siehe Giota

Ergänzend möchte ich dem Nachbarn die Handreichungen seines Bundeslandes zur Vereinsbesteuerung ans Herz legen. Hierzu bitte einmal googeln bzw. auf der Seite des betreffenden Finanzministeriums schauen, es gibt da sehr hilfreiche Broschüren zum Download bzw. auch gedruckt.

hier einige Beispiele (die Inhalte sollten weitestgehend identisch sein):

https://fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Publikationen/18180717_FM_Steuertipps_fuer_Vereine.pdf

https://www.finanzamt.nrw.de/vereine-und-steuern

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Vereine/

und für allgemeine Informationen:

https://deutsches-ehrenamt.de

https://www.vereinswelt.de

...zur Antwort

Ich bin grundsätzlich Deiner Meinung, dass es eine datenschutzgerechte Möglichkeit geben sollte, diese Information online abrufen zu können. E-Mail erfüllt die Anforderungen an den Datenschutz nicht, aber via Online-Ausweisfunktion sollte dies in der Tat möglich sein. Es sei denn, man konzipiert das System ganz anders und nutzt die Steuer-ID als Anknüpfungspunkt für sämtliche Online-Verwaltungsfragen. Das wäre nämlich auch eine Möglichkeit. Also Steuer-ID (als einzigartiges Merkmal) plus Online-Ausweis-Funktion als Authentifikation für jede Person.

...zur Antwort

Für die Höhe der Schenkungsteuer ist der Wert im Zeitpunkt des Vermögenszuflusses entscheidend, § 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

Sofern die eigene Besitzzeit zusammen mit der Vorbesitzzeit des Schenkenden 10 Jahre übersteigt, ist der Verkauf auch nicht einkommensteuerpflichtig. Liegt der Verkaufszeitpunkt innerhalb der 10 Jahre nach Erwerb durch den Schenkenden, so unterliegt der Gewinn als Spekulationsgewinn der Einkommensteuer, es sei denn, die Immobilie wurde in den letzten drei Jahren vor Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

...zur Antwort

Auch wenn es vielleicht schwer fällt zu glauben, aber die Finanzverwaltung ist zumindest bei der Annahme von Steuererklärungen digital ganz weit vorn. Mit einer Papier-Erklärung kann ein FA so ohne weiteres gar nichts anfangen, die werden gescannt, so dass sie elektronisch verarbeitet werden können. Die Bearbeitung von Steuererklärungen läuft vollständig digital.

Da die elektronische Einreichung über Elster ein zertifizierter Prozess ist, braucht es keine zusätzlichen Papier-Erklärungen mehr, auf eine Unterschrift kann verzichtet werden.

...zur Antwort

Grundsätzlich gilt eine Einzelaufzeichnungspflicht, 146 AO, die allerdings durch 146 (1) 2 aufgeweicht ist für Betriebe, die kein elektronisches Kassensystem benutzen und Barverkäufe in großer Vielzahl an unbekannte Personen tätigen. Klassischer Imbiss mit offener Ladenkasse.

...zur Antwort

Auf der Rechnung sollte der Patient stehen. Wer die Rechnung dann zahlt, ist ja nicht von Belang für den Rechnungsaussteller.

Die Kosten sind, wie anTTraXX schon schrieb, als agB absetzbar.

...zur Antwort

https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__9.html

Irgendwie müsste es ja beim Zoll gemeldet werden, hier wäre dann wohl Abs. 1 Nr. 2 einschlägig für den Nachweis der Steuerbefreiung.

Wenn das nicht erfolgt ist, dann Pech.

Ach ja, bitte generell beachten: ab 1.000 EUR Warenwert ist ATLAS verpflichtend

...zur Antwort

Es dürften schon sehr viele diese Ausbildung absolviert haben, sonst hätte meinereiner keine Kolleg*innen ;-) XD

Das bedeutet, es ist grundsätzlich machbar. Ob es das auch für Dich ist, kann hier aber leider niemand sagen. Das kommt sehr darauf an, was Dir liegt.
Ein Spaziergang ist es nicht unbedingt und es kann sein, dass Du feststellst, dass Dir das Thema so gar nicht zugänglich ist. Das wäre keine Schande, sondern eben eine sachliche Feststellung.

Ich konnte mir anfangs nicht vorstellen, mir all diese Paragraphen mehr oder weniger merken zu können. Man wächst rein und wirklich nahezu auswendig wissen muss man das alles nur für die Prüfungen (aber natürlich nicht die vollständigen Gesetze, keine Panik). Später im Einsatz sollte man grob wissen, wo man nachschauen muss. Und alles andere kommt mit der Erfahrung.

