Betriebskosten mit WF-Modus fallen unabhängig von der Mieteranzahl an. BK mit Verbrauchsmodus können sich hier durch den Zuzug erhöhen. Deshalb ist eine vorsorgliche Erhöhung um 50 €/Monat durchaus zu akzeptieren. Ansonsten könnte eine entsprechende Nachzahlung in der nächsten Abrechnung notwendig werden.

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Du zahlst das Frischwasser mit Schmutzwasser zusammengefasst bei der Position Wasser.

Mit der Heizkostenabrechnung wird dir die Heizung und die Wassererwärmung berechnet.

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Das Verhalten deines Vermieters ist korrekt. Allerdings ist eine Anpassung der Vorauszahlung erst ab übernächstem Monat nach Zustellung der Abrechnung zulässig. Also kann nicht während des Abrechnungszeitraumes die Vorauszahlung erhöht und rückwirkend berechnet werden.

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Heizkostenabrechnung "verjährt"?

Hallo, ich habe gestern in meinem Briefkasten ein besonderes Weihnachtsgeschenk erhalten :

meine Nebenkostenabrechnung.

Im Anhang war meine Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 1.05.21-30.04.22 angeheftet. Ich muss 500,00 Heizkosten bis Ende dieses Monats nachzahlen.

Ich habe im Internet recherchiert und mehrfach gelesen, dass dem Mieter spätestens 1 Jahr nach Abrechnungszeitraum die Heizkostenabrechnung zugegangen sein muss, sonst ist dieser nicht verpflichtet eine evtl Nachzahlung tätigen zu müssen.

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist meine Heizkostenabrechnung am 30.04.23 also verjährt?

Irritieren tut mich, dass die Heizkostenabrechnung am 12.12.23 erstellt wurde, macht das die Verjährung nichtig?

Zudem ist die Sache etwas kompliziert. Mein ursprünglicher Vermieter ist am 29.9 dieses Jahres plötzlich verstorben. Ich lebe in dieser Wohnung schon sechs Jahre und habe nie eine Heizkostenabrechnung erhalten. Er ist mir entgegen gekommen, da ich sehr marode Fenster habe, ist meine Wohnung sehr kalt, es zieht überall. Er wollte sich nach und nach darum kümmern mir neue Fenster einzubauen, solange das nicht geschehen hat er mir wohl die Heizkosten erspart. Nun hat sein Bruder das Erbe eingetreten und schon läuft es ganz anders. Ich weiß nicht,wie ich mich verhalten soll, möchte keinen Ärger mit dem neuen Vermieter haben, das Entgegenkommen meines alten Vermieters ist nur mündlich besprochen worden. Der neue Vermieter hat mich "freundlich" darauf hingewiesen, dass die Heizkosten gestiegen sind , und ich das für die weiteren Abrechnungen mitbedenken soll, aber wenn ich noch weniger heize, muss ich mit meinen Kindern in Jacken Abends auf dem Sofa sitzen und in der Wohnung machen sich Feuchtigkeit und Schimmel breit.

Wäre für jede fachmännische Beratung sehr sehr dankbar.

Schöne Weihnachten an alle

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Die Abrechnung ist verfristet. Bedeutet, eine Nachzahlung ist nicht mehr fällig.

Selbst wenn du trotzdem zahlen möchtest, muss die Abrechnung formell und inhaltlich korrekt sein. Wurde denn nach Verbrauch abgerechnet und in welchem Verhältnis Wohnfläche zu gemessenem Verbrauch?

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Die Abrechnungsfrist endete am 31.12.23, 18 Uhr. Käme sie erst im neuen Jahr, wäre sie verfristet und eine Nachzahlung nicht mehr zu leisten.

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Wenn hier der Modus Kalenderjahr für die Abrechnung mietvertraglich vereinbart war, hätte dein Vermieter für die fristgerechte Zustellung sogar Zeit bis 31.12.23, 18:00 Uhr gehabt. Die Abrechnung kam also für eine evtl. Nachzahlung noch fristgerecht.

Insofern die Abrechnung inhaltlich korrekt war, ist die binnen 30 Tagen nach Zustellung fällig.

