Verhält sich der Bundespräsident verfassungsmäßig?

Hallo! Ich studiere Jura im 1. Semester und komme bei einem Fall in ÖffR. nicht weiter.

Meine Frage bezieht sich auf den unten genannten Sachverhalt.

Meine Frage ist, prüfe ich auch die Zulässigkeit oder nur die Begründenheit ? Darf ich den Sachverhalt soweit ausschmücken, dass nach dem Verweigern des Bundespräsidenten die Abgeordneten des Bundestages einen Antrag an das BVerfG stellen würden ?

Aus den Wahlergebnissen der letzten Bundestagswahl ergab sich nach den Vorschriften des BWahlG, dass die in § 1 I BWahlG vorgesehene Anzahl von 598 der Abgeordneten um 46 Überhangmandate und 65 Ausgleichsmandate zu erhöhen war. Es bestehen nunmehr folgende Mehrheitsverhältnisse im Bundestag: Die A-Partei hat 300 Mandate erlangt, die B-Partei 250 und die C-Partei 159.

Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag die Kanzlerkandidatin der A-Partei, Frau Z, als Bundes- kanzlerin vor. Diese erhält 300 Stimmen.

Innerhalb der nächsten 10 Tage wird nach ausführlichen Beratungen die Kanzlerkandidatin der B- Fraktion bestehend aus B-Partei und C-Partei, Frau X, auf den Vorschlag, der von den Abgeordneten der B-Fraktion unterzeichnet wird, mit insgesamt 355 Stimmen gewählt.

Der Bundespräsident weigert sich nun, Frau X zur Kanzlerin zu ernennen. Er sei sich nicht verpflichtet, eine Kanzlerin zu ernennen, die er nicht selbst vorgeschlagen habe. Außerdem hätten die Parteien durch ihre ausführlichen Beratungen gegen das Ausspracheverbot in Art. 63 I GG verstoßen, das die Autorität des Bundespräsidenten beim Vorschlag eines Kanzlerkandidaten schützen soll.

Verhält sich der Bundespräsident verfassungsmäßig? 

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