Rotlichtvertoß anzeige machen?
Moin :)
Wenn mein vordermann über rot fährt aber kein unfall verursacht & niemanden dadurch in dem moment gefährdet hat und ich das noch auf dashcam habe kann ich die person dennoch anzeigen anhand des kennzeichen ohne aber zu wissen wer gefahren ist?
Mfg & Danke
8 Antworten
Hier antworten ja mal wieder die echten Oberexperten, einfach unglaublich.
- Das anlassbezogene (!) Aufnehmen von insbesondere schwerer wiegenden Ordnungswidrigkeiten ist NATÜRLICH zulässig! Es verstößt in dem Moment auch nicht gegen Persönlichkeitsrechte, das ist kompletter Blödsinn!
- Du kannst SELBSTVERSTÄNDLICH Ordnungswidrigkeiten anzeigen! Ob derjenige Feuerwehrmann ist und deshalb über rot fahren durfte, wird hinterher geklärt, das kann man selbst nicht wissen. Da vermutlich unter 1% aller Rotlichtverstöße "gerechtfertigt/erlaubt" sind, muss man auch nicht von so einem Fall ausgehen.
- Es gibt dazu bereits Urteile, ihr Experten *facepalm* https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/_Dashcam_-Aufnahmen+koennen+zur+Verfolgung+schwerwiegender+Verkehrs-ordnungswidrigkeiten+grundsaetzlich+verwertet+werden/?LISTPAGE=1178164
- Das Argument, dass man den Fahrer eh nicht ermitteln kann und eine Anzeige deshalb sinnlos ist, ist ebenfalls Blödsinn. Beim ersten Mal kann das natürlich durchaus so laufen, dass der Fahrzeughalter einfach sagt, dass er nicht gefahren ist und auch nicht weiß, wer es war. Die unmittelbare Folge wird dann allerdings ein Fahrtenbuch sein! Wird dieses beim zweiten Mal nicht geführt, gibt's dann richtig Ärger für den Halter!
Du hast anscheinend nicht richtig gelesen, was ich geschrieben habe und auch nicht das Urteil im Link.
Bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten (das Überfahren einer bereits länger rot anzeigenden Ampel gehört dazu) ist der Eingriff in dieses Persönlichkeitsrecht laut Gerichtsurteil gerechtfertigt. Somit ist auch meine Aussage Nr.1 absolut richtig.
Wenn mein vordermann über rot fährt aber kein unfall verursacht & niemanden dadurch in dem moment gefährdet hat und ich das noch auf dashcam habe kann ich die person dennoch anzeigen anhand des kennzeichen ohne aber zu wissen wer gefahren ist?
Nein.
Dashcams dürfen nicht zum „anschwärzen“ verwendet werden sondern nur im Falle eines Unfalls an dem man auch selber betroffen/beteiligt ist als Beweismittel.
Wurde schon vor längerer Zeit von Gerichten so entschieden.
Siehe https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/dashcam/
Alles Andere wäre ein unerlaubter Eingriff in die Privatsphäre der gefilmten Person. Gehst Du mit dem Video zur Polizei, dann bekommt Du selber im Zweifel ein Bußgeld.
Zitat aus dem Artikel:
Im Falle einer unzulässigen Verwendung von Dashcams können die Datenschutzaufsichtsbehörden Bußgelder verhängen.
Das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht hat angekündigt, dass es in Zukunft bei Kenntnis der Weitergabe der mit einer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder Internet prüfen werde, ob im konkreten Fall der Erlass eines Bußgeldbescheides angezeigt ist.
(…)
Strafverfolgung : Nur Polizei darf filmen
Bußgelder drohen auch, wenn Privatleute mit ihren Aufnahmen ein Fehlverhalten anderer bei der Polizei anzeigen wollen. Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind nur der Polizei erlaubt, und auch dies nur in engen Grenzen.
Servus,
die Frage ist zwar schon etwas älter, aber ich denke ich kann hier mal etwas konkreter Licht ins dunkle bringen.
Zunächst würde ich mir an deiner Stelle Gedanken machen, wie man so gelangweilt sein kann, dass man andere Verkehrsteilnehmer aufnimmt und anzeigen möchte. Wie du bereits erklärt hast, warst du selbst nicht involviert und es ist nichts passiert. Es besteht damit absolut keine Notwendigkeit die Person anzuzeigen. Im Übrigen kann sowas jedem mal passieren, dass man noch schnell über gelb fährt und es dann gerade in dem Moment rot wird. Dass dann selbst ernannte Ordnungshüter Polizei spielen wollen ist unnötig.
