1. Egal auf welchen Weg die Waren angeboten werden, es ist ein Gewerbe u d somit gemäß 14 GewO beim Gewerbeamt anzuzeigen.
2. Das Gewerberecht kennt keine Freibeträge. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn erfolgen.
3. Du bist noch nicht voll geschäftsfähig. Daher bräuchtest du - um solche Verkaufsgeschäfte zu tätigen - vorher die Zustimmung des Familiengerichts. Ohne diese wären deine "Geschäfte" alle unwirksam.