Darf mich meine Mutter fristlos rauswerfen?
Ich (18 Jahre, noch in Ausbildung) wollte zwei Wochen bei einem Freund, weil ich zwei Wochen frei bekommen habe, übernachten. Daher das meine Mutter (alleinerziehend)und ich schon eine Weile verstritten sind und sie diesen Freund so überhaupt nicht mag, mich einfach aus ihrem Haus schmeißen? Sie meinte zu mir, wenn ich dort hinfahre und wiederkomme, werde ich vor verschlossenen Türen stehen und darf ihr Haus nicht mehr betreten. Darf sie das?
10 Antworten
Natürlich darf sie das. Mit 18 bist Du volljährig und Deine Mutter muss keiner Fürsorgepflicht mehr nachkommen.
Wo steht das? Das Kind hat nach eigenen Angaben zudem ausreichende Mittel zur Verfügung.
Nach §1612ff BGB können Eltern ihrer Unterhaltspflicht ab dem 18 LJ auch in finanzieller Form nachkommen. Es besteht für das Kind kein Anspruch mehr auf "Naturalienunterhalt".
Nach §1612ff BGB
Bringe uns hier den Link !!?? ..."ff" steht für Urteile , es gibt aber keine.
..also doch Schwachsinn! wo steht dort, daß er noch Unterhaltberechtig ist??? das §1610 kann auf geschwängerte Frauen zutreffen!?? Aber nicht auf einen aufsässigen 18Jährigen. lol
Steht: wenn er im Haushalt lebt!!?? dann isgt er aber weg, nicht mehr im Haushalt. hehe
Ich glaub Du hast da irgendwas komplett falsch verstanden.... Lies nochmal genau nach und achte dabei auf die jeweiligen Autoren... Aber zum Text:
- ff. steht einfach nur für "folgende" und hat rein gar nix mit Urteilen zu tun...
- schwangere Frauen (keine Ahnung wie du darauf kommst) zählen nicht notgedrungen zur Personengruppe in §1601bgb. Das Kind aber schon.
- Der springende Punkt liegt in der Unterscheidung zwischen Fürsorgepflicht (Schutzrecht) und Unterhaltspflicht. Das Schutzrecht endet mit dem 18.Lj, die Unterhaltspflicht nicht, kann aber ab 18 auch entgeltlich erfolgen - > Mutter kann den FS rausschmeißen, muss aber wohl Unterhalt zahlen...
blabla bla bla ...was ich glaube ist meine Sache. Ich mag undankbare Leute nicht. (falls es dich interessiert ;-P)
Link sonst nichts, ist sinnlose Diskusion
...oder führt in die Irre!! Kaufe dir Bücher bei Pikay Marketing GmbH xD
#Fakenews ..wieso wird keine rechtliche Grundlage genannt? Das ist ein Wunschzetel. lol ...ohne jede Grundlage
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung:...
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Was für einen Nonsens schreibst du denn da??
Kannste das weningstens kapieren?
Oder glaubst du nur, was du glauben willst?
Im Übrigen: "Fake-News" verbreitest hier DU alleine.
dann lese mal §1612 A 1.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1612a.html
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
Seit wann macht die Verbraucherzentrale Gesetze? in den andern §§ steht: ...wenn er noch im Haushalt lebt (rechnerische Befdarf, soll nicht versklavt werden^^). Wenn er weg ist, dann ist er weg.
4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ist nicht das selbe wie die Verbraucherzentrale. Zeige mir die Rechtsverordnung vom Ministerium ...und für Verbraucherschutz.
Damit vollständig wird, man muß auch das kleingedrückte lesen. In der Düsseldorfer Tabelle steht auch:
Bei volljährigen Kindern, dienoch im Haushalt derEltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
"4. Altersstufe" das sind eben die über 18J, im Klartext: Wenn sie weg sind, dann sind sie auch weg. Außer die Eltern unterstützen das, und sie brauchen die Tabele nur für die Steuererklärung. Außer Artikel, Zeitungs #Fakenews habe ich keine §§, Verordnungen gesehen, die die Rechtansprüche beschrieben.
Hier als PDF zum Nachlesen
Einen Paragraphen zu zitieren, in dem es um den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder geht zu zitieren, und daraus dann einen Nichtanspruch für Volljährige abzuleiten ist schon harter Tobak...
Hier ein Beitrag von einer RA Kanzlei genau zu diesem Thema, incl. Angabe sämtlicher relevanten Rechtsgrundlagen:
https://www.kanzlei-hasselbach.de/2012/kindesunterhalt-fuer-volljaehrige/11/
Klar die suchen Kunden^^ also von deren Seite
Verwandte in gerade Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren
das gilt dann wohl in beide Richtungen?dann
man spricht hier auch von verschärfter Erwerbspflicht 3. Kindesunterhalt für volljährige Kinder Bei volljährigen Kindern ist die Rechtslage eine andere. Diese müssen nämlich ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine gesunde volljährige Person dazu im Stande ist. Anders gesagt: Wer erwerbsfähig ist, muss einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Andernfalls entfällt der Unterhaltsanspruch.Kannst du nicht lesen???? ...warum du mir so toole Argumente in dem Link lieferst!!!! ich lache mich krum xDDDD
Lies doch einfach mal weiter...