Nun zu deiner Frage:
Die Aufzeichnung anderer im Straßenverkehr ohne selbst involviert zu sein, insbesondere die dauerhafte Aufzeichnung ist UNZULÄSSIG. Auch im Fall, den das OLG Stuttgart entschieden hat, war die Aufnahme unzulässig.
Eine andere Frage ist dann, ob die Aufnahme als Beweismittel zulässig ist. Auch unzulässig angefertigte Aufnahmen können ein zulässiges Beweismittel sein, wenn es die Interessenlage im Einzelfall hergibt. Hier ist insbesondere das Interesse des Betroffenen (des gefilmten) relevant. Wenn du eine Person aufzeichnest, also Daten über die Person erhebst, speicherst und ggf. weitergibst, greifst du in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person ein (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG). Dieser Eingriff kann dann jedoch gerechtfertigt sein, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn Du PERSÖNLICH ein besonders schützenwertes Interesse an dem Video hast, also beispielsweise weil du in einen Unfall mit der Person verwickelt bist und dich selbst entlasten möchtest.
Auch bezüglich des Allgemeininteresses hat das OLG Stuttgart die Zulässigkeit einer unzulässigen Aufzeichnung als Beweismittel bejaht, jedoch nur, weil eine besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeit vorlag. In diesem Fall fuhr der Betroffene über zwei Rote Ampeln, wovon eine bereits 6 Sekunden lang rot war. Diese Ordnungswidrigkeit wird mit 2 Punkten, einem Monat Fahrverbot und 200 € Bußgeld geahndet.
Nimmt man nun an, die betroffene Person ist gerade so noch schnell über gelb gefahren und die Ampel ist in diesem Moment umgesprungen (einfacher Rotlichtverstoß), was deutlich milder bestraft wird (1 Punkt und 90 € Bußgeld), kann bereits das Interesse des Betroffenen überwiegen.
Grundsätzlich lässt sich die Frage damit nicht pauschal beantworten, sondern es kommt stark auf den Einzelfall an.
Solltest du jedoch auf die Idee kommen, laufend Aufnahmen von anderen anzufertigen, zu speichern und weiterzugeben, handelt es sich nicht mehr um eine einmalige Sache, dann ist das Beweismittel regelmäßig unzulässig vgl. OLG Celle.
Im Übrigen greifst du durch die Aufzeichnung, Speicherung und Weitergabe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Sollte sich deine Aufzeichnung als im wesentlichen nicht verhältnismäßig herausstellen, verletzt du damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person.
Die betroffene Person kann dann einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen dich geltend machen (was unter Umständen zu erwarten sein wird).
Ferner hat das OLG Celle in einem Fall, in dem ein selbsternannter Ordnungshüter regelmäßig Aufnahmen von Ordnungswidrigkeiten mit einer Dashcam angefertigt hat eine vom AG Hannover zuvor festgestellte Geldbuße i.H.v. 250 € bejaht. Möglich sind gem. § 43 Abs. 2 BDSG im Übrigen sogar Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 €.
In diesem Sinne
Ich hoffe doch sehr, dass alle so vernünftig sind und nicht vor lauter Langeweile grundlos, nur weil's grundsätzlich in eng umgrenzten Fällen geht, andere anzeigen, insbesondere wenn nichts passiert ist.
LG
Anhand eines Kennzeichens kann man Niemanden anzeigen. Woher soll man wissen, wer gefahren ist?
Mit einer dashcam-Aufnahme zur Polizei zu gehen ist keine gute Idee. Dafür sind die Kameras nicht gedacht und auch nicht zugelassen.
Erstens: Was hast du davon?
Zweitens: Woher weißt du, ob er nicht etwa Sonderrechte nach § 35 StVO hat und bei Rot fahren darf? Beispielsweise als Feuerwehrangehöriger, der gerade alarmiert wurde?
https://www.sichere-feuerwehr.de/feuerwehr/taetigkeiten-fw/fahren-im-strassenverkehr
Nr. 1 ist so nicht richtig
Wenn man andere Personen mit einer Dashcam filmt, die Daten speichert und verbreitet greift man damit IMMER in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Person ein
Eine andere Frage ist dann, ob dieser Eingriff möglicherweise gerechtfertigt ist. Das lässt sich aber nicht pauschal, sondern nur anhand des Einzelfalls entscheiden