Da gibt es keine Einschränkungen.
IN Ö dürfte diesbezüglich zu D nichts wesentlich Anderes zum Kündigungsrecht gelten. Kündigung Schriftform (Textform unwirksam!) und 3 Monate KF (Zum Ablauf des übernächsten Monats bei Zustellung bis 3. Werktag.
Erfolgt der Eigentümerwechsel während desAbrechnungszeitraumes, ist der neue Eigentümer für die Abrechnung binnen der Abrechnungsfrist zuständig.
Eine Wohnung mit WBS hat allein aus dier Tatsache heraus keine anderen/höheren Betriebskosten als eine ohne.
Betriebskosten mit WF-Modus fallen unabhängig von der Mieteranzahl an. BK mit Verbrauchsmodus können sich hier durch den Zuzug erhöhen. Deshalb ist eine vorsorgliche Erhöhung um 50 €/Monat durchaus zu akzeptieren. Ansonsten könnte eine entsprechende Nachzahlung in der nächsten Abrechnung notwendig werden.
Du zahlst das Frischwasser mit Schmutzwasser zusammengefasst bei der Position Wasser.
Mit der Heizkostenabrechnung wird dir die Heizung und die Wassererwärmung berechnet.
Das Verhalten deines Vermieters ist korrekt. Allerdings ist eine Anpassung der Vorauszahlung erst ab übernächstem Monat nach Zustellung der Abrechnung zulässig. Also kann nicht während des Abrechnungszeitraumes die Vorauszahlung erhöht und rückwirkend berechnet werden.
Die Abrechnung ist verfristet. Bedeutet, eine Nachzahlung ist nicht mehr fällig.
Selbst wenn du trotzdem zahlen möchtest, muss die Abrechnung formell und inhaltlich korrekt sein. Wurde denn nach Verbrauch abgerechnet und in welchem Verhältnis Wohnfläche zu gemessenem Verbrauch?
Die Abrechnungsfrist endete am 31.12.23, 18 Uhr. Käme sie erst im neuen Jahr, wäre sie verfristet und eine Nachzahlung nicht mehr zu leisten.
Wenn hier der Modus Kalenderjahr für die Abrechnung mietvertraglich vereinbart war, hätte dein Vermieter für die fristgerechte Zustellung sogar Zeit bis 31.12.23, 18:00 Uhr gehabt. Die Abrechnung kam also für eine evtl. Nachzahlung noch fristgerecht.
Insofern die Abrechnung inhaltlich korrekt war, ist die binnen 30 Tagen nach Zustellung fällig.
Der Mietvertrag muss zunächst mit der zutreffenden gesetzlichen Frist schriftlich von dir original unterzeichnet gekündigt werden. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist musst du die komplette Bruttomiete entrichten. Dass du bereits früher ausgezogen bist, spielt dabei keine Rolle. Ausnahme: Die Wohnung wird vor Ablauf der Kündigungsfrist neu vermietet. In dem Fall ist ab Einzug des neuen Mieters deine Mietzahlung hinfällig.
Sobald der Mietvertrag beidseitig unterzeichnet ist und die Schlüssel ausgehändigt sind, ist der Mietvertrag rechtskräftig. Ohne zulässigem Grund kann er vom Vermieter nicht gekündigt oder für ungültig erklärt werden.
Da hier die Inbesitznahme verwehrt wird (Schlosstausch) macht sich der Herr vollumfänglich Schadenersatzpflichtig.
Darüber hinaus könntest du beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken.
Auch könntest du nach vergeblicher Aufforderung zur Herausgabe der Wohnung nach Ankündigung einen Schlüsseldienst zur Öffnung beauftragen.
Eine Anpassung (hier Erhöhung)ist nur zulässig nach einer erfolgten Abrechnung, das ab übrnächstem Monat nach Zustellung.
Einfach so eine Mieterhöhung ohne vorherige begründete Ankündigung ist / wäre unzulässig.
Wenn also hier Beides nicht rechtskonform erfolgte, die Lastschrift zurückholen und die reguläre bishrige Miete händisch überweisen.
Selbstverständlich könntest/dürftest du zunächst den Vermieter mündlich/schriftlich kontaktieren und nachfragen.
Käme eine evtl. Nachzahlungsforderung in Frage, wäre diese bei Verspätung hinfällig weil verfristet.
Bei der derzeitigen hohen Luftfeuchtig im Aussenbereich solltest du weniger Lüften.
Das Änderungsbegehren des Vermieters entspricht der Rechtslage (Heizkostenverordnung). Du solltest der Änderung zustimmen. Sie bedeutet Rechtssicherheit für beide Parteien.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat der Mieter Zutritsrecht. Er ist bis dato Besitzer der Wohnung.
Eure Wohnung wurde neu vermietet. Ab vereinbartem Mietbeginn des Nachmieters seid ihr nicht mehr Mieter und jegliche Pflichten und Rechte aus dem Mietverhältnis fallen damit weg.
Will der gefundene und vom Vermieter anerkannte Nachmieter das Mietverhältnis nicht antreten, er muss seinen Mietvertrag fristgerecht kündigen.
Wenn du vor Kündigungstermin des Vermieters ausziehen willst, musst/kannst du jetzt zum 31. Januar 24 bis zum 3. !1. (Zugang b. V.) schriftlich kündigen.
Alles andere wäre zu vereinbaren.
Du solltest hier der Kündigung mangels Rechtsgrundlage widersprechen.
Solltest du also nicht wie gefordert ausziehen könnte er Räumungsklage einreichen, würde diese aber verlieren.
Zögest auf Grund der rechtswidrigen EBK aus, hättest du Anspruch auf voll umfänglichen Schadenersatz.
Bürger/Mieter müssen sich am neuen Wohnort anmelden, nicht (mehr) beim alten abmelden. Das erledigt automatisch das EMA bei der Anmeldung. Der Verm. hat keinen Rechtsanspruch auf einen diesbezüglichen Nachweis.