Darf mich meine Mutter fristlos rauswerfen?

10 Antworten

Natürlich darf sie das. Mit 18 bist Du volljährig und Deine Mutter muss keiner Fürsorgepflicht mehr nachkommen.

Keianigbro  31.01.2021, 15:54

Doch die Fürsorgepflicht ist bis man die 1. ausbildung abgeschlossen hat oder 25 ist

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schleudermaxe  31.01.2021, 15:59
@Keianigbro

Wo steht das? Das Kind hat nach eigenen Angaben zudem ausreichende Mittel zur Verfügung.

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Basinga795  31.01.2021, 16:04
@Keianigbro

Nach §1612ff BGB können Eltern ihrer Unterhaltspflicht ab dem 18 LJ auch in finanzieller Form nachkommen. Es besteht für das Kind kein Anspruch mehr auf "Naturalienunterhalt".

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Geniuszek  31.01.2021, 17:43
@Basinga795
Nach §1612ff BGB

Bringe uns hier den Link !!?? ..."ff" steht für Urteile , es gibt aber keine.

..also doch Schwachsinn! wo steht dort, daß er noch Unterhaltberechtig ist??? das §1610 kann auf geschwängerte Frauen zutreffen!?? Aber nicht auf einen aufsässigen 18Jährigen. lol

Steht: wenn er im Haushalt lebt!!?? dann isgt er aber weg, nicht mehr im Haushalt. hehe

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Basinga795  31.01.2021, 18:24
@Geniuszek

Ich glaub Du hast da irgendwas komplett falsch verstanden.... Lies nochmal genau nach und achte dabei auf die jeweiligen Autoren... Aber zum Text:

- ff. steht einfach nur für "folgende" und hat rein gar nix mit Urteilen zu tun...

- schwangere Frauen (keine Ahnung wie du darauf kommst) zählen nicht notgedrungen zur Personengruppe in §1601bgb. Das Kind aber schon.

- Der springende Punkt liegt in der Unterscheidung zwischen Fürsorgepflicht (Schutzrecht) und Unterhaltspflicht. Das Schutzrecht endet mit dem 18.Lj, die Unterhaltspflicht nicht, kann aber ab 18 auch entgeltlich erfolgen - > Mutter kann den FS rausschmeißen, muss aber wohl Unterhalt zahlen...

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Geniuszek  31.01.2021, 19:05
@Basinga795

blabla bla bla ...was ich glaube ist meine Sache. Ich mag undankbare Leute nicht. (falls es dich interessiert ;-P)

Link sonst nichts, ist sinnlose Diskusion

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Geniuszek  31.01.2021, 23:10
@Eichbaum1963

...oder führt in die Irre!! Kaufe dir Bücher bei Pikay Marketing GmbH xD

#Fakenews ..wieso wird keine rechtliche Grundlage genannt? Das ist ein Wunschzetel. lol ...ohne jede Grundlage

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung:...

Sie suchen einen Anwalt im Fachgebiet Familienrecht? Unsere Anwalt Partner helfen Ihnen gerne weiter. hehehe

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Geniuszek  31.01.2021, 23:33
@Eichbaum1963

dann lese mal §1612 A 1.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1612a.html

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.

für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,

2.

für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und

3.

für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent

des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

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Geniuszek  31.01.2021, 23:40
@Eichbaum1963

Seit wann macht die Verbraucherzentrale Gesetze? in den andern §§ steht: ...wenn er noch im Haushalt lebt (rechnerische Befdarf, soll nicht versklavt werden^^). Wenn er weg ist, dann ist er weg.

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Geniuszek  01.02.2021, 00:00
@Eichbaum1963

4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ist nicht das selbe wie die Verbraucherzentrale. Zeige mir die Rechtsverordnung vom Ministerium ...und für Verbraucherschutz.

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Geniuszek  01.02.2021, 00:39
@Eichbaum1963

Damit vollständig wird, man muß auch das kleingedrückte lesen. In der Düsseldorfer Tabelle steht auch:

Bei volljährigen Kindern, dienoch im Haushalt derEltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

"4. Altersstufe" das sind eben die über 18J, im Klartext: Wenn sie weg sind, dann sind sie auch weg. Außer die Eltern unterstützen das, und sie brauchen die Tabele nur für die Steuererklärung. Außer Artikel, Zeitungs #Fakenews habe ich keine §§, Verordnungen gesehen, die die Rechtansprüche beschrieben.

Hier als PDF zum Nachlesen

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/Duesseldorfer-Tabelle-2020.pdf

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Geniuszek  01.02.2021, 01:25
@Basinga795

Klar die suchen Kunden^^ also von deren Seite

Verwandte in gerade Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren

das gilt dann wohl in beide Richtungen?dann

man spricht hier auch von verschärfter Erwerbspflicht 3. Kindesunterhalt für volljährige Kinder Bei volljährigen Kindern ist die Rechtslage eine andere. Diese müssen nämlich ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine gesunde volljährige Person dazu im Stande ist. Anders gesagt: Wer erwerbsfähig ist, muss einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Andernfalls entfällt der Unterhaltsanspruch.

Kannst du nicht lesen???? ...warum du mir so toole Argumente in dem Link lieferst!!!! ich lache mich krum xDDDD

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Basinga795  01.02.2021, 01:56
@Geniuszek

Lies doch einfach mal weiter...

