Wann soll ich in die neue Wohnung einziehen?
Habe vor diesen Monat den Mietvertrag zu kündigen, sodass ich dann in 3 Monaten zum 31.Oktober ausziehen muss.Ich habe allerdings zu dem Zeitpunkt Vollzeit Uni und ich könnte zwar trotzdem im November in die neue Wohnung ziehen , habe aber das Gefühl, dass das stressig wird da im November Klausuren geschrieben werden und ich generell raus aus dieser Wohnung will weil ich mich nicht wohl fühle.
Leider müsste ich aber bestimmt auch Doppelt Miete zahlen, ein mal Miete für die neue und ein mal für die alte, das kriege ich zwar mit meinem Bafog + Stipendium + Kindergeld Einkomemn hin, aber finde es trotzdem schade.
Nun ist meine Frage, soll ich dann schon am ersten Oktober in die neue Wohnung?
2 Antworten
Es ist völlig normal, dass sich die Wohnungen überschneiden. Man bekommt das selten hin, dass es genau passt.
Meine Empfehlung würde in eine ganz andere Richtung gehen. Wenn du im November Klausurenstress hast und du jetzt schon -durchaus zu recht- befürchtest, dass es hier zu Problemen kommen könnte, kannst du auch in den sauren Apfel beißen, jetzt schon auf den 31.12. kündigen, dann hättest du durchaus mehr Zeit. "Sich nicht wohl" fühlen kann für sich allein nicht der Grund sein, dass man ggfls. dann Schwierigkeiten bekommt.
Ist die alte Wohnung moebliert? Du koenntest sie untervermieten. Falls keine Moebel da sind, koennten Studenten zweitweise dort auf Schlafmatten schlafen, wenn sie auf Wohnungssuche sind. Unter diesen Leuten koennte der Nachmieter sein. Im Semester beginnen die Vorlesungen, um den 10. Oktober.
Nein, kann der Vermieter nicht. Die Wohnung wird doch nicht im Oktober gebraucht. Ein Leerstand ist dem Vormieter nicht zumutbar. außerdem hat der Vermietr moeglichewrrwesie danach einen Nachmieter.
Doch kann er. Dass die Wohnung nicht gebraucht wird und der Mieter such die Doppelbelastung nicht leisten kann, ist nicht Problem des Vermieters.
Der Vermieter kann es nur dann nicht grundsätzlich verbieten, wenn der Mieter selbst auch noch in der Wohnung lebt bzw. diese nutzt, während er die untervermietet, er also nicht die ganze Wohnung untervermietet. Hier ist der kleine aber wichtige Unterschied.
Wenn der FS die Wohnung nur anteilig untervermietet, dann braucht der Vermieter allerdings tatsächlich gute Gründe um ein berechtigtes Interesse des Mieters auszuräumen.
Im übrigen ist es aber fraglich, ob überein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Wohnung ist scheinbar weder zu teuer noch mangelhaft und auch hat sich der Lebensmittelpunkt vermutlich nicht geändert. Der Mieter will ausziehen, weil er sich dort nicht mehr wohl fühlt. Ob das als Grund ausreicht: Ich habe Zweifel.
Ein berechtigtes Interesse des Mieters hat der Vermieter nicht abzulehnen. Erst recht wenn es nicht mit groeßeren Belastungen zu rechnen ist. Der Vormieter kann sogar 4 Leute dort wohnen lassen und mehr Geld einnahmen, als er an den Vermieter zahlst. Wen der Vermieter einen Nachmieter dann nicht haben will, ist es sein Problem.
Wie gesagt, die komplette Untervermietung kann der Vermieter generell ausschließen. Völlig egal ob berechtigte Interessen vorliegen.
Die teilweise Untervermietung kann er bei berechtigten Interesse nur mit guten Gründen ablehnen. Z. B. wegen Überbelegung oder weil er an einem Gewinn durch die Untervermietung nicht beteiligt werden soll.
Weil er an einem Gewinn durch die Untervermietung gar nicht beteiligt wird, es gar nicht erfährt, Rumänen und Bulgaren zahlen für das Bett 200 euro mal zehn, gibt es 2000 euro, bat.
Achso. Ich dachte es gehe um geltendes Recht.
Wer darauf nichts gibt, der kann es ja machen wie man will, sollte sich über mögliche negative Konsequenzen dann aber auch nicht wundern.
Setzt voraus, dass der Vermieter eine Untervermietung im Mietvertrag nicht wirksam ausgeschlossen hat.