Widerspruch – die besten Beiträge

Widerspruch auf antrag auf Insulinpumpe und CGM Sensor?

Hallo, ich wollte mal fragen ob ich das als Antwort zu meiner Krankenkasse schicken kann ?

LG.

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom 20.August.2025, in dem die Kostenübernahme für meine Insulinpumpe und den CGM-Sensor abgelehnt wurde, lege ich hiermit Widerspruch ein.

Sie führen als Ablehnungsgrund an, dass vorrangig eine Optimierung der Stoffwechseldokumentation mit allen Einflussgrößen erfolgen soll. Ich möchte klarstellen, dass ich bestimmte Faktoren, wie Schichtarbeit, Stressphasen oder Veränderungen während meiner Periode, bisher **nicht dokumentiert habe**, da mir nicht bewusst war, dass dies für die Genehmigung relevant ist.

Trotz dieser unvollständigen Dokumentation ist meine Situation ernst: Mein HbA1c liegt bei etwa 7,1 %, und ich erlebe regelmäßig starke Blutzuckerschwankungen mit Hyper- und Hypoglykämien. Diese machen es mir im Alltag sehr schwer, meinen Beruf im Schichtdienst zu bewältigen, soziale Kontakte zu pflegen und ein normales Leben zu führen. Es ist für mich belastend und teilweise auch gefährlich, dass ich diese Schwankungen nicht zuverlässig kontrollieren kann.

Eine Insulinpumpe in Kombination mit einem kontinuierlichen Glukosesensor ist daher **medizinisch dringend notwendig**, um meine Blutzuckereinstellung zu stabilisieren, gefährliche Schwankungen zu vermeiden und langfristige Spätfolgen des Diabetes zu verhindern.

Ich bitte Sie deshalb, die beantragten Hilfsmittel erneut zu prüfen und die Kostenübernahme zu genehmigen.

Mit freundlichen Grüßen

AOK, Behörden, Diabetes Typ 1, Insulin, Insulinpumpe, Krankenkasse, Widerspruch, Widerspruch einlegen, Krankenkassenbeiträge

Meinung des Tages: Sind Verkaufsverbote für Chips und Bier ein sinnvoller Weg, um nächtlichen Lärm (im Münchner Univiertel) zu reduzieren?

(Bild mit KI erstellt)

Neue Regeln für Kioske im Münchner Univiertel

Im Münchner Univiertel müssen fünf Kioske seit Kurzem ihre Chipstüten ab 20 Uhr mit Rollos abdecken und dürfen ab 22 Uhr kein Flaschenbier mehr verkaufen. Hintergrund sind Beschwerden von Anwohnern über nächtlichen Lärm, Müll und Störungen durch Feiernde. Das Kreisverwaltungsreferat (KVR) verweist auf das bayerische Ladenschlussgesetz, nach dem Geschäfte um 20 Uhr schließen müssen. Nur mit einer zusätzlichen Gaststättenerlaubnis dürfen Kioske danach bestimmte Waren wie Flaschenbier, Süßwaren oder Tabak abgeben. Chips zählen offiziell nicht zum „privilegierten Sortiment“.

Reaktionen von Betreibern und Betroffenen

Die betroffenen Kioskbetreiber fürchten massive Umsatzeinbußen, da ihr Geschäft vor allem nach 22 Uhr läuft. Einige betonen, sich stets um Sauberkeit und Rücksichtnahme bemüht zu haben. Studierende und Anwohner zeigen sich gespalten: Während manche die Einschränkungen als „totalen Quatsch“ empfinden und den typischen Flair des Viertels bedroht sehen, begrüßen andere die Maßnahmen gegen Lärm und Verschmutzung. Auch die FDP kritisiert die Verbote scharf und wirft der Stadt vor, das Problem auf Kosten der Kioske zu lösen, statt für konsequente Ordnung zu sorgen.

