Eine schwierige Rechtsfrage: ist Eigentumserwerb des Finders an der Fundsache ausgeschlossen weil der Eigentümer sein Eigentumsrecht nie verlieren kann (BGB)?

Hallo,

ich frage aus aktuellem Anlass, denn mein Fahrrad wurde gestohlen.

Ich habe den Diebstahl bei der Polizei angezeigt. Das Fahrrad ist nicht wertvoll, deshalb gehe ich nicht davon aus, dass das ins Ausland verschafft wird, sondern sich noch in der Nähe befindet.

Ich befürchte folgendes Szenario:

Ich sehe unterwegs zufällig mein Fahrrad. Ich sage dem Besitzer dass ich der Eigentümer bin und fordere Herausgabe. Der Besitzer sagt, er hat das Rad bei einer Polizeiversteigerung von Fundrädern gekauft. ER könne dies beweisen, er habe einen Kaufvertrag mit der Polizei.

Ich sage dass ich der Eigentümer bin und kann dies beweisen mit Kaufvertrag vom Fahrradladen.

Der Besitzer lässt sich nicht festhalten. Er will nicht warten bis die Polizei eintrifft. Der Besitzer versucht sich mit meinem Rad ohne weiteres zu entfernen.

Deshalb mache ich als Eigentümer Notwehr geltend und hau dem die Nase blutig damit er mein Fahrrad loslässt und nicht mit meinem Fahrrad verschwindet (gegenwärtige Gefahr, mildestes Mittel, notwehrfähiges Rechtsgut Eigentum, angenommen alle Voraussetzungen von § 32 StGB liegen vor).

Der Besitzer macht seinerseits Notwehr geltend weil er sich für den Eigentümer und er mich für einen Räuber hält und haut mir eine rein.

Jetzt die schwierige Frage: Wer ist Eigentümer? Wer darf sich auf Notwehr berufen?

Das Problem liegt am sich widersprechenden Wortlaut von § 935 (kein Eigentumserwerb an abhanden gekommenen Sachen) zu § 973 (der Finder erwirbt 6 Monate nach Anzeige des Fundes Eigentum an der Fundsache).

Es kann nicht zwei Eigentümer geben.

Meine Meinung: Ich bin nach wie vor Eigentümer und habe mein Eigentumsrecht nicht verloren, auch dann nicht wenn der Besitzer das Rad bei einer Polizeiversteigerung von Fundrädern erworben hat. Denn § 935 BGB schützt das Eigentum.

Fragen:

  • wer ist Eigentümer des Fahrrades?
  • wer darf sich auf Notwehr zur Sicherung von Eigentum berufen?
  • Handelt die Polizei rechtswidrig indem sie Fundsachen versteigert mangels hinreichender Gewissheit dass die Sache vom Eigentümer derelingiert wurde ?

Schwierig.

Wer kennt sich im Sachenrecht BGB aus ?

ps.: Da ich mein Fahrrad vor 7 Jahren neu für 199.- Euro kaufte rentiert sich keine teure Beratung durch einen Fachanwalt für Sachenrecht, deshalb hoffe ich dass mir hier im Forum jemand zur Klärung weiterhelfen kann.

Danke schon mal ...

Polizei, Recht, Anwalt, Gesetz, BGB, Diebstahl, Notwehr, Sachenrecht, Fundsachen

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