Kindergeld beantragen?

4 Antworten

Grundsätzlich steht das Kindergeld den Eltern zu

Bis zum 18. Lebensjahr:
  • genereller Anspruch auf Kindergeld
Kindergeldanspruch ab dem 18. Lebensjahr:

Volljährige Kinder, die weder Berufsausbildung noch Studium absolviert haben, erhalten Kindergeld:

  • während der Wartezeit (nicht länger als vier Monate) auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz
  • in der Zeit der ersten Berufsausbildung bzw. während des Erststudiums
  • während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

In diesem Fall ist es bedeutungslos, wie viel die Kinder arbeiten bzw. wie viel sie verdienen.

Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und

  • auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
  • einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
  • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken
  • haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.

Die Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,

  • wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
  • wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Mini-Job bzw. 520-Euro-Job; grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
  • Wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
  • Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums nicht über 20 Wochenstunden kommt

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html#BJNR010050934BJNG023403140

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld/kindergeld-ab-18-jahren

Den Anspruch hat dein Vater !

Nur wenn Du nicht mehr bei einem Elternteil im Haushalt lebst und gemeldet bist, von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommen würdest, stünde dir zumindest das Kindergeld von derzeit 250 Euro zu.

Könntest dann im schlimmsten Fall selber einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse stellen und nach Prüfung und Bewilligung das Kindergeld direkt von der Familienkasse ausgezahlt bekommen.

Dein Vater erhält weiterhin Kindergeld wie bisher und längstens bis zum 25. Lj. bzw. bis Ausbildungsende.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das gibt es weiter, solange Du in Ausbildung bist.