Ist es schlimm das Auto angemeldet zu verkaufen?
Hallo zusammen,
ich habe eben mein Auto verkauft, und es wird wahrscheinlich ins Ausland exportiert. Nun möchte ich wissen, wie ich am besten mit der Abmeldung vorgehen soll. Muss ich das Auto ganz normal bei der Zulassungsstelle abmelden, oder gibt es spezielle Schritte für Fahrzeuge, die exportiert werden
Ich habe das Auto Kennzeichen behalten soweit Kopien der zulassungsbescheinung. Wird das ausreichen um das Auto abzumelden?
Danke für eure Hilfe!
7 Antworten
Ohne die Zulassungsbescheinigung Teil I kannst Du das Fahrzeug nicht abmelden. Zumindestens innerhalb von Deutschland kann der Erwerber das Fahrzeug ohne die amtlichen Kennzeichenschilder nicht auf seinen Namen ummelden, weil die altern amtlichen Kennzeichenschilder nicht entstempelt werden können.
Bitte informiere schriftlich deine zuständige Kfz-Zulassungsbehörde über den Verkauf deines Fahrzeuges (nach Möglichkeit mit einem Kaufvertrag bzw. Veräußerungsanzeige) und lege Ihnen die amtlichen Kennzeichenschilder vor.
Danach solltest Du deine Autoversicherung kündigen, wenn Du diesen Sachverhalt mit deiner Kfz-Zulassungsbehörde abgesprochen hast. Sonst würdest Du gebührenpflichtig zwecks Vorlage neuen Versicherungsschutzes bzw. zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges aufgefordert.
Die beiden Kennzeichen sowie die Zul.-Bescheinigung Teil 1 genügen vollauf für eine Kfz-Abmeldung!
Und unbedingt vor dem Verkauf selbst abmelden, dann ersparst du dir viele Unannehmlichkeiten!!!
Gruß einer ehem. Versich.maklerin
Bei uns nicht, da werden Originale benötigt.
Das verstehe ich nicht, der Käufer hat doch die Versicherung und die Kennzeichen mitgekauft, da hätte ich nicht bezahlt, bei so einem Verkäufer.
Schickt mich ohne Kennzeichen auf die Straße.
Wie bitte willst Du etwas abmelden, was Du gar nicht mehr hast und was Dir auch gar nicht mehr gehört.
Als Verkäufer eines Fahrzeuges würde ich nur guten Bekannen mein Fahrzeug im zugelassenen Status mit amtlichen Kennzeichenschildern übergeben. Ansonsten würde ich das Fahrzeug vor der Übergabe des Fahrzeuges außer Betrieb setzen. Der Erwerber kann das Fahrzeug innerhalb Deutschlands und teilweise auch ins Ausland mit Kurzzeitkennzeichen überführen.
Würde ich entfällt, denn hier wurde anders verkauft. Und somit geht Dein Plan nicht auf.
Bekannt ist auch, dass am Tag der Abmeldung noch nach Hause gefahren werden darf, durch ganz Deutschland, aber eben mit Kennzeichen. Die hat hier der FSt. verkauft und dann "geklaut/dem Käufer weggenommen".
Ich weiß auch, dass hier anders verkauft wurde. Die Versicherung hat der Erwerber sicherlich nicht von der Fragestellerin erworben.
Nach der Abmeldung darfst Du nur dann mit dem Fahrzeug auf dem direkten Weg innerhalb von ganz Deutschland fahren, wenn Versicherungsschutz auch für ungestempelte Kennzeichen gewährt wird. Ich durfte mein Fahrzeug nach der Anmeldung nicht mehr bis zum Autohaus nutzen. Diese Fahrt wäre nicht mehr versichert gewesen.
Die Fragestellerin hätte das Fahrzeug vor der Übergabe abmelden können und ansonsten müssen die Kennzeichen am Fahrzeug bleiben. Sonst ist eine Umschreibung oder Abmeldung des Fahrzeugs innerhalb von Deutschland nicht möglich. Die Verkäuferin kann selbstverständlich von dem Erwerber die Rückgabe der Kennzeichen vereinbaren.
Da ist so nicht richtig, der Käufer hat die Versicherung mitgekauft, ist nunmal so, fährt ja auch auf seine SF-Klassen, der Verkäufer ist da raus, kann nichtmal kündigen.
