Was nun daran ungerecht sein soll, bleibt ein Rätsel.

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Ich habe insgesamt 21.500€ an Ausgaben- Rechnungen über Reverse Charge EU 19%.

Das heißt, du schuldest 4.085 € (21.500€ × 19%) an Umsatzsteuer. Dieser Betrag gehört in die Zeile 65 rein.

Gleichzeitig kannst du dir, sofern du diese sonstigen Leistungen für dein Unternehmen bezogen hast, diese 4.085 € als Vorsteuer erstatten lassen --> Zeile 83.

Rechne ich mit den 500€ genau so? Also 19% Vorsteuer ziehen und 19% Steuerschuld?

Nein. Die 500€ sonstige Leistungen hast du an andere ausländische Unternehmer erbracht, sodass das für dich Einnahmen sind.

Die Steuerschuld hierfür geht aber auf die anderen ausländischen Unternehmer über, sodass es in DE für dich gar nicht besteuert wird (nicht steuerbar).

Die 500€ trägst du entweder in Zeile 74 (wenn der öeistungsempfangende Unternehmer im EU Ausland sitzt) oder sonst in Zeile 75 der Umsatzsteuererklärung ein.

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Ist es nicht eigentlich so, dass man die Steuererklärung immer rückwirkend vier Jahre abgeben kann?

Ja, aber nur bei der freiweilligen Abgabe.

Wenn du (aus irgendeinem Grund) verpflichtet bist eine Steuererklärung abzugeben, dann gibt es gesetzliche Fristen (variieren auch, je nachdem ob du steuerlich beraten bist oder nicht).

Für die 2023er Steuererklärung sind die Fristen (ohne Land- und Forstwirtschaft!)

  • Bis zum 02.09.2024 (für steuerlich unberatene Personen)
  • Bis zum 02.06.2025 (für steuerlich beratene Personen)

Wenn das FA dich dazu auffordert, dann wird es auch irgendeinen Grund haben.

Wenn du der Meinung bist, du wärst nicht abgabeverpflichet: Kontaktiere das Finanzamt (telefonisch ober besser sogar schriftlich) und teile mit warum. Dann teilen sie dir auch ggf. mit, warum du ggf. abgabeverpflichtet sein sollst, wenn sie anderer Meinung sind.

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Alle Kosten, die von deinem Betrieb veranlasst sind, sind Betriebsausgaben (egal, ob du die Sachen nun von Privatpersonen kaufst oder nicht).

"Wareneinkauf" ist richtig (Bei EÜR: "Waren,Rohstoffe...").

Also logischerweise kann ich keien Vorsteuer geltend machen in diesem Fall.

Richtig.

Ändert sich die Kategorie vielleicht, wenn ich Rechnungen von Gewerbetreibenden Schuhverkäufern erhalte?

Bei der Gewinnermittlung nicht.

Bei der Umsatzsteuer kannst du dann halt ggf. die Vorsteuer geltend machen, sofern du kein Kleinunternehmer bist oder anderweitige Ausschlussgründe vorliegen.

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Lohnsteuer zahlst du erst ab 1.358€ Brutto.

Du liegst mit dem Ausbildungsgehalt weit darunter, deshalb auch keine Lohnsteuer.

Der Gewinn aus deiner selbstständigen Tätigkeit ist wieder etwas anderes. Dieser wird, zusammen mit deinen Lohneinkünften, in die Einkommensteuererklärung angegeben und versteuert.

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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

Über das Bundeszentralamt für Steuern https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Vergabe_USt_IdNr/vergabe_ust_idnr_node.html#js-toc-entry2

Zunächst muss er sich aber erst beim zuständigen Finanzamt steuerlich erfassen lassen (vorher wird die USt ID vom Bundeszentralamt nicht vergeben).

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Ich hätte eine kurze Frage: Wenn ich im Dezember 2023 ein Gewerbe angemeldet habe und mein Umsatz unter 22.000 € lag, gilt dann für das Jahr 2024 die Kleinunternehmerregelung mit der 50.000 €-Grenze?

Die Voraussetzungen sind

  • Nicht mehr als 22.000€ Umsatz im Vorjahr UND
  • Voraussichtlich nicht mehr als 50.000€ Umsatz im laufenden Jahr

Im Gründungsjahr (2023) ist darauf abzustellen, dass dein Gesamtumsatz aufs Jahr hochgerechnet nicht mehr als 22.000€ beträgt (22.000€/12 = 1.833,33€ mtl.), um die Kleinunternehmerregelung zu beanspruchen.

