MPU Verjährungsfrist?
Hallo Leute, ich hab ne wichtige Frage:
Und zwar mein Cousin hat 2006 durch Alkohol-bedingten Autounfall seinen Führerschein verloren, zwei Jahre später, nach MPU wieder bekommen.
Vor zwei Jahren hatte er wieder ne Trunkenheitsfahrt, ohne Unfall, und mit weniger Promille, bzw er würde rausgezogen, und ist seitdem ohne Führerschein.
Jetzt will er nochmal MPU versuchen nach einem Jahr Abstinenz Nachweis.
Nun würde mich interessieren, DARF die MPU Stelle die ihn prüft darauf ansprechen, bzw ihn seinen Unfall 2006 vorhalten, oder ist das für die garnicht mehr ersichtlich, weil es ja verjährt ist?
5 Antworten
Nun würde mich interessieren, DARF die MPU Stelle die ihn prüft darauf ansprechen, bzw ihn seinen Unfall 2006 vorhalten
Streng genommen dürfte das MPI darüber gar keine Kenntnis erhalten, heißt = alle Unterlagen über die erste TF müssten aus der FS-Akte entfernt werden bevor sie ans MPI verschickt wird.
Vor zwei Jahren hatte er wieder ne Trunkenheitsfahrt, ohne Unfall, und mit weniger Promille
Wie hoch war denn die BAK? Wenn sie unter 1,6‰ lag ist ja gar nicht sicher dass er erneut zur MPU muss da er wieder als Ersttäter gilt...
Am besten wäre es wenn er sich einen Anwalt für Verwaltungsrecht nehmen könnte, der sich auch mit dem Fahrerlaubnisrecht auskennt. Keine Verkehrsrechtler, die kennen sich idR mit dem Thema zu wenig aus. Helfen könnte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes MVP:
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001144973
Sollte die FEB die MPU jedoch wegen des Verdachts des Missbrauchs angeordnet haben (und nicht wegen der ersten getilgten TF), dann wird er um die MPU nicht herumkommen.
OK ich danke dir vielmals, ich schick ihn den Link mal
Die erste Tat gab 3 Punkte und ist 10 Jahre ab Rechtskraft im FAER registriert und voll verwertbar. Das wäre dann, wenn Rechtskraft vor 2015 lag (was zwingend so sein muss, sonst hätte es 2008 keine Neuerteilung geben können), definitiv weg. Aus diesem Grund kann die Behörde die Tat nicht verwerten.
Der erste Entzug der Fahrerlaubnis ist auch noch zu beachten. Dieser ist 10 Jahre verwertbar mit 5 Jahren Anlauffrist. Die Anlauffrist verkürzt sich bei Neuerteilung innerhalb der Anlauffrist, so dass bei Neuerteilung die 10 Jahre sofort beginnen. Heißt: Entzug 2006, Neuerteilung 2008, Entzug wird 2018 getilgt. Somit auch aus diesem Grund, keine verwertbare Tat.
Dann ist noch die Frage, ob evtl. noch ein Eintrag im Führungszeugnis bei der ersten Tat vorhanden ist. Die Verwendung wäre aber auch schon äußerst zweifelhaft. Ich vermute aber fast, dass auch da nichts mehr drin steht.
Es gibt dann noch den § 11 Abs. 3 Nr. 9a FeV für Wiederholungstäter. Der wird aber als Auffangtatbestand und kaum isoliert anwendbar gesehen.
Wenn man den Anwalt finanziell nicht riskieren will, kann man auch erstmal freundlich bei der Behörde nachfragen, Akteneinsicht nehmen und schauen, was drin ist. Dann evtl. mal fragen, warum die Tat denn noch drin ist. Aber freundlich bleiben, nicht Vorwürfe machen. Da machen viele Menschen dicht. Falls ein Fehler gemacht wurde, wird es viel leichter sein, das Amt davon zu überzeugen, das nochmal zu prüfen, wenn man freundlich bleibt. Wenns nicht hilft, kann man immer noch zum Anwalt gehen.
