Was passiert bei Rotlichtblitzer in der verlängerten Probezeit?

2 Antworten

weshalb ich eine Einladung für eine verkehrspsychologiche Untersuchung bekommen habe

Wie lange ist das her?

Der reguläre Ablauf bei Probezeitverstößen:

  • Erster A-Verstoß: ⇒ Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2a StVG)
  • Zweiter A-Verstoß nach Absolvierung des Aufbauseminars: ⇒ Verwarnung und Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG)
  • Dritter A-Verstoß nach Ablauf der zwei Monatsfrist: Entzug der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG)

Beim dritten A-Verstoß wird die Fahrerlaubnis komplett entzogen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Entzogen heißt: Die Fahrerlaubnis ist weg und kommt von alleine auch nicht wieder. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühstens frühstens nach 3 Monate wieder erteilt werden (maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Führerscheinabgabe) (§ 2a Abs. 5 Satz 3 StVG). Die Gebühren für eine Neuerteilung dürften denen der Ersterteilung entsprechen. Auch Passfoto, aktueller Sehtest und eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs (§ 12 und § 19 FeV) sind wieder erforderlich. Eine neue Prüfung ist nur erforderlich, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass du die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV).

Auch eine MPU ist könnte durchaus verlangt werden, bevor die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird, siehe dazu § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe b FeV.

Angesichts der beharrlichen erheblichen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung halte ich die Anordnung einer MPU hier für sehr wahrscheinlich.

Noch etwas:

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis endet die Probezeit. Bei einer Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit, und zwar mit der Dauer der verbleibenden Restzeit der verlängerten Probezeit (§ 2a Abs. 1 Satz 6 bis 7 i.V.m. Abs. 2a StVG).

Für diese Probezeit gilt das bisherige dreistufige System des Abs. 2 nicht mehr. Wenn du erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begehst, wird direkt eine MPU angeordnet (§ 2a Abs. 5 Satz 4 bis 5 StVG).

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Da die verhängte Maßnahmen offensichtlich nicht geeignet waren deine Verhaltensweise zu ändern, wird dir beim 3. Mal wahrscheinlich der Führerschein entzogen!