Strafrecht mit 21?

StGB 50%
Kommt drauf an. 50%
JGG 0%

8 Stimmen

5 Antworten

Kommt drauf an.

Es kommt auf den Zeitpunkt der Tat an. War diese vor dem 21. Geburtstag, war der Beschuldigte ggf. noch Jugendlicher (unter 18) oder Heranwachsender (18-20).

In ersterem Fall ist das JGG zwingend anzuwenden, im letzteren Fall kann es ggf. noch angewandt werden.

War die Tat jedoch im Alter von 21 wird das StGB angewandt, ohne Ausnahme.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 15 Jahren Polizeivollzugsbeamter

Wolfi285hff  14.09.2025, 21:40

aber verjähren nicht manche Taten nach ein paar Jahren oder so?

Vor allem meine ich gehört zu haben das man nur in den ersten 2-3 Monaten wo die Tat passiert ist Anzeige erstatten kann (außer bei Mord)

Eckengucker  14.09.2025, 23:07
@Wolfi285hff

Was hat das mit dem Jugendrecht zu tun? Was du meinst sind Strafantragsdelikte, unbedingte oder relative. Und das überwiegende Gros der Straftaten sind Offizialdelikte, nicht nur "Mord". Aber das konkret zu erklären würde bedeuten, man müsste ein Buch schreiben.

Und auch die vermutlich gemeinte Verjährung der Delikte die hier in der Rückfrage auch noch dazu vermischt wird, ist je nach Androhung der Tat unteschiedlich, Mord z.b. lebenslänglich.

Hier eine LIste mit einem groben Überblick der Antragsdelikte

https://www.fachanwalt.de/magazin/strafrecht/antragsdelikt

Eckengucker  14.09.2025, 23:13
@Wolfi285hff

alles gut, falls die Antwort etwas schräg rüberkommt, sorry. Schreibe gerade wohl auch zu viel.

DerCaveman  15.09.2025, 03:48
@Eckengucker

Deine Antwort und deine Kommentare sind nicht schraeg, sondern absolut sachlich und korrekt.

flythesky  15.09.2025, 06:12
@Wolfi285hff

Was du meinst ist der Strafantrag - hat mit Anzeigenerstattung erstmal nichts zu tun. Und ja, es gibt Delikte die verjähren. Aber schau hier:

§ 78 Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

Da sind ein paar Jahre kein Problem.... kam durchaus schon vor, dass ein 27 Jähriger nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde...

Für Erwachsene ab 21 Jahren gilt ausschließlich das Erwachsenenstrafrecht.

Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der Begehung der Tat.

Kommt drauf an.

Was strafbar ist definiert doch das JGG gar nicht, das definiert nur das StGB. Nur wenn es darum geht, wie bestraft wird, stehen sich StGB und JGG teilweise gegenüber.

Du kannst ein Downgrade bekommen, aber 20, 21 StGB sind dann auch zum greifen nahe.

Ab 21 wird nach Erwachsenenstrafrecht entschieden. Entwicklungsrückstände müssen ärztlich belegt sein und können dann schuldmindernd berücksichtigt werden.