Evtl. gab es noch einen dritten Verstoß mit Alkohol, der als Ordnungswidrigkeit gewertet wurde und der von deinem Cousin verschwiegen wurde, weil er es für unwichtig hielt. Das wäre aus der Akte erkennbar. Oder einfach mal eine Auskunft beim Kraftfahrtbundesamt einholen, um rauszubekommen, was im FAER gespeichert ist.
Dringend auf die Rechtsgrundlage, die in der Anordnung der MPU steht, achten. Da steht § 13 Nr. 2 x FeV. Der Buchstabe x ist ein Buchstabe von a bis e und gibt Aufschluss über den Grund der Anordnung. Ist es 13 Nr. 2a Alt. 2 FeV, dann ist die erste Tat gar nicht herangezogen worden. Dann liegt es eher an dem mit 1,1 doch immer noch recht hohen BAK. Hier müssten in der Regel aber weitere Tatsachen vorliegen, wie z.B. früh am morgen getrunken oder trotz 1,1 Promille keinerlei Ausfallerscheinungen. Buchstabe b wäre die Wiederholungstat und geht nur bei mind. 2 verwertbaren (unverjährten) Taten. Buchstabe a Alt. 1 und Buchstabe c und d sind ausgeschlossen. e dagegen könnte sein, wären aber m.E. angreifbar.
Gegen die Anordnung kann man rechtlich erstmal nicht vorgehen, lediglich gegen den zugehörigen Gebührenbescheid. Dieser ist nur dann rechtmäßig ergangen, wenn die Anordnung rechtmäßig war. Widerspruch gegen Gebührenbescheid geht aber nur 1 Monat nach Zustellung. Das hindert aber alles nicht daran, wenn die Behörde einen Fehler feststellt, dass die Behörde die Anordnung des Gutachtens als gegenstandslos betrachtet.
Wird das Gutachten nicht vorgelegt und die Fahrerlaubnis entzogen, kann dann Widerspruch gegen den Entzug innerhalb 1 Monates nach Zustellung eingelegt werden. Im Rahmen dieses WIderspruchs muss geprüft werden, ob die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig war. Denn sonst wäre die Entziehung rechtswidrig. Das gilt nicht, wenn man der Behörde ein negatives Gutachten vorlegt, da dieses neue Tatsachen schafft.
Einen Anwalt braucht es m.E. nur dann, wenn die Behörde bei normalem Zureden nicht einlenkt. Manche Anwälte machen die Sache auch schlimmer als sie ist, also aufpassen. Manche machen auch dann auf deine Kosten weiter, wenn kaum noch Aussichten auf Erfolg bestehen. Seriösen Anwalt suchen.
Danke dir erstmal....nur dass ich das richtig verstehe, die Behörde darf ihm also garkein MPU wegen der ersten auflegen?
Er hat aber gemeint, dass die ihm das so begründet hatten?
Wer mehrfach Besoffen Auto fährt, der hat scheinbar nicht dazu gelernt, da ist die Fragerei durchaus sinnvoll.
In meinen Augen hat so eine Person eine Lebenslange Sperre verdient....
Die bei der mpu dürfen das und das werden sie auch genüsslich
Also er war jetzt zur MPU, er hat gesagt dass würde alles gehandhabt, als ob der Unfall 2006 nie passiert ist. Die wussten davon garnichts
Natürlich darf und muss es erwähnt werden.
Er hat ja eindrucksvoll bewiesen das er nicht in der Lage ist aus Fehlern zu lernen
Widerspricht das nicht der Anlage 4a FeV, nach der die Untersuchung anhand der übersandten Unterlagen erfolgen muss? Ich denke nicht, dass Unterlagen verschickt werden dürfen, die der Tilgung und dem Verwertungsverbot unterliegen.
Ja gut, das war sicherlich alles andere als clever, aber ich glaube er hat draus gelernt. Er trinkt absolut garnicht mehr.
Aber die Frage steht trotzdem, es ist ja nach zehn Jahren verjährt?!
AaaIso hab ihn gefragt, beim ersten Unfall 2,6 Promille, und jetzt beim Blutwert 1,1.
Er sagt er m8sse trotzdem zum MPU, da die Behörde dort Zweifel an seiner Fahreignung hat aufgrund der ersten Geschichte, obwohl es verjährt ist.
Was kann man da machen?