Es gilt nur für den Querverkehr.
Beim entgegenkommenden Verkehr gelten im Falle eines Falles die Regeln über das Abbiegen.
Es gilt nur für den Querverkehr.
Beim entgegenkommenden Verkehr gelten im Falle eines Falles die Regeln über das Abbiegen.
Ich kenne zwar nicht die Modalitäten der Einstellungsstellen, aber 240 Tagessätze (2/3 der Maximalstrafe) für eine gerade 18-Jährigen Ersttäter für Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem 50er-Roller in Spanien ist schon sehr gewaltig (um nicht zu sagen unglaublich). Bei einer solchen Strafe müssen die Umstände schon sehr besonders gewesen sein. Daher befürchte ich, dass das einer Einstellung durchaus im Wege stehen könnte.
Das Zeichen steht 300 m, 200 m und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.
Quelle: StVO
Was unter einer Behinderung zu verstehen ist, kann man hier nachlesen.
Wenn das Auto den Radfahrer gesehen hat und trotzdem zu weit vorgefahren ist, war das für das Auto vermeidbar und daher eine Behinderung.
War der Radweg frei und das Auto ist ein Stück vorgefahren, weil es nur so möglich ist, den Querverkehr auf der Fahrbahn zu beobachten und kommt dann ein Radfahrer, dann war das für das Auto unvermeidbar und daher keine Behinderung.
Es kann für den Radfahrer dann § 11 Abs. 3 StVO zur Anwendung kommen:
Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert
Von einer Überprüfung durch eine Streife bis zum SEK-Ensstz ist alles denkbar.
Strafrechtlich wird am Ende wohl nichts bei rumkommen. Vielleicht wird man niedrigschwellig eine Bedrohung annehmen.
Wenn es dumm läuft, wird man dir den Polizeieinsatz evtl. in Rechnung stellen.
Das bedeutet, ein Fahrstreifen ist für deine Fahrtrichtung und einer für die Gegenrichtung.
Eine klassische Landstraße, auf der max. 100 km/h erlaubt sind.
Aus § 25 StVO
Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
Ohne Nummernschild kein Versicherungsschutz, keine Zulassung, keine Kfz-Steuer – also eine klare Umgehung der Pflichtabgaben. Das ist Steuerhinterziehung.
Was am Ende bleibt, ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem Wegegesetz. Originär zuständig dafür ist das Ordnungsamt. Das Fahrzeug wird aber nicht sofort entfernt (wenn es keinen Gefahrenzustand darstellt), sondern in der Regel frühestens nach 2-3 Wochen.
Du kannst auch die Polizei darüber informieren, die werden das dann an das Ordnungsamt weiterleiten. Vielleicht besteht bei dir auch bereits die Möglichkeit, so etwas online auf einem Portal zu melden.
Man könnte eine ggf. vorhandene Gürtelschlaufe nutzen, die natürlich aber auch leicht reißen kann.
Ansonsten bleibt wohl nur, die Person mittels Armhebeltechnik zu fixieren.
Egal, ob du für die entzogene Klasse B oder eine andere bisher nicht erteilte Klasse einen Antrag stellst, die Behörde prüft in jedem Fall die Voraussetzungen für die Erteilung und dürfte aufgrund der Vorgeschichte in beiden Fällen zu dem Schluss kommen, dass eine MPU erforderlich ist.
Die StVO sagt dazu:
Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts [...] einzuordnen, und zwar rechtzeitig.
Direkt aus dem inneren Fahrstreifen abzubiegen verstößt gegen die rechtzeitige Einordnungspflicht und ist daher verboten. Kostet allerdings nur 10€.
wofür dann die linke Spur bei der Ausfahrt?
Wenn beispielsweise Busse oder LKW mit Anhänger beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr am Fußgängerüberweg warten müssen, können andere Fahrzeuge auf dem inneren Fahrstreifen weiterfahren.
Nach 18 Uhr darf ohne Parkschein und mit jeder Fahrzeugart (unter Beachtung der sonstigen Regeln der StVO) geparkt werden.