Was 2024 angeht (sofern du die KUR schon in 2023 beanspruchen konntest):

Du hast im Vorjahr (2023) nicht mehr als 22.000€ Umsatz gemacht. Sofern eine Prognose zu Beginn 2024 nichts darüber aussagen konnte, dass mehr als 50.000€ Umsatz in 2024 anfällt, bist du auch in 2024 Kleinunternehmer.

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Wenn du das Studium machen willst, dann wirst du Diplom-Finanzwirt (Die Finanzwirte sind der mittlere Dienst beim Finanzamt).

wollte ich mich mal in die Materialien reinlesen (Steuerrecht) um mich etwas vorzubereiten. Wie und wo kann man das machen? Habt ihr Quellen online?

Das brauchst du gar nicht (Du wirst Unterricht haben und dort durch die verschiedensten Themen der einzelnen Steuerarten und Verfahrensrecht (AO) begleitet.

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Die fallen unter die "außergewöhnlichen Belastungen" bei der Einkommensteuer und mindern einfach nur dein zu versteuerndes Einkommen (Da sind u.a. alle deine Einkünfte - Lohneinkünfte, Vermietung, Rente etc - drin). und somit dann auch deine Steuerlast.

Wird dieser Betrag direkt an die betroffene Person ausgezahlt, oder wird er anders verrechnet?

Nein, er wird dir nicht ausgezahlt.

Angenommen du hast ohne die außergewöhnliche Belastungen (Behinderteb-Pauschbetrag) ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 50.000€, dann würdest du unter Berücksichtigung dessen (hier 1.140€) ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 48.860€ haben, welches die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer wäre.

Wie viel würde eine Person mit einem GdB von 50 letztendlich erhalten?

Wie bereits geschrieben: Den gibt es nicht ausgezahlt.

Und wie hoch eine Steuererstattung am Ende ausfällt, kann man hier nicht ohne Weiteres sagen, da jeder Fall unterschiedlich ist.

PS: Bedenke, dass nur Menschen mit einem entsprechenden Grad der Behinderung diesen geltend machen dürfen (Er variiert auch, je nach Grad der Behinderung).

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Klingt so, als ob du eine GmbH unterhälst.

Das Prinzip ist Folgendes: Die GmbH erwirtschaftet einen Gewinn. Dieser kann durch entsprechende Gewinnverwendungsbeschlüsse ausgeschüttet werden.

Unter dem Begriff Gewinnvortrag versteht man einen verbleibenden Restgewinn, der nach der Umsetzung des Gewinnverwendungsbeschlusses übrigbleibt. Gewinnvortrag bedeutet, dass dieser Rest vom Gewinn von dir auf die Bilanz für das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist.

Daher auch: Gewinnvortrag des Vorjahres (bei dir zum 31.12. 2022) + Jahresüberschuss/Gewinn des laufenden Jahres 2023 = Gewinnvortrag zum 31.12.2023.

Scheinbar entspricht der in der Bilanz erklärte Gewinnvortrag zum 31.12.2023 nicht dem Wert aus " Gewinnvortrag 31.12.2022 + Gewinn laufendes Jahr 2023". Und das sollst du nun erklären.

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Der Grundfreibetrag ist für die Frage relevant, ob Einkommensteuer anfällt. Liegt dein sogn. "zu versteuernde Einkommen" (wird nach Abgabe einer Steuererklärung vom FA ermittelt), wo alle deine Einkünfte drin sind, drunter, fällt keine Einkommensteuer an. Ansonsten schon.

Zu deiner Frage:

Wenn der Minijob pauschal besteuert wird, dann gehört er in keine Steuererklärung rein.

Wird er aber über die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse 6 = Abgabeverpflichtung zur Steuererklärung), dann ja.

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Ein paar Fragen zur Gewerbeanmeldung?

Hallo, ich möchte ein Gewerbe anmelden um mich etwas beim Thema "Geld verdienen im Internet" auszuprobieren. Es soll nichts Großes werden, ich möchte nur einfach die Möglichkeit haben, hier legal Geld zu verdienen.

