Darf ich hier mit dem PKW durchfahren?
Mein Fitnessstudio-Parkplatz liegt in einer solchen Straße, zum Einfahren in diesen wird eine Chipkarte gebraucht.
2 Antworten
Da du zu einem in der Straße anliegenden (befindlichen) Grundstück fahren willst, gilt die Ausnahme auch für dich. Ohne dieses Zusatzschild müsstest du tatsächlich außerhalb parken und dann laufen.
Du willst ins Fitnesstudio, ....du hast somit ein Anliegen und darfst in die Straße einfahren und dort parken, egal ob mit Chipkarte aud deren Parkplatz oder am Straßenrand, da aber ohne den Verkehr zu behindern.
Der ADAC gibt jedoch an, dass sich eine Definition im gängigen Sprachgebrauch etabliert hat: „Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss, d.h. er will doch ins Fitnesstudio, also hat er dort etwas zu erledigen.
Ein Anliegen könnte auch sein, auf die Toilette zu müssen oder ein Gebäude fotografieren zu wollen.
Natürlich hat man bei einer Erledigung ein Anliegen, was aber nicht bedeutet, dass einen jedes beliebige Anliegen zu einem Anlieger nach StVO macht.
Mann kann auch päpslicher sein als der Papst.
Ich hatte das ursprünglich nur angemerkt, weil ich deiner Antwort grundsätzlich zustimmen wollte.
Du drehst einem die Wörter im Mund um.
Das hier hast du geschrieben:
Naja, aber erst sagen "Da steht nichts von Anliegen" und der Besuch des Fitnesstudios ist nun mal ein Anliegen.
Das impliziert für mich, dass du den Besuch des Fitnessstudios als Anliegen bezeichnest und daraus schließt, dass damit das Wort "Anlieger" gemeint ist. Daraus müsste man schlussfolgern, dass einen jedes Anliegen dieser Art zum Anlieger macht.
Du wolltest mit der Definition nicht päpstlicher als der Papst sein, vermutlich nur, um deine Aussage zu bekräftigen.
Wenn du eine versuchte Richtigstellung in einem Forum als Langeweile bezeichnest, dann nur zu. :)
Sorry, aber jetzt bist du der Korintenkacker!
Das impliziert für mich, dass du den Besuch des Fitnessstudios als Anliegen bezeichnest und daraus schließt, dass damit das Wort "Anlieger" gemeint ist. Daraus müsste man schlussfolgern, dass einen jedes Anliegen dieser Art zum Anlieger macht.
Eben, für dich! Der Besuch des Fitnesstudios ist nun mal ein Anliegen, kapier das doch endlich. Der Besuch eines Anwohners ist ja auch ein Anliegen, für dich wahrscheinlich auch nicht. Das wars für mich, habe keine Lust das noch weiter zu veriefen, schon gar nicht wenn du es nicht verstehen willst.
Schade, dass ich dir nicht vermitteln konnte, was ich ursprünglich mit meinem Kommentar meine, für mich als Korinthenkacker und Besserwisser eigentlich ein großes Anliegen, etwas deutlich zu vermitteln.
Ich habe auch nicht behauptet, dass der Besuch kein Anliegen sei.
Natürlich hat man bei einer Erledigung ein Anliegen, was aber nicht bedeutet, dass einen jedes beliebige Anliegen zu einem Anlieger nach StVO macht.
Tut mir leid, wenn dich mein Versuch, mich zu erklären, verärgert hat.
Anlieger bezieht sich nicht auf ein Anliegen. Ansonsten stimme ich deiner Antwort zu.