Darf ich hier Parken?

5 Antworten

Naja so 100% eindeutig ist das nicht.

Es stimmt natürlich, dass auf Privatparkplätzen Beschilderungen erlaubt sind, die nicht der StVO entsprechen. Aber es muss trotzdem eindeutig erkennbar sein, was gemeint ist.

Nun haben wir da das zeichen 314 aus der StVO. Das blaue Parkplatzschild. Daneben dann das Rohllstuhlfahrersymbol als Zusatzzeichen. In der StVO gehört das darunter und nicht daneben.

Man könnte jetzt argumentieren, dass damit eine andere Regelung gemeint sein könnte. Denn darunter wäre ja Platz gewesen. Zum Beispiel, dass die 4 Plätze auch für Behinderte geeignet sind, aber nicht ausschließlich für diese reserviert sind.

Daher empfiehlt es sich auch auf Privatgrundstücken die Verkehrszeichen gem. der StVO zu verwenden.

Gibt es auf den 4 Stellplätzen eine Bodenmarkierung? Dann wäre es wieder eindeutig.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Da steht, dass dort 4 Stellplätze für Menschen mit Schwerbehinderung reserviert sind.

Gibt es Privatgelände, dürfen die Schilder abweichen. Da dürfen nur Behinderte parken.

Es handelt sich offensichtlich um ein Privatgelände, denn auf öffentlichem Grund wäre dieses Verkehrszeichen nicht StVO-konform und daher unbeachtlich.

Auf dem Privatgelände kann der Eigentümer (ggf. ergänzend zur StVO) seine eigenen Regeln aufstellen und sie mit eigenen Schildern zum Ausdruck bringen.

Hier hat der Eigentümer 4 Stellplätze als "Behindertenparkplätze" ausgewiesen. Daher darfst du (analog zur entsprechenden StVO-Regel) ohne entsprechenden Ausweis dort nicht parken.

Einen Unterschied gibt es aber bei den Ahndungsmöglichkeiten. Da es ein privates Schild ist, kann der reguläre Bußgeldkatalog nicht angewandt werden. Der Eigentümer kann aber eine eigene Vertragsstrafe erheben (wenn das sichtbar ausgeschildert war) oder das Fahrzeug (im Privatauftrag) abschleppen lassen.

Das ist eine private Beschilderung. Die vier angrenzenden Stellplätze sind für Schwerbehinderte reserviert.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich beschäftige mich gerne mit der StVO