Es wäre deutlich einfacher zu rechnen, ja :D
Das Beispiel ist ein bisschen, nun ja. Wenn der Händler für 119 EUR einkauft, die 19 EUR Vorsteuer abzieht, dann für 119 EUR verkauft und die 19 EUR USt abführt, hat er netto immer noch keinen Gewinn gemacht, einfach weil er für denselben Preis verkauft wie er einkauft. Was soll das also?
Und ja, ein Autohändler wird im Zweifel weniger für die Kiste bezahlen wollen beim Ankauf, wenn man auf den Marktpreis abstellt. Denn er muss ja seine ganzen Kosten irgendwo abbilden und er weiß ja auch, wie viel er am Ende verlangen kann. Insofern ist es schon richtig, dass man privat zu privat ggf. mehr bekommen kann. Wobei da wiederum keine Gewährleistung drauf ist.
Richtig ist, dass die Umsätze in D nicht steuerbar sind, weil der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG in der Schweiz liegt.
13b UStG kann dann schon mal gar nicht gelten, weil dieser sich auf Inlandsumsätze bezieht. Worauf sich Yungblud008 (oder vermutlich eher ChatGPT) hier bezieht, ist die Meldepflicht für 13b-Ausgangsleistungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie die Tatsache, dass aufgrund der USt-Harmonisierung innerhalb des EU-Binnenmarkts alle Teilnehmerländer eine dem 13b entsprechende Regelung haben. Für diese Leistungen ist klar, dass Reverse-Charge im Empfängerland gilt und der leistende Unternehmer sich nicht weiter kümmern muss. Er muss nur die sonstigen Leistungen nach § 18a Abs. 2 UStG per ZM melden. Die Angabe in der USt-Voranmeldung/Erklärung dient dann zum Abgleich dieser Meldedaten.
Für Dich trifft das genannte nicht zu, da wir es mit einem Drittland zu tun haben. Welche Pflichten dort zu erfüllen sind, muss der Unternehmer jeweils selbst in Erfahrung bringen. Also bitte nicht denken, weil der Umsatz hier nicht steuerbar ist, bist Du schon fertig damit. Es kann nämlich gut sein, dass Du Dich im anderen Staat registrieren lassen musst.
Für die Schweiz habe ich das hier gefunden: https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/umsatzsteuerregeln-in-der-schweiz-fuer-auslaendische-unternehmen/schweiz-auslaendische-firmen-vermehrt-in-der-mwst-pflicht_190_504066.html
(Haufe nutzt die Finanzverwaltung, die Seiten sind vertrauenswürdig.)
Da Du wohl ausschließlich an Unternehmer leistest, scheint es für Dich kein Problem zu geben. Ich würde mich dennoch an Deiner Stelle diesbezüglich schlau machen. Evtl. gibt ja Epic Games selbst Hinweise dazu.
Die Umsätze sind (zutreffend) unter der Rubrik "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu erklären, allerdings ist es in der aktuellen Voranmeldung die Zeile 36 (Kennziffer 45).
In der USt-Jahreserklärung für 2024 wäre es die Zeile 75
Rassismus ist hier absolut nicht zu befürchten. Es geht um die rein steuerliche Ansässigkeit. Das Formular ist Standard für jeden, der eine neue Geschäftsbeziehung zu einem Kredit- oder Finanzinstitut anstrebt, ungeachtet seiner persönlichen Herkunft.
https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Selbstauskuenfte/CommonReportingStandard/commonreportingstandard_node.html
§ 37 EStG für die Einkommensteuer
§ 18 UStG für die Umsatzsteuer
§ 19 GewStG für die Gewerbesteuer
Vorauszahlungsbescheide für künftige Zeiträume werden in der Regel mit dem Steuerbescheid verbunden. Anfängliche Vorauszahlungen werden nach den Angaben im Fragebogen festgesetzt.
Ich verweise auf die Antwort von anTTraXX zu Deiner anderen Frage von heute https://www.gutefrage.net/frage/kann-man-mit-anderen-mitunternehmern-ein-unternehmen-fuehren
Die Antwort ist dieselbe. Wenn sich mehrere natürliche und/oder juristische Personen zusammentun, um einen gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zweck zu erreichen, dann entsteht eine Gesellschaft. Entweder durch entsprechenden Vertrag, hier kann man aus verschiedenen Rechtsformen wählen. Oder durch konkludentes Handeln, dann ist es automatisch eine GbR.
