Ich vermute, dass die "Zuweisung" auch mit einer Adresse und dem Namen des Vermieters versehen ist. Setze doch diese Zuweisung hier ins Bild!

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Du musst den Vermieter zur Unterlassung deratiger E-mails auffordern.

Das sind Belästigungsversuche. Vermutlich bist du eine ansehnliche Frau, die dem Vermieter auch gefällt.

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Nach Lust und Laune darf kein Kaufinteressent deine Wohnung besichtigen.

Richte also 2 Besichtigungszeiten pro Woche ein, etwa Mi 18-20h und Sa 10-12h. Teile das dem Makler mit. Interessenten haben sich dann so einzurichten und dir wäre dann der Besuch zuvor mitzuteilen.

Fotos kannst du gestatten, musst du aber nicht.

Im Übrigen gilt § 566 BGB: Kauf bricht nicht Miete.

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Der höchste m²-Preis laut Mietspigel liegt bei ca. 20€ - Neuvermietung wäre dann etwa bei 22€ möglich, abhängig vom Baujahr, Lage und Ausstattung sowie unter Berücksichtigung der Mietpreisbremse. Jetzt kannste rechnen.

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Ja - Aufrechnung gegen die Gesamtmiete nach § 556 b (2) BGB ist möglich aber die Ankündigung mit Monatsfrist schriftlich ist ebenfalls Pflicht

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Der Vermieter hat dir dir einen Antrag gemacht siehe § 145 BGB, du hast den Antrag angenommen. Der Mietvertrag ist wirksam.

Eine Hausverwaltung ist in den üblichen Geschäftszeiten telefonisch zu erreichen,Rufe dort an und lass dir die Übergabezeit für die Wohnung sagen oder Gehe dort persönlich hin.

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Fordere den Vermieter unter Fristsetzung auf die Mietsicherheit abzurechnen und gleichzeitig den Nachweis zu erbringen, dass sie auf einem Kautionskonto getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt ist.

Bringt der Vermieter den Nachweis nicht fristgerecht bei, ist die gesamte Mietsicherheit ohne Verzug kündigen, egal, ob hier eine offene Betriebskostenabrechnung vorliegt oder nicht.

Für den Fall, dass die Abrechnung übergeben wird, kann der Vermieter einen Teil der Mietsicherheit bis zur Abrechnung einbehalten, der größere Teil ist an dich unverzüglich herauszugeben. Geschieht das nicht, ist Klage auf Herausgabe der verzinsten Teilkaution geboten.

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Der Vermieter sollte darüber informiert werden. Die Mieterin verstößt wissentlich gegen die Hausordnung, gehört abgemahnt und schließlich fristlos gekündigt.

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Das Mietvertrag ist mit Unterschriften der Vertragsparteien am 08.07.2025 wirksam. Der Mietbeginn am 01.08,2025 als ein wichtiges Vertragsmerkmal wurde durch den Vermieter nicht erfüllt.

Das berechtigt euch zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und einer daraus entstehenden möglichen Schadensersatzforderung an den Vermieter. Solltet ihr nun eine zweite Wohnuing mieten, dann muss der Vermieter die Differenz zu eier höheren Miete bis Metende bezahlen.

KAnn der Vermieter keine angemessene Ersatzwohnung für den Zeitraum der Nichtverfügbarkeit der vertraglichen Wohnung stellen, hat der Vermieter die Mehrkosten einer Pensionsunterkunft zu tragen, wenn ihr diese in Anspruch nehmen müsst.

Das Risiko, dass ein Mieter nach wirksamer Kündigung die Mietwohnung nicht herausgibt, trägt immer der Vermieter, wenn er eine Anschlussvemietung schon unter Vertrag hat.

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Grundsätzlich muss der Vermieter nach § 535 BGB die Reparatur ausführen lassen. Die Kleinreparaturklausel regelt lediglich, dass Kleinreparaturen vom Mieter an den Vermieter zu bezahlen sind, wenn es sich um Gegenstände handelt die dem täglichen Zugriff des Mieters unterliegen und deren Reparatur das vereinbarte Limit nicht übersteigt. Das Limit darf höchstens 150€ für eine Einzelreparatur betragen, in älteren Mietverträgen liegt diese Summe niedriger.

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Es gibt hier keinen "Stichtag" . Es gibt vermutlich einen12-monatigen Abrechnungszeitraum, der jeweils vom 01.07.202x bis 30.06.202x läuft.

Aktuell endete der Abrechungszeitraum hier vermutlich am 30.06.2025. Daraufhin rechnet der Vermieter über die Betriebskosten ab und hat dafür 12 Monate Zeit.

Genaueres steht dazu wohl auch in deinem Mietvertrag. Im Übrigen kann der Vermieter oder sein Beauftragter am 01.07. noch gar nicht abrechnen, weil die Ergebnisse der einzelnen BK-Positionen noch nicht bekannt sind.

