Mietkaution einbehalten?
Servus,
Ich bin zum 31.05.23 ausgezogen.
Beim Auszug gab's einen kleinen Kratzer im (30 Jahre alten) Parkettboden.
Der Vermieter wollte ein Kostenvoranschlag einholen, den ich dann bei der Versicherung einreichen soll. Solange behält er die laution ein. Ich habe ihn nun mehrmals darauf hingewiesen dass es langsam mal Zeit wird (bereits 5,5 Monate verstrichen). Er hat mir dann die Hälfte der Kaution überwiesen.
Verjähren nicht nach 6 Monaten die Ansprüche? (Außer für Betriebskosten)
Gibt es hierzu Urteile, Gesetzestexte etc? Ich finde leider nichts, bzw weiß nicht nach was genau ich suchen muss..
GELÖST:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
4 Antworten
Er muss dir die gesamte Kaution wieder geben.
Allgemeinen geht man davon aus, dass ein Parkettboden in normal benutzten Räumen nach 12 bis zu 15 Jahren Nutzungsdauer neu geschliffen und versiegelt werden sollte. Handelt es sich um normale Abnutzungsspuren im Rahmen eines normalen Gebrachs der Mietsache, dann muss der Vermieter diese Kosten insgesamt übernehmen
BGB § 548 (1) erklärt, dass Ansprüche des Vermieters auf Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache 6 Monate nach Mietende verjähren.
Dein Vermieter hat nun eine Kratzer im Parkett deiner ehemaligen Wohnung festgestellt aber bisher keinen Kostenvoranschlag oder schon eine Rechnungskopie der Reparatur übergeben. Am Freitag, 1-12-23 endet also die Frist der Möglichkeit diese Kosten dir aufzuerlegen für den Vermieter. Deshalb solltest du bis dahin warten und erst dann den zweiten Teil der Kaution einfordern, eventuell mit gerichtlicher Mahnung in der Folge, wenn der Vermieter deine Fristsetzung der Kautionsrückgabe nicht erfüllt.
Es ist üblich, dass trotzdem ein Teil der Kaution beim Vermieter verbleibt um die Betriebskostenabrechnungen 2023 und 2024 zu besichern. Dazu gibt es keine gesetzliche Vorgabe aber das gilt nur, wenn du eine Abrechnung erwarten kannst, die mit einer hohen Nachzahlung einhergeht.
Der Anspruch des Vermieters besteht doch bereits, nur die Höhe des Anspruches ist noch unklar.
Sollte der Vermieter dir am 1.12.23 wider Erwarten die Rechnung zustellen, dann wäre die Frist auch schon überschritten. Also kann st du die gesamte Restkaution unter Fristsetzung einfordern.
Nein, das verjährt 31.12.26
Das ist ok so, er behält den Anteil ein, den er zur Reparatur wahrscheinlich benötigt.
Bei einem 30 Jahrer alter Paketboden hat man keine Ansprüche auf die Behebung so kleine Mängel.
Im Allgemeinen geht man davon aus, dass ein Parkettboden in normal benutzten Räumen nach 12 bis zu 15 Jahren Nutzungsdauer neu geschliffen und versiegelt werden sollte. Handelt es sich um normale Abnutzungsspuren im Rahmen eines normalen Gebrachs der Mietsache, dann muss der Vermieter diese Kosten insgesamt übernehmen
Danach fragt er nicht und das ist immer subjektiv.
Er hat doch gar keine Ahnung davon, vielleicht hatte der Vermieter vor Anmietung den frisch versiegeln lassen.
Dazu sage ich einfach gar nichts.
Nur auf Verjährung und kaution.
Das ist genau die Vorgehensweise dabei.
Der Anteil wird einbehalten.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
Also wenn ich gebau das Google, kommt folgendes:
Nach 6 Monaten verjähren Ansprüche des Vermieters und er hat dann kein Recht mehr, die Kaution weiter einzubehalten - eine Ausnahme sind jedoch die Betriebskosten: Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus, kann ein Teil der Mietkaution dann sogar noch über diesen Zeitraum hinaus einbehalten werden.
Wir machen aber keine Abrechnung der Betriebskosten.
Nein, die normale Verjährung setzt ein, weil er den Anspruch begründet hat.
Wenn er gar nix macht und nur einbehält, gilt das da.
Aber es heißt ja es verjähren seine ANSPRÜCHE. Also wenn er Ansprüche hat (Reparatur zb) dann sind die dich raus. Die einzige Ausnahme ist die Betriebskostenabrechnung 🤔
Es kann sein, dass eine Betriebskostenabrechnung noch aussteht. In diesem Fall darf die Kaution noch einbehalten werden. Suche das direkte Bespräch.
Die Verjährungsfristen sind auf jeden Fall höher. Er hat mehr Zeit. Ich denke, du wirst dein Geld aber wiederbekommen. Mein Gefühl.
Es gibt keine Nebenkostenabrechnung. Es geht nur um den Kratzer.
Sorry, ich benötige aber kein Gefühl, sondern eine rechtswirksame Aussage 😄
Danke für die Antwort!
Nebenkostenabrechnung gibt es keine. Das hatten wir so vereinbart.
Also am 02.12.23 anschreiben mit dem Hinweis der Verjährung?