Hallo, gilt ein i.G.L, bzw. ein i.G.E auch bei sonstigen Leistungen oder ausschließlich bei Lieferungen?
Nur bei Lieferungen. I.g.L = innergemeinschaftliche Lieferung.
Und der Empfänger der Ware hat den innergemeinschaftl. Erwerb (i.g.E).
Beispielhaft: Unternehmer A (DE) bezieht Rechtsberatung bei Anwalt B aus Italien.
Ich kam zu dem Entschluss, dass der Ort der sonstige Leistung gem. §3a Abs. 2 S. 1 im Inland ist, da A aus De kommt. Entgelt… = Steuerbar.
Das ist richtig.
Im Inland steuerbar und steuerpflichtig (Hinweis: § 3a UStG bestimmt den Leistungsort bei sonstigen Leistungen).
UND: Der A ist Steuerschuldner der Umsatzsteuer für die Leistung des Italieners geworden (wegen dem Reverse - Charge - Verfahren nach § 13b UStG).
Das heißt der A zahlt letztlich die USt auf die sonstige Leistung des Italieners.
Dann dachte ich aber, dass es auch ein i.G.E sein könnte, da A etwas aus dem übrigengen Gemeinschaftsgebiet „importiert“.
Nein.
Bei Lieferungen gilt der Grundsatz des § 3 (6) UStG: Leistungsort bei Beginn der Lieferung.
Wenn der A bspw. von Deutschland nach Griechenland Ware versendet, dann liegt der Ort der Lieferung am Beginn (in Deutschland), heißt steuerbar. Aber steuerfrei für den Deutschen.
Der Unternehmer in Griechenland hat den i.g.E. dort zu besteuern mit dem griechischen Umsatzsteuersatz.
Sollte der Empfänger in GR kein Unternehmer sein, dann wäre es wiederum keine i g.L und in DE auch steuerpflichtig.