Servus,

die Frage ist zwar schon etwas älter, aber ich denke ich kann hier mal etwas konkreter Licht ins dunkle bringen.

Zunächst würde ich mir an deiner Stelle Gedanken machen, wie man so gelangweilt sein kann, dass man andere Verkehrsteilnehmer aufnimmt und anzeigen möchte. Wie du bereits erklärt hast, warst du selbst nicht involviert und es ist nichts passiert. Es besteht damit absolut keine Notwendigkeit die Person anzuzeigen. Im Übrigen kann sowas jedem mal passieren, dass man noch schnell über gelb fährt und es dann gerade in dem Moment rot wird. Dass dann selbst ernannte Ordnungshüter Polizei spielen wollen ist unnötig.

Nun zu deiner Frage:

Die Aufzeichnung anderer im Straßenverkehr ohne selbst involviert zu sein, insbesondere die dauerhafte Aufzeichnung ist UNZULÄSSIG. Auch im Fall, den das OLG Stuttgart entschieden hat, war die Aufnahme unzulässig.

Eine andere Frage ist dann, ob die Aufnahme als Beweismittel zulässig ist. Auch unzulässig angefertigte Aufnahmen können ein zulässiges Beweismittel sein, wenn es die Interessenlage im Einzelfall hergibt. Hier ist insbesondere das Interesse des Betroffenen (des gefilmten) relevant. Wenn du eine Person aufzeichnest, also Daten über die Person erhebst, speicherst und ggf. weitergibst, greifst du in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person ein (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG). Dieser Eingriff kann dann jedoch gerechtfertigt sein, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn Du PERSÖNLICH ein besonders schützenwertes Interesse an dem Video hast, also beispielsweise weil du in einen Unfall mit der Person verwickelt bist und dich selbst entlasten möchtest.

Auch bezüglich des Allgemeininteresses hat das OLG Stuttgart die Zulässigkeit einer unzulässigen Aufzeichnung als Beweismittel bejaht, jedoch nur, weil eine besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeit vorlag. In diesem Fall fuhr der Betroffene über zwei Rote Ampeln, wovon eine bereits 6 Sekunden lang rot war. Diese Ordnungswidrigkeit wird mit 2 Punkten, einem Monat Fahrverbot und 200 € Bußgeld geahndet.

Nimmt man nun an, die betroffene Person ist gerade so noch schnell über gelb gefahren und die Ampel ist in diesem Moment umgesprungen (einfacher Rotlichtverstoß), was deutlich milder bestraft wird (1 Punkt und 90 € Bußgeld), kann bereits das Interesse des Betroffenen überwiegen.

Grundsätzlich lässt sich die Frage damit nicht pauschal beantworten, sondern es kommt stark auf den Einzelfall an.

Solltest du jedoch auf die Idee kommen, laufend Aufnahmen von anderen anzufertigen, zu speichern und weiterzugeben, handelt es sich nicht mehr um eine einmalige Sache, dann ist das Beweismittel regelmäßig unzulässig vgl. OLG Celle.

Im Übrigen greifst du durch die Aufzeichnung, Speicherung und Weitergabe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Sollte sich deine Aufzeichnung als im wesentlichen nicht verhältnismäßig herausstellen, verletzt du damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person.

Die betroffene Person kann dann einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen dich geltend machen (was unter Umständen zu erwarten sein wird).

Ferner hat das OLG Celle in einem Fall, in dem ein selbsternannter Ordnungshüter regelmäßig Aufnahmen von Ordnungswidrigkeiten mit einer Dashcam angefertigt hat eine vom AG Hannover zuvor festgestellte Geldbuße i.H.v. 250 € bejaht. Möglich sind gem. § 43 Abs. 2 BDSG im Übrigen sogar Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 €.

In diesem Sinne
Ich hoffe doch sehr, dass alle so vernünftig sind und nicht vor lauter Langeweile grundlos, nur weil's grundsätzlich in eng umgrenzten Fällen geht, andere anzeigen, insbesondere wenn nichts passiert ist.

LG

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