Wie kann man sich strafbar machen, wenn man sich sein zuvor gestohlenes Fahrzeug zurück stiehlt?

5 Antworten

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Es gibt zwar den gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 BGB. Aber dieser ist gemäß § 935 BGB bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen ausgeschlossen. Siehe z.B. auch hier.

In dem von dir genannten Fall dürfte also wohl kein Diebstahl durch das "Zurückklauen" vorliegen.


sumi79 
Beitragsersteller
 28.05.2025, 20:06

Das war auch mein Gedanke, jedoch mußte ich feststellen, dass diese Meinung nicht ganz unumstritten ist.

Vielleicht bekommen wir es ja noch raus, wie diese Geschichte schlussendlich ausgehen wird.

Der aktuelle Käufer hat es vermutlich gutgläubig erworben.

Deshalb darf der eigentliche Besitzer es nicht einfach zurückklauen.

Er hätte zur Polizei gehen müssen anstatt selbst aktiv zu werden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Laie und erteile KEINE RECHTSBERATUNG..

sumi79 
Beitragsersteller
 27.05.2025, 18:21

OK. Nach gründlicher Überlegung stimme ich dem zu. Der Käufer ist zwar kein Eigentümer, jedoch ist er kein Dieb und ist ahnungslos. Dem das Auto zu stehlen ist falsch.

Falls das bereits jemand guten Glaubens gekauft hat, kann ich mir schon vorstellen, dass das als Diebstahl gilt.

Völlig unerheblich in dem Fall, ob das dem füheren Besitzer gestohlen wurde.


Eckengucker  27.05.2025, 19:03

Bei einem Diebstahl kann das Eigentum durch einen späteren Verkauf des Diebes an einen gutgläubigen Dritten nicht übertragen werden.

Der Dritte muss seine Ansprüche an den Dieb richten.

(Zudem würde in einem solchen Fall geprüft werden wie gutgläubig dieser Dritte tatsächlich sein kann. Er hat mit Sicherheit keinen Fahrzeugbrief erhalten, + es stellt sich die Frage des Preises für den Wagen. Das kann auch ganz schnell in Richtung Hehlerei gehen, trotz der Anzeige an die Polizei.)

Es gibt den rechtmäßigen Erwerb von Nichtberechtigten.

Falls dieser hier tatsächlich vorliegt, hat der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentumsrecht tatsächlich verloren.

Stattdessen hat er einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den unberechtigten Verkäufer.

Er hätte hier die Polizei einschalten müssen.


sumi79 
Beitragsersteller
 27.05.2025, 17:05

In dem Fall würde aber der Besitzer gefunden. Er hat ja sein eigenes Auto zurück gestohlen? Was hat das denn damit zu tun?

Roguerouge  27.05.2025, 17:13
@sumi79

Ich denke darüber, dass es mich an diesen Fall erinnert.

sumi79 
Beitragsersteller
 27.05.2025, 17:32
@DerCaveman

Wie das? Wenn mir etwas gestohlen wird, dann bleibt es meins. Auch dann, wenn ich es nicht besitze.

Anders ist es natürlich, wenn eine Versicherungssumme ausgezahlt wurde. Dann würde das Auto der Versicherung gehören. Meinst du vielleicht diese Option?