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Der Mietvertrag muss zunächst mit der zutreffenden gesetzlichen Frist schriftlich von dir original unterzeichnet gekündigt werden. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist musst du die komplette Bruttomiete entrichten. Dass du bereits früher ausgezogen bist, spielt dabei keine Rolle. Ausnahme: Die Wohnung wird vor Ablauf der Kündigungsfrist neu vermietet. In dem Fall ist ab Einzug des neuen Mieters deine Mietzahlung hinfällig.

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Sobald der Mietvertrag beidseitig unterzeichnet ist und die Schlüssel ausgehändigt sind, ist der Mietvertrag rechtskräftig. Ohne zulässigem Grund kann er vom Vermieter nicht gekündigt oder für ungültig erklärt werden.

Da hier die Inbesitznahme verwehrt wird (Schlosstausch) macht sich der Herr vollumfänglich Schadenersatzpflichtig.

Darüber hinaus könntest du beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken.

Auch könntest du nach vergeblicher Aufforderung zur Herausgabe der Wohnung nach Ankündigung einen Schlüsseldienst zur Öffnung beauftragen.

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Bei der derzeitigen hohen Luftfeuchtig im Aussenbereich solltest du weniger Lüften.

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Das Änderungsbegehren des Vermieters entspricht der Rechtslage (Heizkostenverordnung). Du solltest der Änderung zustimmen. Sie bedeutet Rechtssicherheit für beide Parteien.

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Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat der Mieter Zutritsrecht. Er ist bis dato Besitzer der Wohnung.

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Eure Wohnung wurde neu vermietet. Ab vereinbartem Mietbeginn des Nachmieters seid ihr nicht mehr Mieter und jegliche Pflichten und Rechte aus dem Mietverhältnis fallen damit weg.

Will der gefundene und vom Vermieter anerkannte Nachmieter das Mietverhältnis nicht antreten, er muss seinen Mietvertrag fristgerecht kündigen.

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Wenn du vor Kündigungstermin des Vermieters ausziehen willst, musst/kannst du jetzt zum 31. Januar 24 bis zum 3. !1. (Zugang b. V.) schriftlich kündigen.

Alles andere wäre zu vereinbaren.

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Du solltest hier der Kündigung mangels Rechtsgrundlage widersprechen.

Solltest du also nicht wie gefordert ausziehen könnte er Räumungsklage einreichen, würde diese aber verlieren.

Zögest auf Grund der rechtswidrigen EBK aus, hättest du Anspruch auf voll umfänglichen Schadenersatz.

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Bürger/Mieter müssen sich am neuen Wohnort anmelden, nicht (mehr) beim alten abmelden. Das erledigt automatisch das EMA bei der Anmeldung. Der Verm. hat keinen Rechtsanspruch auf einen diesbezüglichen Nachweis.

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Zustandsverschlechterung und Abnutzung der DH bei vertragsgemäßem Gebrauch begründen keine Schadenersatzpflicht des Mieters. Weise deshalb das Ansinnen zurück.

Wäre dir ein Verschulden nachzuweisen, käme auch nur der Zeitwert als Schadenersatz in Frage.

Was steht dazu im Übergabeprotokoll?

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Deine Kündigung muss bis 3. Werktag eines/des Monats den Vermieter nachweisbar erreicht haben, dann gilt sie zum Ablauf des übernächsten Monats als fristgerecht erfolgt.

Du kannst also jetzt zum 31.12.23 deinen Mietvertrag kündigen.

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Hat die Kündigung nachweisbar (hier Zeugen) fristgerecht, d.h. bis 3. Werktag September 23 (4.9.) den Vermieter erreicht, gilt die Kündigung rechtswirksam zum 30.11.23 erfolgt. Da es vermieterseitig dazu keiner Bestätigung bedarf, ist irrelevant, dass er hier versucht zu tricksen und behauptet, die Kündigung habe ihn erst am 5. (4. WT) erreicht.

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Wenn dir die Besitzausübung zeitweise unzulässigerweise verweigert wurde, hast du für den entsprechenden Zeitraum auch keine Miete zu zahlen.

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