Wie schlimm kann Fahrerflucht sein?

6 Antworten

Bei so einem Kratzer kann durchaus argumentiert werden, dass sie es nicht gemerkt hat. Bei einer Fahrerflucht muss nämlich wissentlich der Unfallort verlassen werden!

Ein Gutachter kann durchaus bestätigen, dass man das nicht gemerkt hat und dann wäre sie eh aus allem raus...

Die Verkehrsunfallflucht ist eine Straftat aus dem Strafgesetzbuch. Der Führerschein hat damit nichts zu tun. Hier gibt es keinen Bußgeldkatalog wie bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Bei diesem geringen Schaden, kann durchaus argumentiert werden, dass man den Unfall nicht bemerkt hätte. Und ohne den Vorsatz den Unfallort unerlaubt zu verlassen, kann es auch keine Verkehrsunfallflucht sein.

Hier würde wohl eher TBNR 101136 einschlägig sein: "Sie beschädigten beim Fahren in eine/aus einer Parklücke ein stehendes Fahrzeug." Kostet 30,00 Euro.

Das sagt das Internet dazu:

Fahrerflucht in der Probezeit führt zu besonders strengen Sanktionen. Neben den üblichen strafrechtlichen Konsequenzen (Geldstrafe, Haftstrafe bis zu drei Jahren, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis) wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert und ein Aufbauseminar für Fahranfänger angeordnet.


Unknown6604 
Beitragsersteller
 28.04.2025, 19:44

Sie ist aus der Probezeit

Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist bei "Fahrerflucht" eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur vorgesehen, wenn "an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist".

Der Begriff "bedeutend" wird von den Gerichten unterschiedlich interpretiert, liegt aber grob im Bereich von 1500 bis 2000 €.

Der Schaden auf dem Bild dürfte diese Summe nicht erreichen. Ein Entzug der Fahrerlaubnis dürfte meiner Ansicht nach daher nicht drohen.

Fahrerflucht ist eine Straftat und kann mit Gefängnisstrafen gerechnet werden. Dazu verliert man sofort den Fahrerlaubnis, auch wenn der Schaden sehr klein ist


Unknown6604 
Beitragsersteller
 28.04.2025, 19:55

Wo steht das man die Fahrerlaubnis verliert ?

Answer1234567  28.04.2025, 20:15
@Unknown6604

In § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - allerdings nur wenn "der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist". Die Aussage, jede VU-Flucht führe automatisch zu einem Entzug der FE, ist insofern falsch.