Bußgeld in der Probezeit?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

80€ Bußgeld, + 28,50€ kosten, kein Punkt, kein Fahrverbot, keine Probezeitrelevanz (weder A- noch B-Verstoß).

Mit einer Verfolgung durch die Polizei ist zu rechnen, wenn sie es selber feststellen oder ein Zeuge es anzeigt.

AppleUser2002 
Fragesteller
 30.03.2024, 11:28

solange die probezeit safe bleibt passt alles. 🤝🏻

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So etwas würde ich den Jugendlichen kaum zutrauen, dass sie sich gegenseitig bei der Polizei anschwärzen, deshalb würde ich mir jetzt darüber noch keine Sorgen machen.

AppleUser2002 
Fragesteller
 30.03.2024, 09:30

da war der vater von einem dabei und 1-2 von den der gruppe können mich nicht leiden und das ist eher mein problem ansonsten würde ich mir auch keine sorgen machen. 😅

aber welche jugendliche die im parkhaus am trinken sind rufen die cops und ein paar kannte ich auch, denke nicht das die das zulassen würden aber kopf f*ck ist trotzdem das einer später angerufen hat wenn die sich später aufgeteilt haben. 😅

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Hallo,

eigentlich ist doch der Verstoß ein Lacher.

Aber das wichtigste ist die Probezeit.

Aber warte es erstmal ab, vermutlich drückt nur das "schlechte Gewissen".

Gruß

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Im gesamten Leben aufgepasst
AppleUser2002 
Fragesteller
 30.03.2024, 10:53

das wird es sein, ich liebe mein führerschein und habe keine lust probleme zu bekommen wegen solchen kleinigkeiten. 😅

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Da das ganze außerhalb vom öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden hat, wenn man davon ausgeht, das das Parkhaus mit einer Schrankenanlage versehen ist, gibt es keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Bussgeldes nach der von dir vermuteten Vorschrift. Allerdings kann man dir ein Verwarn-/Bussgeld auferlegen wegen Erzeugung vermeidbaren Lärmes, was aber keine Auswirkungen auf verkehrsrechtliche Dinge hat.

AppleUser2002 
Fragesteller
 30.03.2024, 10:52

ja, war mit schranke. ohne eine parkkarte zu ziehen kommt man mit ein pkw nicht rein. 😅

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AntonAntonsen  30.03.2024, 11:35
@AppleUser2002

Die Schranke ist nicht das entscheidende Kriterium. Wenn jeder einen Parkschein ziehen und damit das Parkhaus befahren kann, ist es trotzdem öffentlicher Verkehrsraum. Nur wenn die Schranke beispielsweise mit einem Schlüssel oder einem Mitgliedsausweis zu öffnen ist, ist der Nutzerkreis eng umschlossen und es liegt kein öffentlicher Verkehrsraum vor.

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