Sicher kann er das. Und wenn der Mietvertrag fremdüblich ausgestaltet ist, gibt es auch steuerrechtlich kein Problem. Falls nicht, hätten wir eine Nutzungsentnahme.
Eine Betriebsaufspaltung funktioniert andersherum. Ein Gesellschafter besitzt ein Grundstück, das er an die Gesellschaft vermietet. Wenn es eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, entsteht eine sog. Betriebsaufspaltung mit der Folge, dass die Vermietungseinkünfte der Gewerbesteuer unterliegen, weil der Geser dann nämlich einen Gewerbebetrieb hat.
Besteht die OHG(/KG) nur aus natürlichen Personen bzw. ist mindestens eine natürliche Person Vollhafter, so besteht keine Offenlegungspflicht für die Jahresabschlüsse. Zudem gibt es für die zu erbringende Einlage keinen Mindestbetrag wie bei der GmbH.
Aus einer OHG kann man entnahmefähige Gewinne ohne Ausschüttungsbelastung entnehmen, da sie bereits mit dem persönlichen Steuersatz versteuert sind. Bei einer GmbH ist KapErtrSt fällig und eine Ausschüttung benötigt einen Gesellschafterbeschluss, man ist also auf die übrigen Gesellschafter angewiesen.
Das fällt mir spontan ein. Es mag sicher noch mehr Gründe geben.
Hierzu 25a.1 UStAE, Abs. 8 Bemessungsgrundlage: 1Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert, ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen. 2Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands angefallen, also nicht im Einkaufspreis enthalten sind, z. B. Reparaturkosten, mindern nicht die Bemessungsgrundlage.
Ohne aktuell einen Kommentar zu Rate ziehen zu können, interpretiere ich Satz 1 so, dass die Versandkosten im Einkaufspreis enthalten sind. Anderenfalls ergäbe der Satz 2 weniger Sinn. Zu Nebenkosten bei Erwerb ist sonst nichts explizit ausgesagt.
In Deinem Fall nimmst Du also den Gesamtrechnungsbetrag und teilst ihn auf die einzelnen Gegenstände auf.
noch ein allgemeiner Hinweis zu 25a: sollte die Differenz einmal negativ sein, dann ist die Bemessungsgrundlage 0,00 - negative Differenzen darf man also nicht verrechnen (25a.1 Abs. 11 Satz 3 UStAE)
1) Versteht das jemand, der nicht vom Fach ist?
Auch jemand, der vom (Steuer-)Fach ist, muss sich hier speziell einlesen, wenn das nicht gerade Tagesgeschäft ist.
Hintergrund ist die Änderung in der Besteuerungssystematik des InvStG. (vor 2017 / ab 2018)
2) Wieso muss ich die Summe selber abziehen - hat es einen tieferen Sinn, dass diese nicht schon abgezogen wurde?
Ich kann vorerst nur vermuten, dass es mit besagter Änderung zu tun hat. Wird in der Steuerbescheinigung angegeben, in welcher Zeile die Werte zu erfassen sind? Ich tippe die immer stur ab.
Hier wäre eine Erläuterung, falls das Beispiel Deinen Fall trifft:
https://www.haufe.de/id/beitrag/einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-12426-verkauf-von-investmentfonds-bestandsgeschuetzte-alt-anteile-HI12081488.html
Gerne Rückmeldung.
Pro-Tipp: Wenn eine gesuchte Firma eine Firmen-Website hat, hat sie, so sie seriös ist, auch ein Impressum. Da finden sich die gesuchten Informationen.
Die Einmalzahlung bei Vertragsunterzeichnung ist definitiv eine grds. steuerpflichtige Einnahme. Wenn es nicht schon als Pachtvorauszahlung zu werten ist, dann ist es eine sonstige Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG. (Diese wären bis 256,00 EUR nicht steuerpflichtig. Die Summe dürfte meiner Erfahrung nach aber darüber liegen.)
In der Regel sind dies Zahlungen für die Sicherung der Grundstücke durch die Windparkbetreiber, da die Projektvorlaufzeiten immer noch sehr lang sind, also die Zeit, bis der Bau der WEA genehmigt ist. Es ist aber wichtig für die Betreiber, dass sie die benötigten Flächen dann auch zur Verfügung haben. Die Zahlung wird also geleistet, damit der Pachtvertrag zustande kommt. Am ehesten dann eben eine sonstige Einnahme. Zu erklären in der Anlage Sonstige.
