Wie @NeumanDa schon geschrieben hat: Es ändert nichts an der Haltefrist.

Wenn du das innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung (maßgeblich sind die notariellen Kaufverträge) veräußerst, bist du im 23 EStG grundsätzlich drin. Und wenn dein Veräußerungsgewinn 599,99 € übersteigt, wird er versteuert.

Auch eine Firma wird da nichts ändern können. Die Einlage in ein Betriebsvermögen gilt als Veräußerung, wenn du das Grundstück dann innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung verkaufst. Mit den gleichen Rechtsfolgen von oben.

An der Höhe der steuerl. Belastung lässt sich ggf. was machen (durch sogn. "Veräußerungskosten" wie Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Maklergebühren etc. - diese mindern deinen Veräußerungsgewinn).

...zur Antwort
hieß das nicht wenn man die nie macht dann muss man das nicht machen ?

Wo hast du denn diese Aussage her? Das ist Quatsch.

Sofern bei zusammenveranlagten Ehegatten die Steuerklassenkombi 3/5 beansprucht wird und beide Arbeitslohn erhalten, besteht eine Abgabepflicht für die Einkommensteuererklärung (46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Sonst also nicht.

Und das ist nicht diskrimknierend.

...zur Antwort

Es steht doch drauf:

Einerseits wurden deine gewerblichen Einkünfte (diese 31.526 €) gesondert festgestellt, um sie nachher der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Andererseits wurde ein Verspätungszuschlag (225€).festgesetzt. Das passiert nur dann, wenn du deine Feststellungserklärung deutlich zu spät abgegeben hast (Nach der Abgabefrist) oder auch, wenn du die gar nicht abgegeben hast und deine Einkünfte daraufhin später geschätzt wurden.

Du sollst den Verspätungszuschlag bezahlen.

Verspätungszuschläge sind übrigens keine Strafe, sondern Druckmittel, die dafür sorgen sollen, dass Erklärungen pünktlich abgegeben werden.

...zur Antwort
hier gilt Paragraph 13b Steuerfrei

Das ist eigtl. nicht steuerfrei. In diesem Fall schuldest zwar nicht du die USt, aber dafür der Leistungsempfänger.

Wie du es auf die Rechnung schreibst?

Du bringst einfach die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf die Rechnung.

Und nebenbei erwähnt: Weise keine Umsatzsteuer aus (Netto = Brutto in so einem Fall).

...zur Antwort

Du hast keine steuerfreie i.g. Lieferung, da der Empfänger eine Privatperson ist.

In so einem Fall gilt 3c UStG. Da wird der Ort der Lfg. grds. ins Ausland verlagert ( dort wäre dann auch USt abzuführen). Hierzu kannst du dich entweder beim ausl. FA registrieren lassen oder du nutzt das OSS-EU Verfahren.

Es gibt aber eine Lieferschwelle von 10.000 € (3c Abs. 4 UStG). Wenn du die nicht überschreitest, dann bleibt die Lfg. in Deutschland steuerpflichtig (keine Ortsverlagerung ins Ausland).

Außer du verzichtest auf diese o.g. Ausnahmeregelung. Dann kannst du die USt statt in DE im Ausland abführen.

Wie du genau verfahren sollst, soll dir aber ein Steuerberater sagen.

...zur Antwort

Buchhalter haben nur in begrenztes Aufgabenfeld.

Um mal Beispiele zu nennen:

Ein Steuerberater darf in steuerlichen Angelegenheiten Hilfe geben - Buchhalter nicht.

Ein weiterer Unterschied liegt auch bei der Erstellung von Jahresabschlüssen vor: Buchhalter dürfen bspw. Jahresabschlüsse nur vorbereiten, aber nicht selbst erstellen (Steuerberater dagegen schon).

...zur Antwort

§357 (1) AO: „Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch oder zur Niederschrift zu erklären“.

Über Elster wäre es elektronisch und damit ist die Form eingehalten.

...zur Antwort

Für die GbR habt ihr eine

  • Feststellungserklärung (zur gesonderten und einheitlichen Feststellung) und ggf.
  • Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung

abzugeben.

Darüber hinaus müsst ihr für euch auch Einkommensteuererklärung(en) abgeben, wo ihr auch die Wahl zwischen Einzelveranlagung (2 getrennte Erklärungen) oder Zusammenveranlagung (eine gemeinsame Erklärung) habt.

...zur Antwort

§ 370 AO wird da eindeutig.

Steuerhinterziehung liegt vor, wenn du vorsätzlich

  • den Finanzbehörden gegenüber unrichtige/unvollständige Angaben machst oder
  • es pflichtwidrig unterlässt den FB über steuerl. erhebliche Tatsachen in Kenntnis zu setzen

und dadurch Steuern verkürzt werden.

