Hallo, gilt ein i.G.L, bzw. ein i.G.E auch bei sonstigen Leistungen oder ausschließlich bei Lieferungen?

Nur bei Lieferungen. I.g.L = innergemeinschaftliche Lieferung.

Und der Empfänger der Ware hat den innergemeinschaftl. Erwerb (i.g.E).

Beispielhaft: Unternehmer A (DE) bezieht Rechtsberatung bei Anwalt B aus Italien.
Ich kam zu dem Entschluss, dass der Ort der sonstige Leistung gem. §3a Abs. 2 S. 1 im Inland ist, da A aus De kommt. Entgelt… = Steuerbar.

Das ist richtig.

Im Inland steuerbar und steuerpflichtig (Hinweis: § 3a UStG bestimmt den Leistungsort bei sonstigen Leistungen).

UND: Der A ist Steuerschuldner der Umsatzsteuer für die Leistung des Italieners geworden (wegen dem Reverse - Charge - Verfahren nach § 13b UStG).

Das heißt der A zahlt letztlich die USt auf die sonstige Leistung des Italieners.

Dann dachte ich aber, dass es auch ein i.G.E sein könnte, da A etwas aus dem übrigengen Gemeinschaftsgebiet „importiert“.

Nein.

Bei Lieferungen gilt der Grundsatz des § 3 (6) UStG: Leistungsort bei Beginn der Lieferung.

Wenn der A bspw. von Deutschland nach Griechenland Ware versendet, dann liegt der Ort der Lieferung am Beginn (in Deutschland), heißt steuerbar. Aber steuerfrei für den Deutschen.

Der Unternehmer in Griechenland hat den i.g.E. dort zu besteuern mit dem griechischen Umsatzsteuersatz.

Sollte der Empfänger in GR kein Unternehmer sein, dann wäre es wiederum keine i g.L und in DE auch steuerpflichtig.

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Und ich hab gedacht, dass du in den Vietnam, Österreich, Slowakei... oder nach Polen umziehen willst.

Jetzt Norwegen/Schweden?!

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Nach Anzügen der Werbekosten

Die heißen Werbungskosten.

Wenn ich mich aber nicht Täusche liegt bereits das zvE unter dem Steuerfreibetrag. 

Das ist egal.

Wieso wird hier also der Verlustvortrag zusätzlich abgezogen?

Wie das Wort "Verlustvortrag" schon sagt: Es ist ein Verlust vorhanden, der in das nächste Jahr vorgetragen wird und da Berücksichtigung findet. Das ist nunmal das Prinzip.

Der Verlust wird übrigens vom "Gesamtbetrag der Einkünfte" abgezogen, nicht vom zu versteuernden Einkommen (Das wirst du auch sehen, wenn du dir den Steuerbescheid anguckst).

Wenn dein Gesamtbetrag der Einkünfte bspw. 5.000€ beträgt, dann würden auch 5.000€ des vorgetragenen Verlustes da drauf gehen und den weiteren Verlustvortrag (für die anderen Folgejahre) insoweit schmälern.

Andersherum, wenn dein Gesamtbetrag der Einkünfte negativ wäre, dann erhöht sich der Verlustvortrag wiederum.

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Du kannst eine Rechnung ausstellen. Ist aber keine Pflicht.

Wenn du doch eine Rechnung ausstellst (etwa weil der Käufer das verlangt), dann gehören da folgende Angaben drauf:

  • vollständiger Name und Anschrift des/der Verkäufer/in
  • vollständiger Name und Anschrift des/der Käufer/in
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Zeitpunkt des Verkaufs oder der erbrachten Leistung
  • Art und Umfang der Ware oder Dienstleistung
  • Verweis auf einen Privatverkauf oder eine private Leistung

Wichtig: Weise da bloß keine Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer aus - Dazu bist du nämlich nicht berechtigt.

ich werde wohl 6 gebrauchte PC`s an eine örtliche Zahnarztpraxis verkaufen.

Bei dem Umfang muss man mal schauen, ob es nicht schon ein Gewerbe darstellt.

habe irgendwas gelesen von 730,00 € ..

