Frage zu Vorsteuern?

4 Antworten

kann ich diese 190€ als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten.

Ja, unter den Voraussetzungen des § 15 (1) Satz 1 Nr. 1 UStG (Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen der UG ordnungsgemäße Rechnung...).

Und sofern keine anderen Ausschlussgründe (z.B. vorsteuerschädliche steuerfreie Umsätze seitens der UG, Kleinunternehmer etc.) vorliegen.

Meine Frage ist jetzt, ob das Finanzamt diese 190€ Vorsteuer irgendwann wieder von mir zurückverlangt, weil z.B. das Unternehmen nicht gut läuft und die Umsätze ausbleiben und somit kein Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 190€ an das Finanzamt zurückfließt.

Nein.

Die Vorsteuer zurückzahlen müsstest du nur in Fällen, wo sich die Bemessungsgrundlage ändert (etwa weil z.B. der leistende Unternehmer seinen Umsatz rückgängig macht) oder wenn sich bei dir die Nutzungsverhältnisse (z.B. von steuerpflichtigen Umsätze auf steuerfreie Umsätze) ändern.

Aber davon gehen wir jetzt mal nicht aus, sodass du die Vorsteuer nicht zurückzahlen brauchst.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Abgeschl. Studium zur Dipl. Finanzwirtin und berufl. tätig

Nein, die Vorsteuer wird nicht zurückgefordert, wenn das Unternehmen schlecht läuft.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt vorliegt. Das Unternehmen muss natürlich grundsätzlich zum Abzug von Vorsteuern berechtigt sein, d. h. die Leistung darf (grob gesagt) nicht zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden. Ob tatsächlich ein Umsatz generiert wird, steht insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft nicht zur Debatte.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Diplom-Finanzwirt, Betriebsprüfer seit >20J.

Wenn das Gerät für das Unternehmen erworben wurde und das Unternehmen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt und auf den eigenen Rechnungen ausweist ist ein Anspruch auf Vorsteuerabzug berechtigt.

Dieser Anspruch wird durch das FA später nicht zurückgefordert, da die Erklärungen und Festsetzungen sich nur auf das jeweilige Geschäftsjahr beziehen.


Giota210  20.05.2024, 20:41

Das ist falsch. Der Weiterverkauf ist keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Ich brauche nur als Unternehmer von einem anderen Unternehmer einen Gegenstand FÜR MEIN UNTERNEHMEN zu erwerben (Die Rechnung lasse ich jetzt mal außen vor, ist aber auch Voraussetzung).

Das kann auch irgendein Arbeitsmittel für mich sein, die ich z.B. für mein Büro brauche oder ein betrieblicher PKW.

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Nein, nicht wenn nur wenig Umsätze erzielt werden.

Es gibt den § 15a UStG. Dieser würde greifen wenn man einen Gegenstand z.B. statt für steuerpflichtige Umsätze, für steuerfreie Umsätze verwendet.

Die 190 € würden wegen der Grenze des § 44 (1) UStDV aber sowieso nie zurückgefordert werden.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im Studium zum Dipl.-Finanzwirt: deshalb auch ohne Gewähr!