Das Login über Handy-Verifikation ist/war seit gestern Abend gestört und einige andere Dienste auch. Es ging wohl nur mit Zertifikat. War eine Supportmeldung heute früh bei uns intern. Wie der aktuelle Stand ist, kann ich leider nicht sagen.

Zu allem übrigen siehe Mungukun.

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Selbstverständlich kannst Du die Angelegenheit auch schriftlich klären. Via elster, E-Mail, Brief. Bevorzugt via elster. Und ja, Du hast Recht, dies hat den Vorteil, dass man auch gleich Nachweise beifügen kann.

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Rechnerisch sollte es keinen Unterschied machen, vorausgesetzt, Du scheidest die Anteile für die Instandhaltungsrücklage aus bzw. erfasst die aus der Rücklage gezahlten Kosten zusätzlich.

Es kann zu vermehrten Rückfragen seitens des FA führen, wenn die Positionen nicht zumindest grob aufgeschlüsselt sind, da eine einzelne Summe eben nicht nachvollziehbar ist. Und schon wegen des eigenen Überblicks bzgl. Instandhaltungsrücklage würde ich dazu raten, die Werte aufzuschlüsseln.

Ganz davon abgesehen, dass für die BK-Abrechnung ein Einzelausweis ohnehin nötig ist, wie hier schon mehrfach erwähnt. Es sei denn, Deine Wohnung ist in der Mietsonderverwaltung und die Abrechnung macht der Verwalter. Dann interessiert Dich das natürlich nicht.

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Eine verfristet abgegebene Erklärung kann mit einem Verspätungszuschlag geahndet werden. 152 AO

Bei nur wenigen Tagen ist das eine Ermessensentscheidung. Man kann sich nicht darauf berufen, dass es nur wenige Tage sind.

Besser ist, noch Fristverlängerung zu beantragen. Das geht per Elster oder telefonisch oder schriftlich/E-Mail. Allerdings gibt es kein Recht darauf, dass diese auch gewährt wird.

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Ja, nach § 88 AO ist das zulässig.

Ob die durch die Belege gewonnenen Erkenntnisse in einem geänderten Bescheid berücksichtigt werden dürfen bzw. ob der bereits erlassene Bescheid überhaupt geändert werden kann, bestimmt sich nach den §§ 172 ff. AO. Erging der Bescheid nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist eine Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist problemlos möglich.

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So wie "only cash" nicht pauschal heißt, dass hinterzogen wird, bedeutet Kartenzahlung nicht, dass nicht hinterzogen wird. Es ist nun einmal keine Pflicht, unbare Zahlungsmethoden anzubieten und tatsächlich aus betriebswirtschaftlichen Gründen teilweise nicht gewollt bei kleineren Betrieben. Andersherum lässt sich im Zweifel auch ein Bankkonto an der Steuer vorbei nutzen.

Das Störgefühl wird größer bei "heute keine Kartenzahlung". Auf einem Beleg zu bestehen ist immer eine gute Idee.

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Die gezahlten Stückzinsen sind in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf einzustellen. Dazu kommt der Verlust aus Optionsgeschäft, macht insg. 1.400,00 im Verlusttopf.
Der Aktienfonds wird nur in Höhe von 70 % = 840 besteuert. Diese können mit dem Verlustverrechnungstopf verrechnet werden, bleiben 0 und im Topf 560 übrig.
Von den Zinsen in Höhe von 1.560 sind wiederum 560 zu verrechnen, bleiben 1.000 zu versteuern, macht KESt von 250,00 zzgl. Soli, in Summe mit Deinen 50 von oben 300 KESt.

Der Sparerfreibetrag ist mit Pos. 2 aufgebraucht und bleibt 0.

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Als ich die Frau darauf aufmerksam gemacht habe, hat sie gesagt, dass die Kasse auf 19% angestellt ist und das sie nix daran ändern kann

Für das Bedienpersonal wird das auch so stimmen. Die Kasse ist dann halt falsch eingestellt. Das ändert aber nichts am Endkundenpreis. Der ist immer brutto.

Die berühmte Frage bei Mc D "zum mitnehmen" bewirkt ja auch nicht, dass der Kunde weniger bezahlt. Es bleibt beim Mäc nur mehr hängen, weil er nur mit 7 % versteuern muss.

Und wie anTTraXX schon schrieb, wenn auf dem Bon 19 % stehen, dann muss das auch abgeführt werden. Im Endeffekt behumst sich der Laden selbst.

Möglicherweise will man diversen Schwierigkeiten beim Liefern von Essen aus dem Weg gehen und sagt sich, dann weist man grundsätzlich 19 % aus, da kann das FA nicht meckern.

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Anzeigen kannst Du, was immer Du willst, wann immer Du willst. Du selbst läufst maximal Gefahr, jemanden falsch zu beschuldigen.