Wenn bisher immer die Abrechnung der BK am 1.7. vorlag, vermute ich stark, dass es einen Abrechnungszeitraum gibt der dem Kalenderjahr folgt. Auch dass müsste im Mietvertrag stehen und würde auf der Abrechung oben zu finden sein. Die Bk-Vorauszahlungen laufen trotz Abrechnung immer weiter und werden nicht unterbrochen.

Ist die Abrechung verfristet (12Monate nach Ende des Abrechnugszeitraumes), so muss der Mieter keine Nachzahlung mehr leisten, hat aber Anspruch auf ein mögliches Guthaben.

Bei laufendem Mietvertrag kann der Mieter aufgrund der Verfristung der Abrechnung die Vorauzahlung der BK einstellen, bis ihm eine prüfbare Abrechnung der BK vorliegt.

Nach Mietende: Wenn trotz Aufforderung und Fristsetzung der Vermieter keine BK-Abrechung fristgerecht an den Mieter übergibt, kann der Mieter sämtliche Vorauszahlung der Bk vom Vermieter zurückfordern.

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Heiz- und Warmwasserkosten sowie Trinkwasser- und Abwasserkosten sind allesamt Bestandteile der Betriebskosten. Bitte lies nach in BetrKVO § 2 - Die Vorauszahlungen sollten eine monatliche reale Summe haben.

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Dringende Bitte um Hilfe und Rat: Der Vermieter weigert sich, den mündlichen Vertrag anzuerkennen. Was soll ich tun?

Ich bin eine ausländische Studentin und hatte am 19. Juni diesen Jahres von nachmiete ein Zimmer in Köln. Die Nachgebühr von 700+ Euro wurde bezahlt. Die Vormieterin und die deutsche Vermieterin hatten sich bereits darauf geeinigt, dass ich die Nachmieterin sein würde und der Mietvertrag am 1. Juli beginnen würde. Ich schickte meine Informationen an die deutsche Vermieterin und rief mehrmals an, und die deutsche Vermieterin war einverstanden. Da die Vermieterin aber schon sehr alt war und ihr Mann zu diesem Zeitpunkt in schlechten Gesundheitsstand war, hat sie mir nie einen Vertrag gegeben. Am 1. Juli rief ich die Vermieterin erneut an, und sie sagte, dass der Zustand ihres Mannes sehr ernst sei und der Vertrag sich verzögern würde. Ich überwies die Miete und die Kaution am 1. Juli an sie. Aber ich habe bis zum 31. Juli nichts mehr gehört. Also überwies ich ihr die August-Miete am 31. Juli. Doch am Nachmittag des 8. August meldete sich der Sohn des Vermieters aus heiterem Himmel bei mir und teilte mir mit, dass das Haus früher seinem Vater gehört habe, der im letzten Monat gestorben sei, und dass er das Haus sofort verkaufen und mich bitten wolle, auszuziehen. Er betonte immer wieder, dass ich jetzt der Vermieter sei und Sie keinen Vertrag mit mir hätten. Ich habe gesagt, dass ich Ihre Mutter seit dem 19. Juni um einen Vertrag gebeten habe, aber sie sagte, es würde später werden. Aber der Sohn des Vermieters sagte, das Haus habe früher seinem Vater gehört, aber jetzt sei er der Vermieter und die Meinung seiner Mutter sei bedeutungslos. Ich habe keinen schriftlichen Vertrag mit ihm. Ich weiß nicht, was ich tun soll, denn es ist schwer, in Köln ein Zimmer zu finden, besonders für einen ausländischen Studenten. Heute habe ich eine weitere E-Mail von ihm erhalten, die ich unten angehängt habe. Ich hoffe, Sie können mir einen Rat geben. Vielen Dank! (Außerdem habe ich ein Problem entdeckt: Der Sohn des Vermieters sagte, dass sein Vater letzten Monat gestorben ist, so dass sich in den acht Tagen zwischen dem 31.7., als ich die Miete überwiesen habe, und dem 8. August niemand bei mir gemeldet hat, um mir zu sagen, dass die Wohnung nicht mehr zu vermieten ist).

Here ist die Email:(ich habe die Adresse verschleiert)

“im Rahmen der Kautionsrückforderung der Vormieterin habe ich am xx.08.2025 erfahren das Sie ohne gültigen Mietvertrag mit mir als Eigentümer, meine Wohnung xx in der (xxx str.) bezogen haben.

Da ich beabsichtigen die Wohnung xx nach dem Auszug der Vormieterin unvermietet zu veräußern, strebe ich keine neue Vermietung an.

Ich muss Sie daher hiermit auffordern die Wohnung unverzüglich zu räumen und die Schlüssel zu übergeben.