Eine Supermarktparkplatz ist in der Regel öffentlicher Verkehrsraum. Das bedeutet u.a., dass nur die Straßenverkehrsbehörde dort offizielle Verkehrszeichen anordnen darf. Wenn es sich um einen Fußgängerüberweg handelt, der dieselben Maße / Farbe aufweist, wie üblich, kann man davon ausgehen, dass er amtlich angeordnet wurde und ist daher voll und ganz zu beachten.
Aber selbst, wenn der Supermarktbetreiber den selbst dort eingerichtet hat, würden im Falle eines Unfalls die Regeln der StVO für die Haftungsregelung wohl entsprechend angewendet werden. Um eine Ordnungswidrigkeit würde sich ein Nichtbeachten allerdings dann nicht handeln.
Soll ich das Bußgeld einfach selbst zahlen, obwohl ich’s nicht war?
Das musst du selbst entscheiden.
Oder soll ich den Verstoß nicht zugeben, weil der tatsächliche Fahrer ja unbekannt ist?
Wenn der Fahrer bei einem Parkverstoß nicht festgestellt werden kann, werden dem Halter die Verfahrenskosten von 23,50 € auferlegt (§ 25a StVG).
Ich frage mich dabei, ob es bei einem 50er-Roller überhaupt einen Halter im Sinne des StVG gibt. Das Fahrzeug unterliegt ja nicht den Bedingungen des Zulassungsverfahrens. Aber das vermag ich nicht zu beurteilen.
Bis 20km/h zu viel keine Probezeitrelevanz.
Ab 21 km/h zu viel ein A-Verstoß mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung.
Der Tacho zeigt (regulär) etwas zu viel an. Andererseits ist die Frage, ob du nicht im Moment des Blitzes unbewusst auf die Bremse getreten hast (oder zumindest vom Gas gegangen bist) und beim Ablesen des Tachos eine geringere Geschwindigkeit abgelesen hast. 3 km/h Toleranz werden von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen.
Letztlich musst du den Brief abwarten.
Bei Tacho 52-53 km/h wird (bei erlaubten 50 km/h) kein Blitzer auslösen (wenn der Tacho nicht defekt ist).
Außerdem messen Blitzer nicht "Wenige hundert Meter" vor dem Blitzer. In der Regel messen sie erst kurz vor ihrer Aufstellungsstelle, vielleicht maximal 100m davor.
Du wirst also vermutlich keinen Brief bekommen.
Ich könnte mir vorstellen, dass das funktioniert.
Bei (entgeltlich betriebenen) Autoscootern wäre das allerdings eine Straftat (§ 265a StGB).
Das JArbSchG sieht eine Beschäftigung frühestens ab 15 Jahren vor.
Alles weitere unterliegt den Bestimmungen der einzelnen Länderpolizeien, bzw. der Bundespolizei, des BKA oder der Polizei des Bundestages. Oft ist dort ein Mindestalter von 16 Jahren vorgesehen.
Ich sehe den Verstoß eindeutig beim Radfahrer (und ein Defizit bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde).
Es handelt sich weder um einen Fußgängerüberweg noch um eine Fußgänger- oder Radwegfurt. Die Stelle scheint auch mehr als fünf Meter von der Kreisfahrbahn entfernt zu sein, weshalb es sich nicht mehr um eine straßenbegleitenden Radweg handelt (falls es sich überhaupt um einen Radweg handelt).
Zudem verbietet die durchgezogene Linie einem Radfahrer , die Straße dort zu überqueren. Radfahrer müsten also absteigen und als "Fußgänger" die Straße überqueren, was ihnen jedoch keinerlei Vorrang vor dem Fahrverkehr gibt.
Sofern du nicht einverstanden damit warst, dass der Radfahrer sich entfernt, hat er eine "Unfallflucht" begangen, also eine Straftat.
Da ihr anscheinend keine Daten ausgetauscht habt und er kein Kennzeichen am Fahrrad hat, wird er wohl um die Strafe und die Begleichung deines Schadens herumkommen.
Du kannst natürlich Anzeige bei der Polizei erstatten, aber das wird vermutlich nichts bringen. Ansonsten bleibt dir nur das Wissen, im Recht zu sein, aber trotzdem auf dem Schaden sitzen zu bleiben.
Legal erwerben gar nicht.
Entweder du baust es selbst an oder tritts einer Anbauvereinigung bei.