Vor sehr langer Zeit (fast 50 Jahren) hatten sich zwei Nachbarn in Niedersachsen darauf geeinigt Ihre Nebengebäude (Garage und Schuppen) direkt auf der Grundstücksgrenze zu bauen.
Das Nachbargrundstück wurde verkauft und der neue Eigentümer hat alle Gebäude auf seinem Grundstück abreißen lassen.
Der neue Nachbar hat nun angefangen sein neues Gebäude mit Einhaltung des Mindestabstands zu bauen.
Allerdings verstößt sein Neubau massiv in vielfacher Hinsicht gegen den gültigen Bebauungsplan. (ein riesiges Gebäude)
Er hat den alteingesessenen Nachbar nicht über seine Baupläne informiert.
Der alteingesessene Nachbar möchte diesen dreisten Neubau nicht dulden
Er befürchtet aber, dass das Amt oder der neue Nachbar dann Abriss seiner Nebengebäude forden, wenn er das beim Bauamt anzeigt.
Muss er damit rechnen?
Das steht im Bebauungsplan:
"Der seitliche Grenzabstand der Grundstücke, die sich auf den in abweichender
Bauweise und mit Einzelhäusern zu bebauenden Flächen befinden, ist jeweils
eine Grundstückseite von Nebenanlagen als Gebäude gem. §14 BauNVO und
Garagen gem. §12 BauNVO freizuhalten."
Ich glaube, dass der dreiste neue Nachbar meint, dass er das als Druckmittel anwenden kann. Es wäre schön, wenn mir das jemand erklären könnte.