Ob ein Straftatbestand bereits verwirklicht ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sollte eine Jahressteuererklärung dafür erforderlich sein, kann der Tatbestand vor Ablauf der Erklärungsfrist bzw. vor tatsächlicher Einreichung der Erklärung kaum verwirklicht werden. Das bedeutet, dass eine vorher gemachte Anzeige bis dahin nicht verfolgt werden kann.

Falls Du sachdienliche Hinweise hast, darfst Du sie gern mitteilen. Pauschale Vorwürfe werden zwar entgegen genommen, führen allgemein aber nicht zu entsprechenden Ermittlungen.

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Die berufliche Veranlassung eines Umzuges bei einem Zusammenzug ist für jede Person gesondert zu beurteilen. Es darf nur derjenige Kosten geltend machen, dessen Umzug beruflich veranlasst ist. Im genannten Fall also nicht für die Freundin.

Die Pauschale für "weitere Personen" kann nur angesetzt werden, wenn eine häusliche Gemeinschaft nach dem Umzug fortbesteht. Im genannten Fall hat aber vor dem Umzug keine häusliche Gemeinschaft bestanden.

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DDP Versand aus China und Finanzamt?

Hallo zusammen,

ich bin Kleinunternehmer nach §19 UStG und bestelle regelmäßig Ware aus China (über Alibaba). Der Versand erfolgt DDP (Delivered Duty Paid), d.h. der Verkäufer bzw. dessen Spediteur kümmert sich um Zollabwicklung, Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und alle anderen Importkosten. Ich erhalte von meinem Lieferanten nur eine Rechnung, auf der folgende Posten stehen:

  • Kosten der Ware
  • Versandkosten (DDP)

Sonstige Dokumente wie Zollbescheide, Einfuhrbelege oder Nachweise über gezahlte EUSt erhalte ich nicht. Auf Nachfrage beim Lieferanten hieß es, dass er selbst diese Unterlagen nicht hat, da der von ihm beauftragte Spediteur die Abwicklung übernimmt. Der Spediteur kalkuliert alle Importkosten + Marge, sodass ich als Käufer diese Details nicht kenne.

Nun meine Fragen:

1. Muss ich dem Finanzamt im Rahmen meiner Buchhaltung/Zusammenfassenden Meldung (oder bei einer späteren Betriebsprüfung) Unterlagen wie Zollbescheide oder EUSt-Nachweise vorlegen können – auch wenn ich DDP bestellt habe?

2. Reicht in meinem Fall die Alibaba-Rechnung mit DDP-Vermerk und der Zahlungsnachweis (z. B. Überweisung, PayPal, Kreditkartenabrechnung) aus?

3. Falls das Finanzamt die Zoll- und EUSt-Belege fordert: Gibt es für mich als Kleinunternehmer eine Möglichkeit, diese zu erhalten (z. B. beim Spediteur oder Zoll)? Oder fällt das durch DDP komplett in die Verantwortung des Verkäufers?

4. Gibt es hier praktische Erfahrungen von anderen Kleinunternehmern, die auch per DDP importieren? Gab es Probleme beim Finanzamt?

Mir ist bewusst, dass DDP den Vorteil hat, dass ich mich um Zoll & Co. nicht kümmern muss. Aber ich möchte sicherstellen, dass ich im Falle einer Prüfung alle notwendigen Nachweise habe.

Danke für eure Hilfe!

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"Geliefert verzollt" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen und hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen.

DDP stellt die Maximalverpflichtung für den Verkäufer dar. (Information auf der Website www.zoll.de)

Vorgenannten Informationen ist zu entnehmen, dass die eigentliche Lieferung im Inland stattfindet. Der Verkäufer trägt sämtliche mit der Einfuhr verbundenen Kosten. Diese werden Dir mit ziemlicher Sicherheit in den Versandkosten einberechnet, aber Du hast mit dem Vorgang selbst gar nichts zu tun. Ergo bist Du auch nicht in der Pflicht, irgendwelche Nachweise zu liefern. Bei einer Einfuhr würde sich das Finanzamt ohnehin nur für Nachweise bezüglich der EUSt interessieren, diese kannst Du bei DDP aber nicht geltend machen, da Du sie nicht getragen hast. Die Versandkosten stellen ganz normal Anschaffungskosten der Ware dar. Den zollrechtlichen Vorgang prüft das FA nicht.

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Und fehlt der Erbschaftssteuer mit 70% Ablehnung im Volk nicht die demokratische Legitimation?

Was m. E. eine direkte demokratische Beteiligung voraussetzen würde. Diese gibt es hier aber nicht, da Gesetze vom Bundestag beschlossen werden. Sofern dieser demokratisch gewählt wurde, spielt es dann keine Rolle mehr, was der Souverän will - der muss nicht gefragt werden.

