Ordentliche Kündigung?

5 Antworten

Unabhängig davon, wann der Mietvertrag beginnt, kann die Mieterpartei und die Vermieterpartei ab Vertragsschluss den vorliegenden Mietvertrag ordentlich ZUM 30.06.2025 kündigen.

Der Vermieter muss dazu einen wichtigen Grund nennen, der Mieter kündigt ohne Grund.

Spätestens am 3. Werktag des April 2025 muss eine ordentliche Kündigung jeweils der anderen Partei vorliegen, wenn das Mietende am 30.06. 2025 sein soll.

Der Mietvertrag ansich ist unbefristet.

mikewe1 
Fragesteller
 09.03.2023, 07:22

danke schön, also heißt das auch das ich vor dem 30.06.2025 nicht kündigen kann?

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Gerhart  09.03.2023, 07:27
@mikewe1

NEIN! Du kannst jederzeit kündigen aber erstmals Z'UM 30.06.2025. Vielleicht hat der Schreiber des Mietvertrages das nicht so gewollt, aber das ist ja nun Vertragsbestandteil, sofern der Vertrag wirksam ist. Es liegt einfach an der Formuliereung mit dem entscheidenden Wörtchen "ZUM" .

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albatros  09.03.2023, 11:30
@mikewe1

Du kannst bereits bis 3. Aril zum 30. Juni kündigen, nicht erst danach.

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In jedem Falle ist die Möglichkeit offen unbefristet den Mietvertrag bei groben Mängeln zu kündigen.

Ich kenne eigentlich solche Regelungen nur bei Zeitmietverträgen. Evt Mieterbund fragen ob die Klausel überhaupt so statthaft ist.

Gerhart  09.03.2023, 07:08

Zeitmietverträge werden garnicht gekündigt, sie enden mit Ablaufdatum. Die Mieterpartei kann immer ohne Begründung kündigen, hier aber erstmalgi zuim 30.06.25., wenn sie denn will.

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WAYKOW  09.03.2023, 12:41
@Gerhart

Stimmt , daher glaube ich auch dass der Vertrag oben nicht gültig sein kann, denn unbefristete Verträge würden eine solche Klausel nach meiner Kenntniss nicht zulassen.

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Gerhart  09.03.2023, 12:54
@WAYKOW

Deine Kenntnis ist lückenhaft. Ein zeitlich begrenzter und GEGENSEITIGER Kündigungsverzicht ab Vertragsschluss bis zu 48 Monate ist bei Mietverträgen über Wohnraum inzwischen zulässig

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WAYKOW  09.03.2023, 20:37
@Gerhart

bescheuert .... aber wenn dem so ist, kann man wohl wenig machen

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Es wird auch eine Kündigungsfrist geben. D.h., wenn der Mietvertrag zu 30. Juni 2025 enden soll, musst du rechtzeitig vorher kündigen.

Gerhart  09.03.2023, 10:32

Ja, spätestens bis zum 3. Werktag des April, da muss die Kü. beim Vermieter vorliegen

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Wann war Vertragsabschluss und/oder vereinbarter Mietbeginn?

Das heißt man kann frühestens zum 30.06.2025 ordentlich kündigen.

Sofern die Kündigung spätestens am 3. Werktag im April 2025 zugegangen ist.

Wurde der Vertrag aber vor dem 30.06.2021 abgeschlossen wäre diese Klausel unwirksam.

Gerhart  09.03.2023, 10:36

"Wurde der Vertrag aber vor dem 30.06.2021 abgeschlossen wäre diese Klausel unwirksam."

Es ist völlig unerhblich, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Die Klausel bestimmt nur das frühest möglichie Vertragsende.

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anitari  09.03.2023, 10:46
@Gerhart

Die Vertragsbindung für den Mieter darf ja nicht mehr als 48 Monate betragen.

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Gerhart  09.03.2023, 10:52
@anitari

Trifft vermutlich hier zu, weil der Vertrag entweder gerade abschlossen wurde oder bis 1.4.23 abgeschlossen werden soll >>>27 Monate

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albatros  09.03.2023, 11:35
@Gerhart

Falls hier das zulässige maximale Zeitfenster überschritten würde, gälte genau das, was anitari schrieb: Die Klausel wäre unwirksam.

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anitari  09.03.2023, 11:51
@albatros

Mietbeginn soll der 31.03.2023 sein. Steht irgendwo in einem Kommentar. Das war mir zum Zeitpunkt meiner Antwort nicht bekannt.

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albatros  09.03.2023, 18:51
@anitari

Das ändert ja nichts an der Richtigkeit deines Hinweises, zumal der im Konjunktiv erfolgte.

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