Sicher, dass es für Deutschland gilt?! In Österreich sind Gewinne bis 730€ als Nebeneinkommen "steuerfrei".

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Hast du schon die Mieteinnahmen (Zeile 12 ff.) sowie die Werbungskosten (ab Zeile 33 ff.) für sich jeweils in die entsprechenden Felder eingetragen?

Als einzige Möglichkeit könnte es mMn Zeile 32: 'Summe der Einnahmen aus den Zeilen 15, 18 bis 28 und 31' sein.

Nein. Da trägst du nur die Summe der Einnahmen ein, die von dir in den Zeilen 15, 18-28 sowie ggf. 31 stehen.

Gleiches gilt auch für die Summe der Werbungskosten (Zeile 82).

Die Einkünfte sind immer: Mieteinnahmen - Werbungskosten.

Die Einkünfte kommen dann in Zeile 84 rein.

Dann benötigst du ja für die Feststellungserklärung noch eine Anlage FE 1. Mit dieser werden dann die Vermietungseinkünfte auf die einzelnen Gesellschafter entweder nach Schlüssel oder abweichend vom Schlüssel verteilt.

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Nun wurde ihm von der Steuerberaterin gesagt, dass niemand außer ihm und sein Sohn in der Wohnung gemeldet sein dürfen, sonst würde er die II nicht bekommen

Das stimmt.

Stkl. II setzt voraus, dass das Kind nur mit DIR alleine in einer Wohnung ist.

Alleinstehend heißt unter anderem: Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person.

Wenn eine Haushaltsgemeinschaft besteht (sei es auch mit einer anderen sonstigen volljährigen Person wie einem Studierenden, andere Bekannte etc.), dann sind die Voraussetzungen für die Steuerklasse II nicht mehr erfüllt.

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Es gibt schon verschiedene Möglichkeiten:

Betriebsprüfungen, Kontrollmaterial, anonyme Anzeigen... (nur um mal paar Beispiele zu nennen - Dafür braucht das FA nicht zwingend Hilfe der Bank).

Das FA hat aber natürlich auch die Möglichkeit, mit gewissen anderen Institutionen, wie die Bank, zu kommunizieren, wenn es einen Verdacht hat).

PS: Dass ein Gewerbe für sich nicht angemeldet wurde, ist dem FA relativ egal. Dem ist nur wichtig, dass die Steuern korrekt abgeführt werden.

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Wenns eine Erstattung ist, dann erfolgt die Auszahlung nach Bekanntgabe (Bescheiddatum + 3 Tage), §36 Abs 4 Satz 2 EStG. Diese Auszahlung wird auch gleichzeitig angewiesen, wenn der Steuerbescheid verschickt wird.

Wenn du was nachzahlen musst, dann hast du die Steuer binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten, § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG.

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beim Finanzamt anrufen?

Würde auch gehen.

Oder aber auch (ist besser so):

Entweder schreibst du via Elster.de eine sonstige Nachricht mit dem Hinweis auf den Fehler und dass von dir demnächst eine neue Steuererklärung übermittelt wird.

Oder du schickst direkt eine neue korrigierte Steuererklärung (In dem Fall wird dann die neuere Erklärung berücksichtigt und die alte verworfen).

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Bei Minijobs kann dein Arbeitgeber sich aussuchen, in welcher Form dieser besteuert werden soll:

  • Entweder wird die Lohnsteuer pauschal mit 2% von den Bruttobezügen einbehalten ODER
  • individuell über die Lohnsteuerabzugsmerkmale (über eine Steuerklasse).

Du musst jetzt einfach ankreuzen, welche der beiden Methoden dein Arbeitgeber nun genommen hat bzw. anwenden soll und dort "ja" ankreuzen (bei der anderen Methode dann "Nein").

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Steuerbar und Steuerfrei sind zwei verschiedene Begriffe.

Steuerbar ist etwas, was irgendwie unter das Umsatzsteuergesetz fällt (egal ob steuerfrei oder steuerpflichtig)

Steuerfrei/Steuerpflichtig ist die Frage, ob darauf eine Umsatzsteuer anfällt oder nicht (Die Frage stellt sich immer danach).