...zur Antwort

Win-/Mac-/LinHabu

Shareware mit lfd. Support für einmalige Zahlung, man muss ggf. ein bissl frickeln, aber das Forum ist hilfreich, der Entwickler kann auch selbst kontaktiert werden

um lfd. Updates kommt man nicht herum, aber kostet wie gesagt nur einmalig

kann vorab getestet werden, also einfach ausprobieren

...zur Antwort

Mach mal Deine Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer, für die Du schon seit Monaten an dem Referat arbeitest. Damit weißt Du genug, um erfolgreich eine Imbissbude führen zu können.

Aber denk an die drölfzighundert Kontenrahmen, die Du auswendig können musst.

SCNR

...zur Antwort

ergänzend zur Antwort von GutenTag2003:

Wenn wir von einem Steuersatz von 15 % ausgehen (nur mal grob geschätzt), würdest Du auf die 5.000,00 Gewinn 750,00 EUR Steuern zahlen müssen, die wohl noch nicht vorausgezahlt sind.

Wie hoch der Behindertenpauschbetrag ist, wissen wir nicht, der hängt vom GdB ab, den wir nicht kennen. Maximale Minderung des zvE um 2.840,00 EUR bei GdB 100. Wären immer noch 324 EUR Steuern auf den Gewinn.

Bleiben die Werbungskosten, die den 51.000 zuzurechnen sind. Hier wirkt sich nur das aus, was den Betrag von 1.000 EUR übersteigt, da der Pauschbetrag in der Lohnsteuerberechnung schon berücksichtigt ist. Das Arbeitszimmer ist einzurechnen, addiert sich also nicht auf den Pauschbetrag für Werbungskosten.

Die Beiträge zur Riesterrente wirken sich mit maximal 2.100 als Sonderausgaben aus. Somit wäre bei max. GdB und max. Riester der Gewinn von 5.000 neutralisiert. Abhängig von den noch zu berücksichtigenden Werbungskosten (siehe oben) ist eine Steuererstattung von 900,00 EUR sehr im Bereich des Möglichen.

Genaueres kann man nur sagen, wenn man die einzelnen Werte kennt. Und hier findest Du die Angaben in der Steuererklärung:

  • Behindertenpauschbetrag in Anlage Außergewöhnliche Belastungen
  • Riesterrente in der Anlage AV, die Angaben zu den Beiträgen werden elektronisch vom Anbieter an das FA übermittelt
  • Werbungskosten nichtselbständige Tätigkeit in der Anlage N

Zudem sollte das dann auch aus dem Steuerbescheid hervorgehen. Falls da etwas fehlt, wäre eine Änderung innerhalb eines Monats immer noch problemlos möglich.

Um Dir diese Fragen zu beantworten, zahlst Du eigentlich das Geld an Deinen Steuerberater. Sprich, eine solche Erläuterung sollte da inbegriffen sein.

Macht er auch Deine Buchhaltung? Dann zahlst Du ja auch dafür und musst das in die Rechnung einbeziehen. Also im Zweifel nicht nur 50,00 "Gewinn" aus der Steuererstattung.

...zur Antwort

Worum genau geht es Dir denn bei der Steuer? Um die Aufwendungen nach 35a? Dafür gibt es normalerweise eine entsprechende Bescheinigung.

Fakt ist, ein Wirtschaftsplan ist keine Nebenkostenabrechnung. Denn es ist ja erst einmal nur der Plan, der Basis für die Hausgeldzahlungen ist. Wie viele Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, geht daraus nicht hervor. Schon gar nicht die Aufwendungen nach 35a, denn hierfür sind die Rechnungen der Handwerker erforderlich, auf denen der Anteil an Arbeitsleistung ausgewiesen ist. Der steht auch in der Abrechnung in der Regel nicht drin, daher gibt es ja von der Hausverwaltung die Bescheinigung für 35a.

Andere Nebenkosten könntest Du als Mieter ja nur steuerlich geltend machen, wenn das Mietobjekt der Einkünfteerzielung dient, also nicht die Privatwohnung ist, hier max. Arbeitszimmer.

Nochmal: der Wirtschaftsplan nützt Dir gar nichts, egal, ob Einzel oder Gesamt. Es wird eine Betriebskostenabrechnung benötigt bzw. eine Bescheinigung nach 35a. Bei der Betriebskostenabrechnung würde eine Gesamtabrechnung auch nichts nützen, da nicht alle Kosten nach MEA zu verteilen sind. Der eigene Kostenanteil lässt sich also nicht einfach anteilig herausrechnen.

Dein Vermieter muss Dir ja aber eine ordentliche Betriebskostenabrechnung ausstellen. Tut er das nicht, verzichtet er entweder auf eine Nachzahlung (wohl eher unwahrscheinlich) oder Du weißt gar nicht, ob Du nicht eine Erstattung bekämst.

...zur Antwort
Kann man aus einer Bilanz den Gewinn ablesen

Bei Kapitalgesellschaften, die nicht Kleinstkapitalgesellschaften sind, ja. Bei allen anderen nicht zwingend, da das Kapital dann nicht gegliedert werden muss, vgl. 266 HGB.