"Befindet sich das Kind dagegen in der Ausbildung und/oder im Studium, ist es in aller Regel weiterhin bedürftig"

Genau das ist der Fall hier. Machts langsam klick bei Dir? ;-)

Ganz allgemein solltest Du stark an Deiner Ausdrucksweise arbeiten - insbesondere, wenn man nur oberflächlich Bescheid weiß und offensichtlich nicht in der Lage ist, einen ganzheitlichen Sachverhalt zu erfassen!

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Geniuszek  01.02.2021, 02:18
@Basinga795
.. ist es in aller Regel weiterhin bedürftig"

ist also Auslegungssache!!?. ..und das ist immer noch ein Text von der Kanzlei, und kein §§

Am Ende heist das: "Wer erwerbsfähig ist, muss einer Erwerbstätigkeit nachgehen" ..insbesondere wenn er nicht mehr im Haushalt lebt, und sich gegen die Eltern stelt. Das stand auf einem anderem Blatt.

Warum betonen sonst dann alle den Willen des Gesetzgebers: "wenn es im Haushalt derEltern lebt!??

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Basinga795  01.02.2021, 02:33
@Geniuszek

Ein Jurist weiß, dass es für Derartiges keine Paragraphen, sondern Grundsatzurteile gibt. In diesem Fall das BGH Urteil Az.: IVb ZR 51/88 vom 07.06.1989

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Geniuszek  01.02.2021, 02:39
@Geniuszek

Meine Ausdruckweeise geht dich einen feuchten Dreck. Ich mag die der Besserpinkler auch nicht, das ist mein gutes Recht herb o. rau zu reden.lol

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Geniuszek  01.02.2021, 03:01
@Basinga795
aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folgt. Denn gemäß § 1618a BGB sind sowohl die Eltern als auch das unterhaltsberechtigte Kind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Beistand verpflichtet. Das Kind hat daher dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Eltern durch die Unterhaltsleistungen in ihrer eigenen Lebensplanung und -gestaltung beeinträchtigt sind.
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Geniuszek  01.02.2021, 03:07
@Basinga795
Anspruch auf Ausbildungsunterhalt dann ausgeschlossen sein kann, wenn das Kind die Ausbildung nicht mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit verfolgt
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Basinga795  01.02.2021, 03:45
@Geniuszek

Die Kraftausdrücke lassen eher darauf schließen, dass hier jemand andere Dinge kompensieren muss. Aber gut, wenn man's nötig hat...

Und damit ist das hier für mich auch beendet. Außenstehende, insbesondere der FS, sollten den Sachverhalt erkannt haben und ob bei Dir der Funke noch überspringt, ist mir herzlich egal.

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Geniuszek  01.02.2021, 03:50
@Basinga795

Ja, hast Recht, ich wollte den §§ sehen, BGH gegen GG, muß noch das VG was dazu schreiben, mich betriefft es eh nicht mehr^^

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Geniuszek  01.02.2021, 03:57
@Geniuszek

Stelle dir aber vor jemand bekommt ein Kukuks Kind, das er dann nicht kennt, das ihn dann aber lebenslang fertig machen konnte!?? Irgendwann ist Schluß

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Eichbaum1963  01.02.2021, 21:48
@Basinga795

@Basinga, @Gen... (streichen wir das "Genius" besser. *sfg*) will es einfach nicht kapieren; da können wir nichts machen, außer darauf hoffen, das er/sie/es mit seiner/ihrer irrigen Rechtsauffassung mal so richtig auf die Futterluke knallt. ;))

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Sie darf das schon machen, sollte sich aber dessen bewusst sein dass sie dir in diesem Falle Unterhalt zu zahlen hat

Grundsätzlich ja, denn du bist volljährig. Aber sie muss dich während deiner Ausbildung weiter finanzieren und dir gegebenenfalls auch eine Wohnung bezahlen, natürlich abhängig davon, was du verdienst.

Waldvolk17 
Fragesteller
 31.01.2021, 15:55

Ich verdiene unter 600€ Netto im Monat.

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Altersweise  31.01.2021, 15:58
@Waldvolk17

Dann kann das für deine Mutter ein teurer Spaß werden. Ich schlage vor, dass ihr euch mal in Ruhe (!) zusammensetzt und über eure Streitigkeiten redet.

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Waldvolk17 
Fragesteller
 31.01.2021, 16:55
@Altersweise

Mit der ist nicht zu reden, habe ich schon mehrfach versucht.

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Darf sie schon, aber dann muss sie dir ein Hotel oder so bezahlen, da sie noch Unterhaltspflichtig ist.

Deine Mutter hat zunächst das Hausrecht, das heißt, sie darf bestimmen, wer da kommen und gehen darf.

Für dich sorgen muss sie nicht mehr, du bist erwachsen. Allerdings hast du Anspruch darauf, sofern du ernsthaft deiner Ausbildung nachkommst, dich bis zu dessen Ende zu unterhalten. Dann ist die Frage, wie viel du verdienst. Kindergeld kannst bei eigenem Haushalt abzweigen. Kommst du mit Verdienst und Kindergeld über den Unterhaltsanspruch, braucht sie nichts zahlen. Daneben hat sie noch einen Selbstbehalt, je nach dem, was sie verdient, kann da nicht mehr viel übrig bleiben für Unterhalt.

Wenn du keinen Rechtschutz abgeschlossen hast, kostet ein Anwalt.

Mit 18 kannst ja jetzt abwägen, was du willst, was dir wichtig ist, wie dein weiterer Weg aussehen soll, welche Prioritäten du setzt und verfolgst. Wähle weise.