Nach der Abmeldung darf, denn bis 24 Uhr sind Steuern und Versicherung bezahlt; es sei denn, es gibt kein Kennzeichen mehr, weil es zeitgleich umgeschrieben wurde auf ein Ersatzauto, Ist hier laut Frage nicht der Fall.
Die Fragestellerin wollte offensichtlich nicht, dass der Erwerber auf Ihr Risiko mit ihrem verkauften Fahrzeug fährt. Insofern beeinhaltet der vereinbarte Preis des Fahrzeuges weder Ihre amtlichen Kennzeichenschilder noch Ihre Versicherung. Der Käufer kann Ihre Versicherung höchstens indirekt mitkaufen. Das bedeutet, dass die Versicherung des Verkäufers ggf. einen Schaden bezahlen müsste. Die Verkäuferin würde übrigens nur dann in der SF-Klasse hochgetuft werden, wenn der Erwerber das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr auf seinen Namen zulassen würde. Ansonsten würde der Unfallverursacher bzw. der Erwerber ind der SF-Klasse hochgestuft werden.
Selbstverständlich kann der Verkäufer seine Versicherung kündigen. Die aktuelle Versicherung schickt dem Erwerber dann eine sogenannte Erwerberkündigung. Innerhalb der genannten Zeit muss der Erwerber das Fahrzeug auf seinen Namen umschreiben oder außer Betrieb setzen. Die Kündigung der Versicherung würde ich jeden Halter eines verkauften Fahrzeuges empfehlen, wenn der Erwerber das Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist ummeldet oder abmeldet. Wenn es stimmen würde, was Du schreibst, müsste die Fragestellerin und ggfl. Ihre Erben unendlich lange die Versicherungsbeiträge zahlen. Nach Eingang einer elektronischen Versicherungsanzeige würde der Erwerber (sofern die Veräußerungsanzeige der Kfz-Zulassungsbehörde vorliegt) gebührenpflichtig entsprechend aufgefordert.
Woher weißt Du denn, dass die Versicherungsbeitrage oder Kraftfahrzeugsteuern bezahlt sind oder ob Versicherungsschutz für ungestempelte Kennzeichen besteht? Auch, wenn Du deine Meinung wiederholst, ist sie leider nicht ganz richtig, Wenn Du mein altes Fahrzeug gekauft hättest und wärst nach der Abmeldung nach Hause gefahren, hättest Du zumindestens eine Ordnungswidrikeit begangen. Nach meinem Versicherungsvertrag wäre diese Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen nicht erlaubt gewesen! Das ist übrigens nicht meine Meinung, sondern das steht so im Gesetz. Bei deinem Versicherungsvertrag ist eine solche Fahrt möglicherweise versichert. Vorher bitte prüfen!
Anbei der entsprechende Link: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__12.html
§ 12 Absatz 4 der FZV ist die entsprechende Rechtsgrundlage.
Mich würde interessieren, ob Du Versicherungsschutz für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen hast! Viele Autofahrer meinen nämlich, dass Sie für die letzte Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen Versicherungsschutz haben. Manche fahren dann halt ohne Versicherungsschutz!
Dein geballtes Unwissen sollte mal geschult werden.
Natürlich wurde die Versicherung mitgekauft, steht doch so in den AKB, natürlich besteht Versicherungsschutz, wenn es das Kennzeichen am Fahrzeug gibt, für die Fahrt zum TÜV, zur Werkstatt, zur Zulassungstelle, und nach der Abmeldung bis 24.00 Uhr durch ganz Deutschland.
Zoll und Versicherung rechnen ab per 24.00 Uhr.
Zudem, auch ich habe mit meiner Versicherung vereinbart, einen Verkauf sofort dieser anzuzeigen, damit der Verkäufer rausgenommen werden kann aus der Haftung.
Er kann den Vertrag ja nicht einmal mehr kündigen, weil es nicht mehr seiner ist.
Fragen: Dein Versicherungsmensch müsste es wissen.
Achso, Kurzzeitkennzeichen, geht nicht, weil das Fahrzeug bis 24 Uhr versichert ist, doppelt kann nicht versichert werden.
Vielleicht solltest Du dich richtig erstmal richtig informieren. Vor dem Verkauf meines Fahrzeuges hatte ich seinerzeit bei meiner Versicherung angerufen und nachgefragt, ob ich mit meinem abgemeldeten Fahrzeug noch zum Hänlder fahren darf. Die Antwort war Nein!
