Ausschluss wegen Befangenheit?
Gilt der Ausschluss wegen Befangenheit auch für den Erlass von Polizeiverordnungen? Für den Erlass ist der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde zuständig. Wenn er das in eigener Zuständigkeit macht, kann er doch nicht ausgeschlossen werden.
3 Antworten
Schau mal § 20 VwVfG (Ausgeschlossene Personen) und § 21 VwVfG (Besorgnis der Befangenheit).
Hey :) ich schreib auch die Moot Court Hausarbeit. Wäre hier für den Erlass der Polizeiverordnung nicht der Bürgermeister als Kreispolizeibehörde zuständig?
- §§ 20 f. VwVfG greifen nicht
- § 18 GemO gilt über den Verweis des § 52 GemO auch für den Bürgermeister (wenn dieser nicht schon hauptamtlich tätig ist)
Deine Bedenken verfangen nicht. Die Zuständigkeit nach PolG bezieht sich auf das Organ, wohingegen die Befangenheitsregeln an den jeweiligen Organwalter, mithin die natürliche Person anknüpfen. Die Befangenheit dürfte ein unbenannter Hinderungsgrund iSv §§ 48 f. GemO sein, so dass entweder der Beigeordnete oder der Stellvertreter zu entscheiden hat.
Der Erlass einer Rechtsverordnung ist aber kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, da nicht auf Erlass eines Verwaltungsakts oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet. Dementsprechend finden §§ 20 f. VwVfG keine Anwendung.