Thomas/Heinrich Mann
Erich Kästner
Remarque
Der Graf von Monte Christo
Robinson Crusoe
Hemingway
Dickens
Jack London
Robert Merle (Die geschützten Männer)
Brave New World
Edgar Allan Poe
Agatha Christie
Der Schimmelreiter
Christa Wolf
Nackt unter Wölfen
Die Blechtrommel
Märchen von Grimm/Andersen/Hauff
Wenn es ein wenig surrealistisch sein darf: Murakami
Da bin ich ganz bei maria38000. Je nach persönlicher Neigung und Möglichkeiten.
Ich z.B. habe nach dem Durchlauf bei der Fahndung für mich entschieden, dass das nichts für mich ist, weil ich da mit dem komplexen Steuerrecht weniger zu tun haben werde. Ich bin schon ewig Außenprüfer und finde die Tätigkeit noch immer sehr spannend und anregend. Man bleibt ein bisschen an den Leuten dran, erfährt mehr vom "wahren Leben" und kommt im Grunde mit allen möglichen Gestaltungen und Normen in Berührung. Allerdings muss man das eben auch wollen: draußen allein in der Konfrontation, mit ständig wechselnden Bedingungen. Eher nichts für Leute, die gern alles immer gleich haben wollen bei der Arbeit (was keine Bewertung ist, sondern eben persönliche Präferenz).
Davon abgesehen könnte ich mir Rechtsbehelf noch vorstellen, weil ich es gern mag, in rechtliche Details einzutauchen.
PG-Veranlagung kann auch total interessant sein. Und komplex. Was nicht heißt, dass man nicht auch bei den Veranlagungen Sonstige oder KSt glücklich werden kann. Oder in der Erhebung, Kasse, Haftung... Kommt eben wirklich auf jeden selbst an.
Steuervollziehung/-vollstreckung ist dasselbe. Ermittlungsbeamter setze mit Fahndung gleich.
Nein, wegen § 20 Abs. 6 EStG:
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
Verluste aus Kapitalvermögen haben einen bzw. mehrere gesonderte Verrechnungskreise, die Verrechnung mit anderweitig erzielten Gewinnen ist ausgeschlossen.
Grundsätzlich geht es hier sehr wahrscheinlich gar nicht um die Frage der Einkunfts- resp. Gewinnerzielungsabsicht (weil anTTraXX speziell darauf verwies), sondern eher um folgendes:
Eine private Eigennutzung ist eine Nutzungsentnahme. Für die entsprechende Zeit sind die anteiligen Kosten (Betriebskosten, Finanzierungskosten, AfA etc.) eben der privaten Lebensführung zuzurechnen und ergo nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig. Demnach ist es sehr wohl von Belang, wie viele Tage die FeWo zur Fremdvermietung zur Verfügung stand und wie viele Tage diese selbst genutzt wurde.
Daher ist die Frage des FA zunächst einmal vollkommen normal, da es auf den ersten Blick unglaubwürdig erscheint, wenn man sein eigenes Ferienhaus nicht selbst zu Erholungszwecken benutzt. Bei Dir kommt nun noch der Punkt dazu, dass Du der Auffassung bist, Deine Aufenthalte seien vorwiegend betrieblich veranlasst, weil sie der Erhaltung der Wohnung dienen.
Ich bin 1. selbst Betriebsprüfer und hätte solch einen Sachverhalt ggf. zu prüfen und habe 2. ebenso eine Ferienwohnung, die durch einen Verwalter betreut wird, ich habe also grundsätzlich dasselbe Problem.
Jetzt soll ich aber zusätzlich jeweils 2 Mietverträge pro Internetportal (das sind 10 verschiedene x 2), die Abrechnungen der Portale (die ich nicht habe, weil das der Verwalter macht), die Staffelungen der Preise u.a.m. einreichen. Die Preise wiederum sind gar nicht gestaffelt, weil das automatisiert je nach Angebot und Nachfrage sehr variiert. Ich muss das alles der Sachbearbeiterin erstmal erklären, weil sie sich offenbar nicht mit der Ferienhausvermietung auskennt, das ist ein enormer Aufwand.