Mich ärgert sehr, wenn auf Gutefrage sicherlich im guten Glauben antworten geschrieben werden, die für die Leser der Antworten teuer werden könnten und sogar eine Straftat darstellen könnten! Fahren ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat!
Im Zulassungsrecht kenne ich mich bezüglich von Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen unter anderem sehr gut aus.
Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. In diesem Fall hatte die Fragestellerin das Fahrzeug ohne die amtlichen Kennzeichenschilder verkauft. Leider sind solche Sachverhalte keine Seltenheit. Auf diesen Sachverhalt habe ich lediglich hingewiesen. Allerdings konnte der Erwerber das Fahrzeug zumindestens innerhalb Deutschlands nicht mehr bewegen - damit hast Du natürlich Recht.
Hast Du eigentlich meinen Link mit der entsprechenden Rechtsgrundlage gelesen?
Noch einmal in diesem § steht geschrieben, dass Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nur erlaubt sind, wenn die Versicherung für die Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen gewährt wird!
Selbstverständlich kann der Halter seine Versicherung kündigen!
Dann erkläre bitte: Was ein Halter eines zugelassenen Fahrzeuges machen soll, wenn er sein Fahrzeug zwar mit Kaufvertrag verkauft hat, der Erwerber das Fahrzeug aber nicht abmeldet oder es sogar ins Ausland verkauft hat und der Erwerber nicht bekannt ist.
Manche Halter kündigen sogar ihre Versicherung, obwohl das Fahrzeug noch auf den Halter zugelassen wurde und nicht verkauft wurde.
Kurzzeitkennzeichen können nicht deshalb zugeteilt werden, weil das Fahrzeug sonst doppelt versichert wäre, sondern, weil Kurzzeitkennzeichen nur für abgemeldete Fahrzeuge zugeteilt werden. Sie dienen ja als Überführungsfahrten.
Offensichtlich hast Du jetzt meinen Link gelesen und eingesehen, dass ich offensichtlich nicht geschult werden muss?? Ich habe dich nicht angegriffen und muss es halt aufgrund meines Berufes wissen. Lerne allerdings gerne dazu....
Viele Autofahrer meinen auch, dass sie mit ungestempelten Kennzeichen nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges auf jeden Fall noch fahren dürfen. Nach der Außerbetriebsetzung eines anderen Fahrzeuges vor etlichen Jahren, durfte ich übrigens zum Autohändler fahren, weil diese Fahrt versichert war. Das ist aber halt nicht immer der Fall!
Du würdest also theoretisch ewig Versicherungsbeiträge deines verkauften Fahrzeuges bezahlen? Hast Du ja vorhin indirekt geschrieben.
Die Anzeige bei deiner Versicherung, dass Du dein Fahrzeug verkauft hast, ist übrigens nicht ausreichend. Deine Kfz-Zulassungsstelle muss ebenfalls informiert werden. Habe übrigens auch bei einer Versicherung nachgefragt und diese hat mir erklärt, dass der Verkäufer in seiner SF Klasse hochgestuft würde, wenn das verkaufte Fahrzeug nicht mehr auf seinen Namen zugelassen würde. Auch aus diesem Grund möchten die Verkäufer ihres Fahrzeuges das Fahrzeug vorher anmelden
Auf deine Antwort bin ich gespannt, weil nach deiner Meinung meine große Unwissenheit geschult werden muss.
Du benötigst die Kennzeichen und den Fahrzeugschein im original. Ohne kannst du nicht abmelden. Also dafrst du weiterhin Steuern und Versichrung bezahlen. Du musst den Käufer anrufen, dass er dir den Fahrzeugschein bringt damit du abmelden kannst. Danach schickst du ihn zurück.
die Kopie der zb Teil Ii reicht nicht aus, die wird ja entwertet. kann sie aber nicht, wenn das Original nicht vorliegt.
Tipp für die Zukunft: melde ein Auto ab, bevor Du es verkaufst. sobald der Brief übergeben ist, geht auch das Eigentum über. Ohne Originale kannst Du nichts mehr machen und der neue Eigentümer muss dir auch nichts mehr zur Verfügung stellen. sprich Du zahlst bis in alle Ewigkeit Versicherung und Steuer während er mit der Karre rumgondelt. das war sehr leichtsinnig. nimm Kontakt mit dem Käufer auf, wenn Du Glück hast kannste noch was machen
Was kann ich denn am besten machen wenn ich nur Kennzeichen habe