Müssten Frauen eurer Meinung nach im Falle eines Krieges auch eingezogen werden?
Warum müssten überwiegend nur unsere Söhne an der Waffe sterben?
16 Stimmen
2 Antworten
Hallo
Müssten Frauen eurer Meinung nach im Falle eines Krieges auch eingezogen werden?Selbstverständlich...
Leider lässt sich die nötige Gesetzesänderung aktuell nicht im Bundestag umsetzen. Dafür wird eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Die radikalen Ränder würden es verhindern.
Das Grundgesetz beschreibt Menschen, nicht Männer oder Frauen und es verweist auf ein Gleichheitsgebot.
Hier besteht meines erachtens eine Verfassungswidrigkeit, die aus einer Zeit stammt, in der die Welt noch etwas anders gesehen wurde. Gleiche Rechte impliziert auch gleiche Pflichten.
Eine einseitige Pflicht, für Männer, am Wehrdienst könnte eine Verfassungswidrigkeit darstellen. Es verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Das beschreibt der allgemeine Gleichheitssatz, bzw. das Gleichheitsrecht, in Art. 3.
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Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, das allg. Gleichheitsrecht, wir nach einem gesonderten Schema geprüft. Hier gilt es eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem festzustellen und zu klären ob diese durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Zudem ist es teils sogar geboten, die sog. „Neue Formel“ anzuwenden.
Wesentlich Gleiches muss gleichbehandelt werden, wesentlich Ungleiches ungleich – so gebietet es Art. 3 Abs.1 GG. Es müssen also in der Aufgabenstellung zwei unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Sodann ist zu klären, ob der eine rechtlich gesehen in einer bestimmten Art und Weise behandelt wird, der andere jedoch anders. In diesem Fall liegt eine Ungleichbehandlung vor. Ist dies nicht festzustellen ist Art. 3 nicht berührt. Zu beachten ist, dass auch eine Gleichbehandlung von Ungleichem nicht gestattet ist, diese Fälle aber kaum praktische Bedeutung (oder auch Klausurrelevanz) haben.
Ein Problem ergibt sich bei der Ungleichbehandlung nur dann, wenn die beiden Sachverhalte auch wesentlich gleich sind. Doch wie lassen sich gleiche Sachverhalte feststellen? Hier ist ein gemeinsamer Oberbegriff oder eine Gruppe zu finden, unter den beide Sachverhalte sinnvoll eingeordnet werden können.
Die Ungleichbehandlung kann jedoch gerechtfertigt sein. Die absolute Grenze ist das Willkürverbot. Wenn es aber objektive, sachliche und nachvollziehbare Gründe für die Ungleichbehandlung gibt liegt kein Verstoß gg. den allg. Gleichheitssatz vor. Ursprünglich gab es keine weiteren Anforderungen, die vorgebrachten Gründe bzw. Kriterien mussten also nicht schwerwiegend, gut oder angemessen sein. Lediglich sachfremde, evident falsche oder willkürliche Begründungen schieden aus. Das BVerfG (BVerfGE 55, 72 und 90, 145) hat durch die sog. „Neue Formel“ aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch in die Prüfung des Gleichheitsgebots eingeführt. Dies ist nicht immer zwingend anzuwenden. Sie gilt aber jedenfalls für die Fälle von Ungleichbehandlungen, bei denen der Betroffene das Differenzierungskriterium kaum oder gar nicht beeinflussen kann, zudem je freiheitseinschränkender der Eingriff ist und so die Begründung eher einem der Diskriminierungsverbote aus Art.3 Abs. 3 GG ähnelt.
Das Gleichheitsrecht ist somit verletzt „wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
(BVerfGE 129, 42)
Quelle: juracademy.de
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 1(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)...
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 3(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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Alles Gute Dir... und bleib gesund
Gruß, RayAnderson 😉

Eine Wehrpflicht muss für alle Geschlechter gelten, genauso wie alle anderen Pflichten und Rechte auch.
Es gibt aber derzeit so oder so keine Ressourcen für eine breite Wehrpflicht (weder personell noch von der Ausrüstung und Unterbringung), die müsste man erst mal über Jahre aufbauen.
Ohnehin ist der Nutzen der Wehrpflicht für das deutsche Verteidigungskonzept fraglich. Der Mangel besteht nicht primär bei einfachen Soldaten, sondern bei den technischen Spezialisten. Bewerber für die Kampftruppen hat die Bundeswehr mehr als genug. Schwierig ist die Personalgewinnung in den Bereichen, in denen die Bundeswehr mit der Wirtschaft und dem öffentlichen Dienst konkurriert. Hier muss die Bundeswehr als Arbeitgeber (wieder) attraktiver werden - mit Zwang wird man diese Positionen nicht adäquat besetzen können.
Was wir jetzt vor allem brauchen, ist ein neuer gesellschaftlicher Blick aufs Militär, wir brauchen wieder eine stärkere Einbindung der Bundeswehr in die Zivilgesellschaft. So lange die Bundeswehr in weiten Teilen der Bevölkerung als "Schmuddelkind" wahrgenommen wird, werden wir nach meiner Überzeugung keine reelle Wehrhaftigkeit der BRD erreichen.
Keine Sorge, Leute wie du werden als allererstes verheizt.
Ihr könnt mich mal!