Führerschein nach 18 Jahren Neuerteilung geblitzt, MPU?
Hallo,
ich habe vor 18 Jahren meinen Führerschein wegen Alkohol abgegeben.
vor 1 Jahr hab ich eine Neuerteilung des Führerscheins beantragt und alles bestanden. Fahre seit dem auch ohne ein Delikt und halte mich immer an die Regeln.
Leider ist mir vor ein paar Tagen ein mißgeschick passiert, ich habe außerorts ein LKW überholt und habe dabei die erlaubte Geschwindigkeit nach Abzug um 28kmh überschritten.
das war ein einmaliger Ausrutscher und ich weiß auch nicht was da in mich gefahren ist.
was kann mir jetzt passieren, da ich noch in der verlängerten Probezeit bin, wurde von damals vor 18 Jahren übernommen. Muss ich für den einmaligen Ausrutscher jetzt mit einer MPU rechnen?
Das habe ich dazu noch gefunden, rechts wäre mein Fall.
6 Antworten
Naja ich habe nie ein Aufbauseminar gemacht, da der Führerschein schon weg war. Und bei der Neuverteilung musste ich auch keinen machen, da die alten Eintragungen getilgt sind. In dem Falle bin ich bei der Führerscheinstelle ein leeres Blatt, abgesehen von der verlängerten Probezeit von damals.
so wie ich gelesen habe und mir vorhin ein Bekannter verkehrsrechtsanwalt gesagt hat, müsste ich jetzt mit einer Verwarnung und einer Empfehlung zur verkehrpsychologischen Beratung (freiwillig), sollte ich noch einen Verstoß haben wäre dieser dann verpflichtend.
Aber auch alles ohne Gewähr
Ist ja auch mein allererster Verstoß und da die alten Eintragung nicht mehr vorhanden sind, dürfen die auch nicht mehr verwendet werden.
Kann mir nicht vorstellen das es rechtens wäre, insbesondere wo das Vergehen so gar nix mit den alten Verstößen zu tun hat. Und es ja auch ein erstes Vergehen ist und kein wiederholtest.
Kann mir nicht vorstellen das es rechtens wäre,
Das muss ein Scherz sein. Das kann unmöglich ernst gemeint sein. Ich habe dir doch sogar noch den exakten Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes zitiert, und du bezweifelst, dass dessen Inhalt rechtens sein kann?
Zitat vom Zitat:
Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
Dir wurde eine Fahrerlaubnis erteilt. Sie war vorher entzogen. Du hast eine neue Probezeit im Umfang der vorherigen Restprobezeit. Absatz 2 ist nicht anzuwenden. Absatz 2 beeinhaltet die Probezeitmaßnahmen. Die Probezeitmaßnahmen sind nicht anzuwenden. Wie begründet der sogenannte "Anwalt", dass die Probezeitmaßnahmen entgegen dieser eindeutigen, unmissverständlichen Regelung trotzdem anzuwenden sind?
Der Sachverhalt ist insofern interessant, als dass das Gesetz hier eindeutige Maßnahmen vorsieht, während die zugrundezulegenden Eintragungen im FAER bereits getilgt und gelöscht sind. Ich habe den Eindruck, dass der Gesetzgeber eine solche Konstellation (Neuerteilung nach 18 Jahren "Fahrabstinenz" nicht wirklich vorgesehen hat.
so wie ich gelesen habe und mir vorhin ein Bekannter verkehrsrechtsanwalt gesagt hat, müsste ich jetzt mit einer Verwarnung und einer Empfehlung zur verkehrpsychologischen Beratung (freiwillig), sollte ich noch einen Verstoß haben wäre dieser dann verpflichtend.
Und nach welcher Rechtsgrundlage soll das der Fall sein? Mir wäre keine bekannt, die dergleichen hergeben würde. Die Rechtsgrundlagen in dem von dir oben geposteten Bild sind teilweise schlichtweg erfunden - der erwähnte "§ 2a Abs. 2 Satz 6 (StVG?)" existiert z. B. gar nicht; auch der Rest des Paragraphen gibt nichts entsprechendes her.
da ich noch in der verlängerten Probezeit bin
Die regulären Probezeitmaßnahmen nach §2a Absatz 2 StVG gelten nicht bei einer Neuerteilung mit neuer (Rest-)Probezeit, stattdessen wird eine MPU angeordnet.