Nach dem persönlichen Telefonat am 08.08.2025 räume ich Ihnen allerdings als „menschliches Entgegenkommen“ eine angemessene Frist längsten aber bis zum xx.09.2025 zur Räumung ein”

Kann mir jemand bitte sagen, wie man in Deutschland in einer solchen Situation vorgehen kann?

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Es gilt der § 566 BGB : Kauf bricht nicht Miete ! (Deutsches Zivilrecht)

Dein aktueller mündlicher Mietvertrag ist wirksam und wurde bisher auch nicht gekündigt. Der Sohn als angeblicher Erbe kann zu Lebzeiten seiner Mutter nicht Alleinerbe seines Vaters sein, weil auch die Ehefrau des Verstorbenen zumindest pflichteilsberechtigt ist.

Der Mietvertrag wurde zwischen dir und der Ehefrau des Eigentümers geschlossen ohne dass dir mitgeteilt wurde, dass die Ehefrau nicht die Vermieterin ist. Damit ist der Mietvertrag dennoch wirksam, weil du GUTEN GLAUBENS den MV abgeschlossen hast in der Annahme die Frau sei die Vermieterin. Hinzu kommt, dass du bereits zweimal Miete auf ein dir benanntes Konto überwiesen hast. Die per Überweisung übergebene Kaution könntest du sogar sofort zurückfordern, weil vermutlich kein Kautionskonto besteht und es nicht schriftlich und mit nicht beweisbar vereinbart wurde.

Alle Bedingungen für einen mündlichen Mietvertrag snd hier erfüllt: Du wohnst in der Wohnung, du bist in Besitz der Wohnungsschlüssel und du hast die Miete bezahlt.

Du musst also auf keinen Fall einen schriftlichen Mietvertrag weder mit der Mutter noch mit dem Sohn abschließen, auch nicht mit einem möglichen Erwerber der Wohnung. Der aktuelle Mietvertrag ist als Pauschalmietvertrag wirksam, sodass es keine Betriebskostenvorauszahlungen neben der Monatsmiete geben kann. § 556 (1) BGB richtig lesen.

Die Vormieterin hat dir am 19.06.25 die Wohnung mit Wissen der Vermieterin überlassen, obwohl der Mietvertrag erst am 30.06.25 endete? Erklärt sich damit die "NAchgebühr" von 750€ als Teilmiete, die du an die Vormieterin geleistet hast?

Gibt es ein Übergabeprotokoll von der Vermieterin und dir unterschrieben?

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Die Betriebskostenverordnung listet im § 2 alle möglichen BK auf. Die Trinkwasseranalysekosten sind da nicht aufgeführt aber sie könnten in deinem Mietvertrag explizit vereinbart worden sein unter "Sonstige Betriebskosten".

Also prüfe bitte deinen Mietvertrag. Keine Vereinbarung? Dann widesprich der Kostenrechnung, der Vermieter hat sich darum zu sorgen.

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Du meldest den Schaden deiner Haftpflichtversicherung, die den Schaden berechnet und reguliert.

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Sechs Monate nach Mietende verjähren Ansprüche des Vermieters auf Schadensbeseitigung in der Mietwohnung. Das gälte aber nur, wenn bei der Rücknahme der Wohnung keine verdeckten Schäden festgestellt wurden, die dann aber nach Mietende offenbar wurden.

Zudem kann ein Teil der Kaution bis zur Abrechnung der Betriebskosten in der nächsten Abrechnungsperiode durch dich einbehalten werden für die Absichrerung bei zu erwartenden Nachzahlungen durch den Mieter.

Grundsätzlich hat der Vermieter eine Überlegungsfrist, die zeitlich nicht fstgelegt ist, bevor er die Kaution an den Mieter zurück gibt.

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Vermutlich ist eure DHH nicht eingefriedet. Das Dach ist euer Eigentum, betreten es Fremde, hier die Nachbarn, so ist der Straftatsbestand Hausfriedensbruch StGB § 123 erfüllt. Was habt ihr denn als Strafanzeige bei der Polizei vorgebracht?

Zivilrechtlich Könnt ihr auf UNterlassung klagen, Kinderlärm nach 22:00 h ist nicht erlaubt. Vor 22 h könnt ihr dagegen nicht vorgehen.

Zaunhöhe bis 1,8m ist vermutlich in eurem BL erlaubt.

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Dein gesamtes Training ist auf AUSDAUER auszurichten, Ein Fahrrad von der Stange reicht vorerst, Eine Schwimmbadhalle oder Badesee sollte in der Nähe sein, Laufen kannst du überall.

Schwimmstil: Kraul ist zu empfehlen - effektiv und schnell, beginnend mit einer Distanz von 1000m. Lass dir von enem Schwimmlehrer helfen. Das Fahrrad solte dein bevorzugtes Fahrzeug sein. Beim Laufen solltest du deine Grundlagenausdauer sukzessive aufbauen, Trainingspläne gibt es zuhauf im Netz

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