Dass es unklug sein kann, gegen einen wie auch immer geäußerten Mehrheitswillen des Volkes zu handeln, merken die Parlamentarier ggf. bei der nächsten Wahl. Aber so wie es gerade ausschaut in D, ist das irgendwie alles ziemlich egal.

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Sofern das Kind noch minderjährig ist, kann ein Mietvertrag nicht ohne weiteres zustande kommen, da die Eltern als gesetzliche Vertreter nicht mit sich selbst einen Vertrag schließen können. Ergo fallen Mieteinkünfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus.

Ist das Kind volljährig, wäre für die Annahme von Mieteinkünften immer noch ein Mietverhältnis nötig. Sprich, das Kind nutzt einen Bereich der Wohnung in der Art und Weise, dass es die übrigen Personen von einer Mitbenutzung (und Mitbestimmung) ausschließen kann. Alles weitere hängt dann von der Höhe des "Kostgelds" ab.

Sofern das Kostgeld lediglich einen Anteil an den übrigen Kosten wie Betriebskosten (inkl. Internet) und Verpflegung abdeckt, sehe ich kein Mietverhältnis und damit auch keine steuerpflichtigen Einkünfte.

In keinem Fall könnte das Kind selbst die Ausgaben steuerlich geltend machen, da es sich hierbei um Kosten seiner Lebensführung handelt. Der gegen die Eltern ggf. noch bestehende Unterhaltsanspruch ist bei diesen durch Kindergeld/Kinderfreibetrag abgegolten.

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Nicht als Betrüger im strafrechtlichen Sinn, dies wäre dann Steuerhinterziehung, was ebenfalls einen Straftatbestand darstellt. Vorausgesetzt, die Person zahlt vorsätzlich zu wenig Steuern.

Die Ausschöpfung legaler steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist nicht strafbar, allenfalls ggf. moralisch verwerflich.

Sprich: nicht jeder, der keine oder wenig Steuern bezahlt, obwohl er aus landläufiger Sicht ein entsprechend hohes Einkommen hat, macht sich strafbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, hier entsprechend einzuwirken.

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Die Umsatzsteuer wird in Deutschland im Rahmen eines "Allphasen-Netto-Systems mit Vorsteuerabzug" erhoben.
Das bedeutet, dass im Grundfall die USt beim Unternehmer ein durchlaufender Posten ist (zumindest beim Bilanzierer).

Unternehmer A erbringt eine Leistung an Kunden und bekommt von diesem den Nettobetrag zzgl. USt bezahlt. Diese USt führt Unternehmer A an das Finanzamt ab.
Um die Leistung erbringen zu können, musste A seinerseits Leistungen von Unternehmer B beziehen. Er zahlt also den Netto-Betrag zzgl. USt an B und darf sich die gezahlte USt als Vorsteuer vom Finanzamt wiederholen. Bei A (und ebenso bei B) läuft die USt nur durch. Wirtschaftlich getragen wird sie vom Kunden.

Von diesem Grundsatz ausgehend siehe weiter bei anTTraXX.

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Ich verstehe recht genau, was Du meinst. Du kannst die Angelegenheit anzeigen, namentlich oder anonym.

Ohne weitere Anhaltspunkte, dass tatsächlich Steuern verkürzt werden, wird noch kein Ermittlungsverfahren aufgenommen. Aber was sehr wahrscheinlich passieren wird, ist eine sog. Kassennachschau. Abhängig von deren Ergebnis wird man dann weitersehen.

Ein Störgefühl hätte ich bei dem, was Du berichtest, auch. Allerdings nicht aufgrund der Tatsache, dass die Betreiber Dir unsympathisch sind, sondern wegen des andauernd "aktuell nicht funktionierenden" Kartenlesegeräts. Da niemand verpflichtet ist, Kartenzahlung anzubieten, könnte man einfach auch darauf hinweisen, dass nur Barzahlung möglich ist.

Unfreundlichkeit wäre für mich kein Kriterium, die Ermittlungsbehörden "aufzuhetzen". Aber mit Petzen hat das am Ende auch nichts zu tun. Jeder, der seine steuerlichen Pflichten erfüllt, hat Anspruch darauf, dass es andere ebenso tun.

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siehe Giota

Ergänzend möchte ich dem Nachbarn die Handreichungen seines Bundeslandes zur Vereinsbesteuerung ans Herz legen. Hierzu bitte einmal googeln bzw. auf der Seite des betreffenden Finanzministeriums schauen, es gibt da sehr hilfreiche Broschüren zum Download bzw. auch gedruckt.

hier einige Beispiele (die Inhalte sollten weitestgehend identisch sein):

https://fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Publikationen/18180717_FM_Steuertipps_fuer_Vereine.pdf

https://www.finanzamt.nrw.de/vereine-und-steuern

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Vereine/

und für allgemeine Informationen:

https://deutsches-ehrenamt.de

https://www.vereinswelt.de

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