. Diese Möglichkeit hatte ich nicht in Betracht gezogen.

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Nein

Für fahrerseitige Verkehrsverstöße ist einzig und allein der Fahrer verantwortlich.

Es ist Sache der Behörden, diesen nach den Grundsätzen des Rechtsstaates zu ermitteln.