Ampelblitzer in der Probezeit?
Hallo zusammen, ich wurde von einem Ampelblitzer erwischt, weil ich bei einer Ampel unter 1 Sekunde rot gefahren bin. Ich bin noch in der Probezeit. Ich weiss nicht, was auf mich zukommen kann. Jeder sagt etwas anderes. Ich habe auch gelesen, dass man bei einem B-Verstoß (also einem einfachen Rotlichtverstoß unter 1 Sekunde) kein Aufbauseminar machen muss. Muss ich trotzdem mit einem Aufbauseminar rechnen, oder bleibt es bei der Strafe für einen B-Verstoß? Was genau kommt auf mich zu, wenn ich in der Probezeit bin? Vielen Dank im Voraus! Ich hab auch keine Lust mir durchlesen zu müssen „Wärst du nicht über Rot gefahren“ etc. Ich weiss das es nicht ok ist, aber ich wusste genau das ich niemanden gefährde. Es hatte ein Grund und mein Kopf meinte einfach fahr drüber manchmal passieren diese Spielchen im Kopf. Danke im Voraus
4 Antworten
Hi, bei unter 1 Sekunde gibts kein Fahrverbot, weniger Geldbuße und nur 1 Punkt. Ein A- Verstoß ist es aber trotzdem.
Merke: Direkt sicherheitsrelevante Verstöße wie Geschwindigkeit, rote Ampel, Überholen sind immer A.
Indirekte Gefährdungen wie abgefahrene Reifen oder Erlöschen Betriebserlaubnis sind B.
Es kommt die Anordnung eines Aufbauseminars auf Dich zu, was je nach Fahrschule um die 500 € kosten wird, sowie die Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre.
Ich bin manchmal heilfroh, dass ich meinen Führerschein schon recht lange habe und keine Probezeit absolvieren musste.
Rotlichtverstoß mit einer Rotzeit von maximal einer Sekunde:
- 90 € Bußgeld (TBNR 137600; 132 BKat)
- 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
- 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.19 FeV)
Rotlichtverstoß mit einer Rotzeit von mehr als einer Sekunde:
- 200 € Bußgeld (TBNR 137618; 132.3 BKat)
- 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
- 2 Punkte im FAER (Anlage 13 Nr. 2.2.8 FeV)
- 1 Monat Fahrverbot (TBNR 137618; 132.3 BKat)
Da die Tat ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird außerdem ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich.
Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Wen du jetzt schon "auf Kante genäht" fährst, dann ist es nur eine Zeitfrage. Dass es mal krachen wird.
Überdenken mal deine Einstellung zu Rücksichtnahme und Grefahrenvermeidung.
Bevor du andere ermahnst, solltest du vielleicht erstmal die deutsche Sprache und Rechtschreibung richtig beherrschen. Dann kannst du gerne wieder auf Beiträge antworten. Ich fahre nicht auf Kante, sondern versuche, mein Leben im Griff zu behalten. Du solltest deine Gedanken vielleicht mal auf konstruktive Ratschläge statt auf Panikmache lenken. Rücksichtnahme bedeutet auch, nicht unnötig über andere zu urteilen.
Ein Rotlichtverstoß stellt grundsätzlich einen A-Verstoß dar.
https://www.bussgeldkatalog.org/rote-ampel/?
https://www.bussgeldrechner.org/a-verstoss.html
Unter A- Verstößen versteht man Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, welche laut Verkehrsrecht mit einem Bußgeld ab 60 Euro und in der Regel mindestens einem Punkt in Flensburg verknüpft sind.