§2a Abs 5 StVG:
Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Kommt darauf an ob das insgesamt gesehen der dritte A-Verstoß ist, dann ist der Führerschein erstmal wieder für ne lange Zeit wieder weg, zudem gibt es einen kostenplichtigen Punkt (150€)
Eine verkehrspsychologische Untersuchung kommt ggf. dazu
https://www.bussgeldkatalog.org/geblitzt-in-der-probezeit/
Na nachdem sich ja hier einer beschwert, was mich normalerweise sowas von null interessiert, noch mal ein anschauliches Video vom ADAC...
Aber das ist mittlerweile bei diesem Kommentator sich auch alles Fake...
https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/erwerb/geblitzt-probezeit/
Es spielt keine Rolle, wieviele A-Verstöße er in seiner vorherigen Probezeit hatte. Das normale Probezeitsystem findet bei einer Neuerteilung nach vorherigem Entzug keine Anwendung mehr. Selbst wenn drittklassige Contentmills wie b*******katalog.org das Gegenteil dessen behaupten würden, was im StVG steht, wären dessen Regelungen damit nicht aufgebhoben. Ganz abgesehen davon gehen deine Links wahrscheinlich ohnehin nichtmal auf den hier behandelten, speziellen Sachverhalt ein.
Nein. Für die neue Probezeit nach erfolgter Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis gilt das bisherige dreistufige System des § 2a Abs. 2 StVG nicht. Wenn der FS erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht, wird direkt eine MPU angeordnet (§ 2a Abs. 5 Satz 4 bis 5 StVG).
Und bussgeldkatalog.org ist keine seriöse Quelle, die stehen nicht umsonst selbst bei der Wikipedia inzwischen auf der Blacklist. Die Seiten des VFR sind meistens schlampig recherchiert, oft veraltet, nahezu immer ohne Quellenangabe und gelegentlich auch offenkundiger Unsinn. Deren Angebote sind bei mir nicht ohne Grund als "FakeNews" geflaggt, auf einer Stufe mit BILD, RTL und RT.
Ja, eine MPU ist hier obligatorisch.
Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (egal ob nach § 69 StGB oder § 46 FeV) endet deine Probezeit. Bei einer Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit, und zwar mit der Dauer der verbleibenden Restzeit der ursprünglichen Probezeit + Verlängerung um 2 Jahre (§ 2a Abs. 1 Satz 6 bis 7 i.V.m. Abs. 2a StVG) (soweit nicht schon in der Rest-Probezeit enthalten). Eine Neuerteilung setzt auch zwingend ein Aufbauseminar voraus, sofern du nicht schon eines absolviert hast (§ 2a Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG).
Für diese Probezeit gilt das bisherige dreistufige System des Abs. 2 nicht mehr. Wenn du erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begehst, wird direkt eine MPU angeordnet (§ 2a Abs. 5 Satz 4 bis 5 StVG).
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Ja, die Praxis weicht manchmal von der formalen Rechtslage ab. Eine entsprechende Ausnahme oder ein Ermessen der FEB ist m. W. formal nicht vorgesehen. Die Entscheidung der FEB, auf ein Aufbauseminar zu verzichten, ist damit m. E. formal rechtswidrig.
Richtig, das StVG sieht keine Ausnahme vor. Der Fall war aus Bayern, bei uns gibt es beispielsweise das Urteil des VG München, in dem es heißt, dass nach so langer Zeit ein Aufbauseminar unverhältnismäßig ist. Evtl war das der Grund für den Verzicht.
Zwingend aufbauseminar fällt aus, da alle Eintragungen schon gelöscht bzw. Getilgt sind und nicht mehr verwendet werden dürfen. Hab ihn ohne Seminar neu gemacht.
Das kann angeordnet werden. Eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Kleinkram mehr, das ist ein erheblicher Verstoß.
Das kann angeordnet werden.
Fast richtig: Die MPU muss hier in der Regel angeordnet werden (§ 2a Abs. 5 Satz 4 bis 5 StVG).
Ganz richtig. Denn bei so einem groben Verstoß wird erneut die Fahreignung in Frage gestellt. Das auch zu Recht.
So sieht es das StVG vor, ich kenne allerdings auch persönlich einen Fall, bei dem nach über 15 Jahren auf ein Aufbauseminar verzichtet wurde. Die Entscheidung kam direkt vom Leiter der Fahrerlaubnisbehörde, mit der Begründung, es wäre nach dieser Zeit "unsinnig", da ohnehin neue Prüfungen angeordnet und eine weitere Fahrerlaubnisklasse inkl kompletter Ausbildung absolviert wurde.