Darf ein Hallenvermieter ein Auto einfach ins Freie stellen, wenn man mit Mietzahlungen im Verzug ist?
Ich möchte mit dieser Frage keine Rechtsberatung ersetzen, sondern lediglich das Umfeld sondieren. Wer kennt sich mit Jura aus?
Die Sachlage:
Ein Oldtimer-KFZ war jahrelang in einer Halle untergestellt und wurde dort wesentlich restauriert. Der Mietvertrag verlängerte sich automatisch halbjährig bei ausbleibender rechtzeitiger Kündigung. Dann erkrankte der Eigentümer, wurde wesentlich handlungsunfähig und geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Wesentlich durch die Krankheit versäumte er Mietzahlungen. Der Vermieter mahnte telefonisch offene Zahlungen an, nannte jedoch trotz Nachfrage keine konkreten Beträge. Über die Krankheit wurde informiert und zugesagt, der KFZ-Eigner wolle sich kümmern.
Der Eigentümer versuchte in seiner Krankheitsphase selbst nachzurechnen, was wohl noch offen sei, und überwies schließlich einen hohen Betrag, mit der Bitte, mitzuteilen, ob noch etwas offen sei. Mindestens 3/4 eventuell offener Posten wurde gezahlt. Das Ganze zog sich krankheitsbedingt über längere Zeit hin. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Hallenbesitzer das Fahrzeug offenbar bereits auf seinen Hof gestellt – unabgedeckt und offen unter einen Baum.
Irgendwann beauftragte der KFZ-Eigentümer eine Firma, um die Lage zu klären, und erfuhr so, dass das Auto tatsächlich im Freien stand. Den noch offenen Betrag nannte der Hallenbesitzer weiterhin nicht. Nach seiner Genesung machte sich der Eigentümer selbst ein Bild vor Ort.
Zu jedem Zahlungszeitpunkt überstieg der Wert des Fahrzeugs die möglichen offenen Beträge um ein Vielfaches – selbst bei einer ungünstigen Verwertung (z. B. Verkauf).
Ergebnis: Das KFZ hat erheblichen Schaden genommen: Teile sind verrostet, es ist voll Wasser gelaufen, frisch eingebaute Neuteile sind beschädigt, Schmutz und ein möglicher struktureller Schaden liegen vor. Der Schaden beträgt mindestens ein Drittel des ursprünglichen Wertes, wenn nicht sogar einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Nun will der KFZ-Eigentümer den Hallenbesitzer haftbar machen.
Annahme: Der Hallenbesitzer hatte zwar berechtigte Forderungen, durfte das Fahrzeug (sein „Pfand“) jedoch nicht einfach ins Verderben abschieben – und erst recht nicht ohne auch nur minimale Obhutspflichten (z. B. eine Abdeckung) einzuhalten. Statt Selbstjustiz hätte er den Fall sauber regeln müssen und hätte dadurch eine erweiterte Forderung gegenüber dem Eigentümer aufbauen können. Stattdessen hat er bewusst oder zumindest billigend in Kauf nehmend dem Fahrzeug Schaden zugefügt.
Seine wirtschaftlichen Interessen waren jederzeit gesichert, denn unbestritten ist, dass er ein Einbehaltungs- und Pfandrecht hatte, solange nicht alle berechtigten Forderungen befriedigt waren. Eine wirtschaftliche Dringlichkeit ist beim Halleneigner wohl kaum gegeben gewesen. Dies ist zwar recht nicht relevant, aber zeichnet ein Bild, dass kein wirklicher Druck bestand (ich brauche dringend den Hallenplatz, um wirtschaftlich klarzukommen). Ordentliche Mahnungen gab es nie. Den Rechtsweg hat er nie beschritten, um seine Forderungen durchzusetzen. Vielmehr hat er scheinbar nach dem Motto "Mein Grund und Boden, meine Gesetze - Ich werde nicht bezahlt, ich habe keine Pflichten." gehandelt. Es scheint so, dass für ihn ungewöhnlich war, dass ein KFZ lange in der alle steht und nur ab und an daran gearbeitet wird.
Der Hallenbesitzer sieht das freilich anders.
Frage: Wer hat recht? Ich sehe eine Mitschuld beim KFZ-Eigner, aber den wesentlichen Schuld- und Haftungsanteil beim Hallenbesitzer. Weil er nicht einfach ins Verderben abschieben darf und weil er selbst dann ganz offensichtliche Obhutspflichten hat (Abdeckung etc). Allein durch diese wäre der Schaden zu vermeiden gewesen. Der KFZ-Eigner musste davon ausgehen, dass der Halleneigner mindestens diesen nachkommt. Deshalb: Der Schaden wäre entsprechend aufzuteilen - aber Haupthaftung beim Hallenbesitzer, was zu beweisen wäre. Die Gefahr eines Schadens war für den Halleneigner klar absehbar und sogar zu beobachten, da das KFZ sogar in Sichtweite seines Wohngebäudes Stand. Die Schadensnahme durch Stand im Freibereich wäre aber ebenso schlüssig zu beweisen.