

Wie @NeumanDa schon geschrieben hat: Es ändert nichts an der Haltefrist.
Wenn du das innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung (maßgeblich sind die notariellen Kaufverträge) veräußerst, bist du im 23 EStG grundsätzlich drin. Und wenn dein Veräußerungsgewinn 599,99 € übersteigt, wird er versteuert.
Auch eine Firma wird da nichts ändern können. Die Einlage in ein Betriebsvermögen gilt als Veräußerung, wenn du das Grundstück dann innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung verkaufst. Mit den gleichen Rechtsfolgen von oben.
An der Höhe der steuerl. Belastung lässt sich ggf. was machen (durch sogn. "Veräußerungskosten" wie Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Maklergebühren etc. - diese mindern deinen Veräußerungsgewinn).