  1. Wenn ich es richtig verstehe, sind Kleingewerbe und Kleinunternehmer nicht das gleiche (?). Ein Kleingewerbe hat man automatisch bis zu einem Jahresgewinn von 24.500 Euro und ist von der Gewerbesteuer befreit. Als Kleinunternehmer (freiwillig?) ist man zusätzlich noch von der Umsatzsteuer befreit (bis 22.000 Euro Jahresumsatz). Ist das so richtig?
  2. Muss ich gezielt angeben, dass ich Kleinunternehmer sein möchte, oder bin das auch automatisch? Ich finde im Formular der Gewerbeanmeldung hierzu kein entsprechendes Feld.
  3. Bin ich also als Kleinunternehmer lediglich einkommensteuerpflichtig? Oder vergesse ich andere Steuern?
  4. Zur Einkommensteuer eine vielleicht blöde Frage: Ändert sich hier bei meinem Vollzeit-Hauptjob etwas? Muss ich dort mehr Steuern zahlen, da ich ja aus anderer Quelle mehr Einnahmen habe? Oder werden beide Bereiche separat betrachtet und es kann auch sein, dass ich im Hauptjob z.B. 28% Steuern zahle und vom Gewerbe 14%?
  5. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts dazu, dass ich Nebentätigkeiten melden muss. Dann bekommt es der Arbeitgeber auch nicht mit? Ich möchte nur vermeiden, dass er es aus anderer Quelle erfahren kann.
  6. Würde als Tätigkeitsbezeichnung "verschiedene Internet-Dienstleistungen" reichen oder ist das zu unkonkret?

Vielen Dank im Voraus!

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Wenn ich es richtig verstehe, sind Kleingewerbe und Kleinunternehmer nicht das gleiche (?).

Es ist nicht das Gleiche. Zumal es keine Kleingewerbe gibt (Du hast ein Gewerbe).

Ein Kleingewerbe hat man automatisch bis zu einem Jahresgewinn von 24.500 Euro und ist von der Gewerbesteuer befreit

Nein. Die 24.500€ sind der Freibetrag bei der Gewerbesteuer, bis zu dem keine Gewerbesteuer fällig wird (vorausgesetzt der Gewinn liegt nicht höher). Das heißt nicht, dass du steuerbefreit von der Gewerbesteuer bist. Die Gewerbesteuer beträgt dann halt einfach 0€.

Als Kleinunternehmer (freiwillig?) ist man zusätzlich noch von der Umsatzsteuer befreit (bis 22.000 Euro Jahresumsatz). Ist das so richtig?

Jein. Die Umsatszteuer wird nur nicht erhoben. Eine Steuerbefreiung ist was anderes.

Muss ich gezielt angeben, dass ich Kleinunternehmer sein möchte, oder bin das auch automatisch? Ich finde im Formular der Gewerbeanmeldung hierzu kein entsprechendes Feld.

Das muss gezielt beantragt werden. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Bin ich also als Kleinunternehmer lediglich einkommensteuerpflichtig? Oder vergesse ich andere Steuern?

Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer (Einkommensteuer ist wieder was anderes).

Und nein, so kann man es nicht nennen. Du bist daneben auch umsatz- und gewerbesteuerpflichtig, auch wenn da 0€ bei rumkommt.

Zur Einkommensteuer eine vielleicht blöde Frage: Ändert sich hier bei meinem Vollzeit-Hauptjob etwas? Muss ich dort mehr Steuern zahlen, da ich ja aus anderer Quelle mehr Einnahmen habe? Oder werden beide Bereiche separat betrachtet und es kann auch sein, dass ich im Hauptjob z.B. 28% Steuern zahle und vom Gewerbe 14%?

Nein, so kann man es nicht betrachten.

Deine gewerbliche Tätigkeit hat keine Auswirkung auf deinen Hauptjob und der dazugehörigen Steuerklasse.

In der Einkommensteueterklärung wird alles angegeben (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Dann wird ein "zu versteuerundes Einkommen" vom Finanzamt ermittelt, wo alles zusammen drin ist. Liegt dieses zu versteuernde Einkommen überm Grundfreibetrag (momentan 11.604€), wird Einkommensteuer fällig.

In meinem Arbeitsvertrag steht nichts dazu, dass ich Nebentätigkeiten melden muss. Dann bekommt es der Arbeitgeber auch nicht mit? Ich möchte nur vermeiden, dass er es aus anderer Quelle erfahren kann.

Es gibt kein Gesetz, was dich dazu verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren.

