Hallo, ich suche gesetzlich verbindliche Angaben zur Einfriedung ...
Im Nachbarrecht (BbgNRG § 32) heißt es dazu "Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden."
Diese Regelung betrifft also so nur die Mindest-Erfordernisse an den ZaunErbauer/Einfrieder und nicht BeschaffenheitsAkzeptanz der 'Erdulder'.
Die konkrete Frage dazu:
Was muss man vom einfriedungs-pflichtigen und (hier: übermut-)willigen Nachbarn als "Beschaffenheit" hinnehmen bzw. zulassen?
Problem: Es wurde entgegen einer Zustimmung über eine Grenzlänge von ca. 10 m eine dunkle lückenlose Alt-Bretterwand in Höhe von 180 cm mit den Pfosten zu unserer Seite erstellt.
Diese durchgegende Wand in dem kleinen naturbewachsenen Hof ist objektiv als verunstaltend zu werten.
Nirgends kann ich rechtsgültige Angaben zur Zaun-Beschaffenheit (Brandenburg) im Netz finden.
Dann lese ich vielfach (und dies durch keine Quelle belegt) zum Thema 'Sichtschutz' die Angabe "50 cm zur Grundstücksgrenze". - Wo ist dazu eine amtliche Vorschrift zu finden? ... unabhängig vom Bundesland.
Vielen Dank!