Ausbildungsgeld bei Krankenzeit?

5 Antworten

In den ersten 4 Wochen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhaeltnisses gibt es noch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dafuer kann man dann aber Krankengeld bei der Krankenversicherung beantragen.

Unplausibel.

Rück mal bitte mit präzisen Infos raus.

Aus dem Begriff "Ausbildung" schließe ich einfach mal, daß Du in einem angestellten Ausbildungsverhältnis bist. Es gibt da Ausnahmen, aber die sind sehr selten.

Damit wärst Du angestellt, pflichtversichert in der GKV.

Und wenn Du angestellt bist, bekommst Du 42 Tage Gehaltsfortzahlung vom AG. Ob der das dann wieder über die U-Umlage abgesichert hat oder nicht, das kann Dir im Prinzip egal sein.

Von daher kann ich gerade nicht nachvollziehen (zumindest nicht mit den dürftigen infos), warum Du nur ein halbes Gehalt bekommen haben sollst.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Dein Gehalt bekommst Du weiter wenn Du krank bist, ausser Du bist länger als 6 Wochen krank, dann übernimmt das die Krankenkasse allerdings bekommt man dann nur noch 65% vom Gehalt.


Shain068 
Beitragsersteller
 01.09.2025, 09:16

Gilt das auch, wenn ich erst neu in die Ausbildung gestartet bin? 🤔 Ich war die ersten Tage arbeiten und bin dann leider für die Zeit ausgefallen. Muss ich mich dann dementsprechend wieder an meinen Ausbildungsbetrieb wenden? Die haben mir nämlich wirklich nur die Hälfte überwiesen 🤷🏼‍♀️

DerCaveman  01.09.2025, 09:45
@Shain068
Gilt das auch, wenn ich erst neu in die Ausbildung gestartet bin? 

Nein, in den ersten 4 Wochen eines Ausbildungsverhaeltnisses gilt das noch nicht. Da kannst du aber Krankengeld bei der Krankenversicherung beantragen.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall steht auch Auszubildenden zu. Natürlich nur wenn du eine Krankmeldung abgegeben hast und es nicht der erste Monat der Ausbildung war. Dann musst du das Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Habe gelernt, FOS, BW, studiert, Meister, TBW

 Bei neu begründeten Ausbildngsverhältnissen entsteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger, ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit).

Beschäftigte, die in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses erkranken, haben also erst ab Beginn der fünften Woche Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung.

Während der Wartezeit ist die finanzielle Absicherung in aller Regel durch die Krankenkasse gewährleistet.

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Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Industriekaufmann