"Befindet sich das Kind dagegen in der Ausbildung und/oder im Studium, ist es in aller Regel weiterhin bedürftig"
Genau das ist der Fall hier. Machts langsam klick bei Dir? ;-)
Ganz allgemein solltest Du stark an Deiner Ausdrucksweise arbeiten - insbesondere, wenn man nur oberflächlich Bescheid weiß und offensichtlich nicht in der Lage ist, einen ganzheitlichen Sachverhalt zu erfassen!
.. ist es in aller Regel weiterhin bedürftig"
ist also Auslegungssache!!?. ..und das ist immer noch ein Text von der Kanzlei, und kein §§
Am Ende heist das: "Wer erwerbsfähig ist, muss einer Erwerbstätigkeit nachgehen" ..insbesondere wenn er nicht mehr im Haushalt lebt, und sich gegen die Eltern stelt. Das stand auf einem anderem Blatt.
Warum betonen sonst dann alle den Willen des Gesetzgebers: "wenn es im Haushalt derEltern lebt!??
Ein Jurist weiß, dass es für Derartiges keine Paragraphen, sondern Grundsatzurteile gibt. In diesem Fall das BGH Urteil Az.: IVb ZR 51/88 vom 07.06.1989
Meine Ausdruckweeise geht dich einen feuchten Dreck. Ich mag die der Besserpinkler auch nicht, das ist mein gutes Recht herb o. rau zu reden.lol
aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folgt. Denn gemäß § 1618a BGB sind sowohl die Eltern als auch das unterhaltsberechtigte Kind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Beistand verpflichtet. Das Kind hat daher dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Eltern durch die Unterhaltsleistungen in ihrer eigenen Lebensplanung und -gestaltung beeinträchtigt sind.
Anspruch auf Ausbildungsunterhalt dann ausgeschlossen sein kann, wenn das Kind die Ausbildung nicht mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit verfolgt
Die Kraftausdrücke lassen eher darauf schließen, dass hier jemand andere Dinge kompensieren muss. Aber gut, wenn man's nötig hat...
Und damit ist das hier für mich auch beendet. Außenstehende, insbesondere der FS, sollten den Sachverhalt erkannt haben und ob bei Dir der Funke noch überspringt, ist mir herzlich egal.
Ja, hast Recht, ich wollte den §§ sehen, BGH gegen GG, muß noch das VG was dazu schreiben, mich betriefft es eh nicht mehr^^
Stelle dir aber vor jemand bekommt ein Kukuks Kind, das er dann nicht kennt, das ihn dann aber lebenslang fertig machen konnte!?? Irgendwann ist Schluß
@Basinga, @Gen... (streichen wir das "Genius" besser. *sfg*) will es einfach nicht kapieren; da können wir nichts machen, außer darauf hoffen, das er/sie/es mit seiner/ihrer irrigen Rechtsauffassung mal so richtig auf die Futterluke knallt. ;))
Sie darf das schon machen, sollte sich aber dessen bewusst sein dass sie dir in diesem Falle Unterhalt zu zahlen hat
Grundsätzlich ja, denn du bist volljährig. Aber sie muss dich während deiner Ausbildung weiter finanzieren und dir gegebenenfalls auch eine Wohnung bezahlen, natürlich abhängig davon, was du verdienst.
Dann kann das für deine Mutter ein teurer Spaß werden. Ich schlage vor, dass ihr euch mal in Ruhe (!) zusammensetzt und über eure Streitigkeiten redet.
Mit der ist nicht zu reden, habe ich schon mehrfach versucht.
Darf sie schon, aber dann muss sie dir ein Hotel oder so bezahlen, da sie noch Unterhaltspflichtig ist.
Deine Mutter hat zunächst das Hausrecht, das heißt, sie darf bestimmen, wer da kommen und gehen darf.
Für dich sorgen muss sie nicht mehr, du bist erwachsen. Allerdings hast du Anspruch darauf, sofern du ernsthaft deiner Ausbildung nachkommst, dich bis zu dessen Ende zu unterhalten. Dann ist die Frage, wie viel du verdienst. Kindergeld kannst bei eigenem Haushalt abzweigen. Kommst du mit Verdienst und Kindergeld über den Unterhaltsanspruch, braucht sie nichts zahlen. Daneben hat sie noch einen Selbstbehalt, je nach dem, was sie verdient, kann da nicht mehr viel übrig bleiben für Unterhalt.
Wenn du keinen Rechtschutz abgeschlossen hast, kostet ein Anwalt.
Mit 18 kannst ja jetzt abwägen, was du willst, was dir wichtig ist, wie dein weiterer Weg aussehen soll, welche Prioritäten du setzt und verfolgst. Wähle weise.
Doch die Fürsorgepflicht ist bis man die 1. ausbildung abgeschlossen hat oder 25 ist