Hier kann man sicher unterschiedlicher Meinung sein, grundsätzlich bestimmt jedoch das Finanzamt Art und Umfang der Prüfung, vgl. § 88 Abs. 2 AO:Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
Aus welchen Gründen auch immer die Sachbearbeiterin sich dafür entschieden hat, hier genauer nachzufragen, vermag ich nicht zu sagen. Was ich aber sagen kann, dass sie dazu berechtigt ist. Dass die Dinge, die sie anfordert und erfragt, von Dir ggf. aus tatsächlichen Gründen nicht vorgelegt werden können, ist zwar bedauerlich, jedoch werden die Fragen seitens des FA sehr wahrscheinlich so gestellt, wie sie denken, den Sachverhalt am schnellsten aufklären zu können. Und da sie ihn eben nicht kennen, kann das auch mal ein wenig daneben gehen. Ziehe bitte in Betracht, dass es nicht darum geht, Dich persönlich zu ärgern. (Kann ich natürlich leider nicht vollumfänglich ausschließen, aber ich gehe nicht in erster Linie davon aus. Bedenke bitte auch immer die Sache mit dem "wie es in den Wald hinein..." - ich will hier gar nichts unterstellen, möchte nur darauf hinweisen.)
Was kannst Du nun tun?
- dem FA die Angelegenheit verständlich erklären - darum kommst Du wohl nicht herum, auch wenn es aufwendig ist
- würde ich an Deiner Stelle, wenn ich meinen eigentlichen Urlaub anderswo verbracht habe, dies schlicht angeben und nachweisen, denn so kannst Du am ehesten beweisen, dass Du nicht in Deiner Ferienwohnung warst. Das FA interessiert hierbei gar nicht, wo Du überall schon Urlaub gemacht hast, sondern dass Du diesen eben woanders verbracht hast.
- kann es auf eine gewisse Verständigung hinauslaufen. Es ist nun einmal schlicht unglaubwürdig, wenn Du Dich in Deiner Ferienwohnung aufhältst und dies zu 100% betrieblich sein soll. Ggf. kann man sich hier auf einen gewissen Anteil privater Nutzung und einen weiteren Anteil betrieblicher Nutzung zu Erhaltungsmaßnahmen einigen. Versprechen kann ich dies nicht.
Man bekommt das Geld aus einer KG technisch immer nur durch eine Entnahme heraus, sofern es nicht für Leistungsbeziehungen gezahlt wird (dann i.d.R. Sonderbetriebseinnahmen der Geser). Eine Gewinnausschüttung analog einer GmbH gibt es nicht.
Zu beachten ist, dass insbesondere der Kommanditist ein eingeschränktes Entnahmerecht hat. Bei Verlusten sind diese nämlich erst durch Gewinne zu decken. Nur wenn die eingeforderte Einlage voll eingezahlt und keine Verluste zu decken sind, darf der übersteigende Betrag entnommen werden. Alles weitere regelt ggf. der Vertrag.
Beachte weiterhin, dass dies eine handelsrechtliche Forderung ist und auch handelsrechtlich Abschreibungen anzusetzen sind. Für Deine Überlegungen spielen also nur steuerliche Sonderabschreibungen eine Rolle, die üblichen AfA beeinflussen auch Dein "betriebswirtschaftliches" Ergebnis.
Kann man ein Unternehmen mit anderen natürlichen Personen zusammen führen?
Ja, in Form einer Gesellschaft, siehe Mungukun.
Kann man ein Unternehmen mit einem anderen Unternehmen zusammenführen?
Ja, hier gibt es verschiedene Wege nach dem Umwandlungsgesetz. (Spaltung zur Aufnahme, Verschmelzung, Ausgliederung zur Aufnahme, Vermögensübertragung)
unter der Voraussetzung, dass die ausl. KapG in D keine Betriebsstätte unterhält:
Grundsätzlich ja nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 e) EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG u. R 8.1 KStR. Einschränkend, soweit nach DBA das Besteuerungsrecht im (Wohn-)Sitzstaat des Veräußerers verbleibt, was wohl der Regelfall ist. Sofern D das Besteuerungsrecht behält, ist 8b KStG anzuwenden, was zu einer 100%igen Steuerfreiheit führt, da 8b (3) Satz 1 nicht anwendbar sein soll wegen des Zusammenhangs mit 17 EStG. (Letzteres ist Kommentarmeinung.)