Heißt wenn etwas nicht steuerbar ist und gar nicht unter das Umsatzsteuergesetz fällt, braucht man gar nicht erst zu fragen ob steuerfrei/steuerpflichtig.

Und da nur etwas zum innergemeinschaftlichen Erwerb aber nicht zur innergemeinschaftl. Lieferung etwas steht, müsste diese doch nicht steuerbar sein oder?

§ 1 UStG redet aber auch von "Lieferungen oder sonstige Leistungen eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt...".

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist auch eine Lieferung (egal ob der Gegenstand ins EU-Ausland geht). Wenn der Ort dieser Lieferung im Inland ist (Da kommt meist der Grundfall § 3 (6) UStG zum Tragen, wonach der Ort dort liegt, wo der Beginn der Lieferung ist), dann ist es auch in DE steuerbar. Aber (das ist der nächste Prüfschritt) steuerfrei.

Innergemeinschaftliche Erwerbe sind wieder ein seperates eigenes Tatbestandsmerkmal.

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München

An erster Stelle München.

Dann Hamburg und dann Berlin.

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Deinen Link lässt sich nicht öffnen (zumindest bei mir nicht).

Aber ich weiß, dass es der Mantelbogen ist.

Wenn du sonst nichts anderes hast als deine Lohneinkünfte und auch keine höheren Werbungskosten aös 1.230€ (Gehören dann in die Anlage N zur Einkommensteuererklärung rein), dann reicht dieses Formular vollkommen.

Bei dem Formular kann man ja auch gar nicht angeben, wieviel man insgesamt im Jahr 2023 verdient hat. Irgendwie kann das nicht stimmen oder?

Doch, das kann stimmen! Das FA bekommt die Daten (Bruttoarbeitslohn, gezahlte Lohnsteuer, gezahlte Sozialversicherungsbeiträge etc.) bereits elektronisch von den entsprechenden Stellen übermittelt und berücksichtigt die von Amts wegen.

Und warum gibt einem das Finanzamt das Geld eigentlich nicht einfach von sich aus?

Warum sollte es?

Du kannst nur zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückerhalten (sprich wenn du mehr Einkommensteuer in Form von Lohnsteuer gezahlt hast als Einkommensteuer im Steuerbescheid durch das Finanzamt festgesetzt wird). Und dafür bedarf es erstmal die Einreichung einer Steuererklärung deinerseits. Woher soll das FA sonst alles wissen, was du evtl. sonst noch hast?

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Ja, müssen sie sogar bei einem Umsatz ab 2.000€ oder ab 30 Verkäufen.

Ebay und Co. sind in diesen Fällen seit Anfang 2023 nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz Meldungen am das Bundeszentralamt für Steuern durchzuführen und dafüe benötigt Ebay die Steuer ID.

Hintergrund dieser Regelung ist diejenigen zum Vorschein zu bringen, die eigtl. die ganze Zeit gewerblich unterwegs sind und die Verkäufe aber als privat deklarieren. Die privaten Verkäufer betrifft es folglich kaum.

Rein aus der Meldung ergibt sich aber keine Pflicht daraus Steuern zahlen zu müssen.

Meistens sind es Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die in solchen Fällen verkauft werden und selbst wenns kein Gegenstand des tägl. Gebrauchs ist, müsste erstmal die Haltefrist zwischen Kauf und Verkauf von einem Jahr unterschritten sein und ein Veräußerungsgewinn draus mind. 1.000€ betragen, damit es ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft ist.

Zur Not, sofern Nachfragen seitens des Finanzamts kommen, kann er ja die Situation darlegen, was das für Verkäufe sind und gut ist.

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Das wäre immerhin eine Entnahme, die mit dem sogn "Teilwert" (Das, was ein fremder Dritter dafür zahlen würde) zu bewerten wäre.

Entnahmen dürfen sen Gewinn nicht mindern. In der Einnahmenüberschuasrechnung ist es eine fiktive Betriebseinnahme. In der Bilanz wird es einfach dazugerechnet bei Ermittlung des Gewinns.

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