Wenn aber Jahresüberschuss (= Gewinn) /Jahresfehlbetrag (= Verlust) ausgewiesen sind, dann offensichtlich ja.

Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag

Dies bedeutet, dass zumindest irgendwann ein Verlust entstanden ist, der nicht durch das vorhandene Eigenkapital gedeckt wird. Ob im aktuellen Jahr ein Verlust entstand, sieht man dadurch nicht. Es kann auch ein Gewinn gewesen sein, der die angesammelten Verluste noch nicht kompensiert hat.

Wird der Fehlbetrag stetig höher, kann dies ein Hinweis sein, dass das Unternehmen nicht profitabel ist. Zumindest sollte die Geschäftsleitung überwachen, ob sie insolvenzpflichtig wird. Hierzu sind andere aber aussagefähiger als ich.

...zur Antwort

Die Aufgabenstellung ist sehr wahrscheinlich unvollständig wiedergegeben. Aus den vorhandenen Werten schließe ich folgenden Sachverhalt:

Maschine zu AK 120.000 zum 01.04.2017 erworben, ND 6 Jahre (72 Monate)

Dies passt jedenfalls zu einer jährlichen AfA von 20.000 ausgehend von einem Anfangsbuchwert von 105.000.

Durch die in 2019 erfolgte Teilwertabschreibung ist in 2020 nach der Restwertmethode zu rechnen (RW / RND). Die RND zum 31.12.2019 beträgt 39 Monate, macht bei 59.000 RBW 18.153, etwas zu großzügig abgerundet kommt man auf die 18.000 RW-AfA.

Da in 2021 der TW höher ist als der BW, greift das Wertaufholungsgebot, dies kann jedoch nicht über die fortgeführten AK hinaus, diese liegen bei jährlicher AfA von 20.000 bei 25.000.

Ab 2022 wiederum RW-AfA, diesmal für 15 Monate und dies entspricht ganz genau der eigentlichen AfA, weil wir ja von den fortgeführten AK ausgehen.

Maybe it's a wild guess.

...zur Antwort
Wird auch gefragt wieso man was gekauft

Nur dann, wenn die betriebliche Veranlassung zu ermitteln ist. Ansonsten ist der Unternehmer in seinen unternehmerischen Entscheidungen frei. Heißt, er darf Geld auch "unnütz" ausgeben, solange der betriebliche Anlass gegeben ist. Beschränkungen finden sich immer in den Steuergesetzen, z. B. § 4 Abs. 5 EStG.

wieso man Verträge abgeschlossen hat oder wem die Firma gehört mit dem man Verträge abgeschlossen hat.

Sofern das Geschäft einen Auslandsbezug hat und die Fremdüblichkeit nicht schon offensichtlich ist, ja. Merke: bei Auslandsgeschäften besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Bei allen Geschäftsvorfällen wird besonders dann genau hingeschaut, wenn die Geschäftsbeziehungen unter nahestehenden Personen abgewickelt werden. Hier ist die Fremdüblichkeit zu prüfen. Die Frage nach dem Wieso erübrigt sich hierbei, allerdings wären Fragen nach Inhabern zulässig.

...zur Antwort

2.1 An den teilnehmenden Verkaufsstellen und in teilnehmenden Online Shops der Partnerunternehmen erhalten Sie beim persönlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen eines Partnerunternehmens Gutschriften in Form von PAYBACK Punkten. (payback-AGB)

Eindeutig, oder? Was Du vorhast, wäre m. E. Betrug.

...zur Antwort

§ 2 Abs. 2 GewStG Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften...

Demzufolge dürfte auch eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO bestehen.

Auch eine vermögensverwaltende GmbH unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer, kann diese jedoch durch die sog. "erweiterte Kürzung" (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG) auf Null reduzieren.

...zur Antwort

Im Kaufvertrag wird üblicherweise der Zeitpunkt für den Übergang von Nutzen und Lasten vereinbart. Das bedeutet, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt für alle Kosten aufzukommen hat. 446 BGB

Für Kosten, die bereits vor dem Kauf oder danach entrichtet werden müssen, die jedoch eine Zeitspanne über den Kauf hinweg betreffen, ergibt sich wegen des Übergangs Nutzen und Lasten ein Ausgleichsanspruch desjenigen, der gezahlt hat für die Zeit, die ihm nicht zuzurechnen ist. Beispiel Grundsteuer: der Grundsteuerbescheid ergeht für das laufende Jahr an den Verkäufer, weil die Zurechnung für den Einheitswert immer auf die Verhältnisse 31.12. abstellt. Eine Zurechnungsfortschreibung kann daher immer erst zum nächsten Jahresende erfolgen und somit ergeht auch der Grundsteuerbescheid erst ab dem nächsten Jahr an den Käufer. Sofern nichts abweichendes geregelt ist, ist der Betrag aufzuteilen und anteilig zu erstatten.

siehe auch hier: http://www.erwin-ruff.de/grundsteuer_eigentumswechsel.html

...zur Antwort