Umsetzung und Folgen der Maßnahmen

Das KVR sieht erste positive Effekte: Bei Kontrollen seien weniger Lärm, Müll und alkoholbedingte Störungen festgestellt worden. Ob dies auf die neuen Regeln oder auf die Ferienzeit zurückzuführen ist, bleibt unklar. Neben den Kiosken wurde auch einer Gaststätte der spätere Alkoholverkauf untersagt. Tankstellen sind von den Regelungen nicht betroffen, da sie rechtlich dem „Reisebedarf“ dienen und daher Bier und Chips weiterhin verkaufen dürfen. Für die Kioskbetreiber bleibt die Lage existenzbedrohend, einige sprechen offen von der Gefahr, ihr Geschäft aufgeben zu müssen.

Unsere Fragen an Euch:

  • Sind Verkaufsverbote für Chips und Bier ein wirksames Mittel gegen nächtlichen Lärm?
  • Sollten Anwohnerinteressen stärker gewichtet werden als die Bedürfnisse junger Menschen im Univiertel?
  • Ist es fair, Kioske stärker einzuschränken als Tankstellen?
  • Sollte die Stadt mehr Polizei einsetzen, statt Kiosken Regeln aufzuerlegen?
  • Trägt der Bier- und Chipsverkauf wirklich maßgeblich zu den Lärmproblemen bei?

Wir freuen uns auf Eure Antworten.

Viele Grüße

Euer gutefrage Team

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Nein, ich finde das nicht sinnvoll, weil ... 74%
Andere Meinung und zwar ... 15%
Ja, ich denke, dass das einen großen Unterschied macht 12%
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Inkasso hat mich vor gericht geklagt?

  • Ich bin vor ca. 1 Jahr mit dem Bus gefahren und hatte mein gültiges Ticket dabei, habe es jedoch vergessen mitzunehmen.
  • Bei einer Kontrolle konnte ich das Ticket nicht vorzeigen. Der Kontrolleur nahm meine Personalien auf.
  • Mir wurde gesagt, dass in solchen Fällen nur eine geringe Bearbeitungsgebühr (ca. 5–7 €) anfällt, wenn das Ticket nachträglich nachgewiesen wird.
  • Ich habe jedoch weder vom Verkehrsbetrieb noch von einem Inkassobüro vorher Post oder Mahnungen erhalten – weder an meiner damaligen noch an meiner aktuellen Adresse.
  • Erst jetzt, rund ein Jahr später, habe ich einen Brief vom Gericht (Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid, Aktenzeichen liegt vor) erhalten.
  • In diesem Schreiben wird eine Forderung von 230 € geltend gemacht (anstatt einer kleinen Bearbeitungsgebühr für vergessene Fahrkarte).
  • Laut Schreiben ist auch ein Inkassounternehmen beteiligt, das offenbar zusätzliche Kosten aufgeschlagen hat.

Meine bisherige Reaktion:

  • Ich habe die Frist im Bescheid bemerkt (14 Tage nach Zustellung) und möchte rechtzeitig Widerspruch einlegen.
  • Ich kann nachweisen, dass ich zu der Zeit ein gültiges Ticket/Abo hatte, das ich lediglich vergessen habe.

Rechtsfragen / Anliegen:

  1. Ist die Forderung in voller Höhe (230 €) rechtmäßig, obwohl ich eigentlich nur ein gültiges Ticket vergessen habe?
  2. Welche Chancen bestehen, die Forderung auf die reine Bearbeitungsgebühr zu reduzieren?
  3. Sollte ich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und gleichzeitig auf das vergessene Ticket verweisen?
  4. Falls die 14-Tages-Frist bereits verstrichen ist: Macht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) Sinn, da ich zuvor keine Post/Mahnung erhalten habe?
  5. Ist es notwendig, dass ich einen Anwalt im Klageverfahren vertrete, oder reicht zunächst mein eigener Widerspruch
Anwalt, Inkasso, Mahnung, Widerspruch