Wenn in deinem Arbeitsvertrag aber eine entsprechende Klausel dazu drinsteht, dann solltest du das natürlich tun - Ist aber hier deiner Aussage nach aber nicht der Fall.

Würde als Tätigkeitsbezeichnung "verschiedene Internet-Dienstleistungen" reichen oder ist das zu unkonkret?

Meines Erachtens ist das schon etwas sehr allgemeingehalten. Kannst du das nicht etwas mehr eingrenzen, mit was du da Geld verdienen möchtest?

PS: Such dir dringend einen Steuerberater und auch ein Gründubgsseminar (Deine Fragen schreien förmlich danach).

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Wie macht man die Aufwendungen für ein Zweitstudium steuerlich geltend, wenn man als Student gar keine Steuern bezahlt?

Wenn du keine Lohnsteuer zahlst, dann bleibt nur ein Verlustvortrag über (Deune Werbungskosten müssen höher als deine Einnahmen sein).

Sonst lohnt sich die Steuererklärung nicht.

Kann man alle Aufwendungen sammeln und dokumentieren und dann geltend machen, wenn man nach dem Studium den ersten steuerpflichtigen Job antritt?

Dokumentieren geht immer, gerade bei Fahrtkosten z.B. ist das durchaus sinnvoll. Für andere Sachen wie Arbeitsmittel z.B. reichen nur Belege (z.B. Rechnungen).

Und du musst nicht warten, bis du den "ersten Job" annimmst. Du kannst die Werbungskosten für das betroffene Jahr (in welchem sie angefallen sind) auch während des Zweitstudiums geltend machen.

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Ich sage es mal so: So wie es da hineinschallt, schallt es natürlich von dort aus auch wieder raus.

Natürlich gibt es da, wie überall, hin und wieder schwarze Schafe. Aber auch beim FA arbeiten ganz normale Menschen, die nur ihrer Arbeit nachgehen und auch nicht immer zwangsläufig auf jeden Cent genau achten.

Als Beispiel jemand hat mal irgendwas kleines verkauft auf ebay was 1 jahr her ist und finde dazu kein Beleg mehr. Hackt das FA drauf rum oder wie ist das?

Und was das hier angeht:

Nicht jeder beliebige Verkauf interessiert dem FA.

Meist handelt es sich bei solchen Verkäufen um Privatverkäufe von (gebrauchten) Sachen des täglichen Gebrauchs, sodass diese Verkäufe gar nicht unter die Besteuerung fallen (Was Anderes gilt natürlich, wenn ein Gewerbebetrieb unterhalten wird!).

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Sind mit dem Steuerjahr 2020 die Steuern von 2019 gemeint oder die von 2020?

Für 2020. Wenn du die Steuererklärung für 2020 machst, gehören da auch die ganzen relevanten Angaben für 2020 rein.

Ich habe es so verstanden, daß es immer 1 Jahr rückwirkend berechnet wird.

Jein.

Du kannst die Steuererklärung für ein Jahr erst frühestens im Folgejahr abgeben (Die Steuererklärung für 2024 bspw. kannst du frühestens ab dem 01.01.2025 abgeben usw.).

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Ich möchte in Bregenz ein Kaffeehas eröffnen

Vorher sollte das in der Nähe von Feldkirch sein und nun Bregenz.

Du weißt gar nicht, was du willst, außer rumtrollen (Tipp: Ein echter liechtensteiner Globalinvestor würde genau wissen, was er möchte). Aber das kennt man ja.

Dort sind viele Touristen.

So wie ich heute...

Und mit dem Kapital wird das von vorne bis hinten nicht ausreichen, aber sei es drum.

Kann ich die Gewinne in meinem Heimatstaat Liechtenstein versteuern ode rmuss ich in Österreich steuern?

Grds. haben dem DBA zufolge ja beide Länder ein berechtigtes Interesse für die Besteuerung.

Ein Land muss die Einkünfte daraus entweder freistellen oder die gezahlte Steuer drauf "anrechnen" lassen (Das steht dann im DBA drin!).

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Die Frage ist, zu welchem Zeitpunkt du die Vorsteuer geltend machen konntest.

Du kannst die dann geltend machen, wenn dein Lieferant dir die Leistung erbracht hat und sobald du eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hast.

Wenn dein Lieferant dir die Leistung im Juli erbracht hat und du da auch die Rechnung erhalten hast, dann musst du die Voranmeldung für Juli dahingehend berichtigen.

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