Es kommt also auf den Einzelfall an.

...zur Antwort

Das ist keine Erstattung.

602 € an Einkommensteuer wurden insgesamt festgesetzt anhand deiner eingereichten Erklärung. Davon wurden 562 € durch Lohnsteuer von dir bereits beglichen.

Die restl. 40€ sind noch zu zahlen. Das erkennst du auch daran, dass da kein Minuszeichen vor den 40€ steht.

Im Abrechnungsteil (den du nicht hier eingestellt hast) müsste dann auch sowas stehen wie "Bitte zahlen Sie den Gesamtbetrag von 40€ bis zum..."

...zur Antwort

Diese "Arbeitsmittelpauschale" gibt es eigtl. gar nicht (deshalb gibt es darauf auch keinen Rechtsanspruch).

Meist wird diese aber dennoch ohne Belege anerkannt. Hängt auch immer vom jeweiligen Bearbeiter ab.

Info am Rande: Sofern deine Werbungskosten insgesamt aber nicht über 1.230 € (Arbeitnehmer - Pauschbetrag) kommen, wirken diese sich nicht aus.

Der AN-Pb wird immer als WK berücksichtigt, ohne Nachweise.

...zur Antwort

Die Aufgabe ist doch nun wirklich nicht so schwer...

Zu a): Du hast den Gewinn. Sofern du sonst keine Hinzurechnungen (8 GewStG) oder Kürzungen (9 GewStG) hast, ist das auch der maßgebende Gewerbeertrag.

Einen Freibetrag (11 GewStG) gibt es für Kapitalgesellschaften wie GmbH's nicht.

Auf den Gewerbeertrag wendest du die Steuermesszahl an (also 3,5 % von 270.000) und dann hast du den GewSt MB.

Zu b) Hier geht es um die Zerlegung des Messbetrags, weil er Geschäfte in verschiedenen Gemeinden (Köln, Berlin) hat.

Zerlegungsmaßstab nach 29 GewStG ist das Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden an die Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne.

Dieses Verhältnis wendest du jetzt auf den bei a) berechneten Messbetrag an (Dadurch teilst du den Messbetrag).

Zum Schluss wendest du dann jeweils die jeweiligen Hebesätze an und dann hast du die Steuerfestsetzungen der jeweiligen Gemeinden (also die Gewerbesteuer).

...zur Antwort

Ausgezahlt wird das Geld spätestens dann, wenn der Bescheid als bekanntgegeben gilt.

Nach 122 AO sind es 3 Tage (Also Datum vom Bescheid + 3 Tage).

Wenn auf dem Bescheid bspw. der 17.05 steht, dann gilt er am 20.05 als bekanntgegeben.

Da es aber ein Samstag wäre, verschiebt sich diese Frist nach 108 (3) AO auf den nächsten Werktag (gilt also Montag als bekanntgegeben).

Es sei denn die Erstattung wurde anderweitig verrechnet (z.B. aufgrund irgendwelcher Aufrechnungen bzgl. Bußgelder oder offenen Beträgen etc.). Das würde aber sonst in irgendeiner Form auf dem Bescheid draufstehen.

...zur Antwort

Ich mach das einfach mal für alle 3 Jahre.

Beteiligungen stellen nicht abnutzbares Anlagevermögen dar.

20X1: Bewertung mit den Anschaffungskosten i.H.v. 250.000 € (253 Abs. 1 HGB bzw. 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

20X2: Offensichsichtlich liegt hier ein niedrigerer Wert vor.

--> Handelsrechtlich (253 Abs. 3 Satz 5 HGB) --> Ansatz mit dem niedrigeren beizulegenden Wert 75.000 € (70% niedrigerer Ansatz als die AK), da voraussichtlich dauernde Wertminderung.

--> Steuerrechtlich: Niedrigerer Teilwert aufgrund dauerhafter Wertminderung (6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).

Wann liegt eine dauerhafte Wertminderung i.S.d. EStG vor? BMF vom 02.09.2016 Rz. 11: Ist grds. darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtl. anhalten (bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen).

Aus Sicht 20X2 liegt das erstmal vor --> Ansatz mit 75.000 €.

20X3: Zuschreibung gem. 253 Abs. 5 Satz 1 HGB bzw 6 Abs 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG, weil ein potenzieller Käufer lt. Sachverhalt 220.000 € geben würde (also ist die Beteiligung nun wohl mindestens das wert).

Der Wert ist also wieder gestiegen (Zuschreibungsbetrag: 145.000 €. Vorher war die Beteiligung nur 75.000 wert und nun 220.000). Bedeutet: Ansatz mit 220.000 €.

...zur Antwort